Rückverweise
Soweit der Revisionswerber die Zulässigkeit der Revision darin begründet sieht, dass es das VwG verabsäumt habe, von ihm geführte Zeugen einzuvernehmen, ist ihm entgegenzuhalten, dass er in seiner Berufung die in Rede stehenden Zeugenaussagen zum Beweis für seine Behauptung geführt hat, der Bürgermeister habe ihm die beantragte Zulage ausdrücklich zugesichert. Da aber ausgehend vom Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses derartige Zusagen jedenfalls dann bedeutungslos sind, wenn es an den gesetzlichen Einstiegsvoraussetzungen für die Ermessensübung in Richtung der Gewährung einer Gehaltszulage (also hier dem Vorliegen besonderer Tätigkeiten) mangelt (vgl. E 18. Februar 2015, 2011/12/0009, E 23. Juni 2014, 2013/12/0195), erscheint das Unterbleiben einer Einvernahme dieser Zeugen durch das VwG zumindest vertretbar und wirft daher keine grundsätzliche Frage des Verfahrensrechtes auf. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Revisionswerber in seiner als Beschwerde gewerteten Vorstellung die Einvernahme dieser Zeugen mit der Begründung anmahnte, diese könnten bestätigen, dass er die von ihm als "besonders" qualifizierten Tätigkeiten auch erbracht habe, zumal das VwG nicht die Erbringung dieser Tätigkeiten durch den Revisionswerber in Zweifel gezogen hat, sondern ausschließlich deren Qualifikation als "besonders" im Verständnis des § 193 Abs. 1 OÖ GDG 2002.