Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak und die Hofrätinnen Mag. Liebhart Mutzl und Dr. in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Tichy, in der Revisionssache 1. der S P und 2. des A M, beide in K und beide vertreten durch MMag. Dr. Stephan Vesco, LL.M., Rechtsanwalt in 1040 Wien, Taubstummengasse 17/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 10. Juli 2024, LVwG AV 1001/002 2023, betreffend Versagung einer nachträglichen Baubewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtrat der Stadtgemeinde Klosterneuburg; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis versagte das Verwaltungsgericht den revisionswerbenden Parteien in Bestätigung des Bescheides der belangten Behörde vom 7. Dezember 2022 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung samt Lokalaugenschein die nachträgliche baubehördliche Bewilligung mehrerer bestehender Objekte auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG K. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig erklärt.
2 Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde K vom 7. Dezember 2020 sei den revisionswerbenden Parteien der baupolizeiliche Auftrag erteilt worden, innerhalb einer näher genannten Frist näher beschriebene Bauwerke auf dem verfahrensgegenständlichen, als „Grünland Land- und Forstwirtschaft“ gewidmeten Grundstück der KG K zu entfernen. Dieser Bauauftrag sei bis zum Verwaltungsgericht bekämpft worden und schließlich in Rechtskraft erwachsen.
3 Mit Schreiben vom 11. Juni 2021 hätten die revisionswerbenden Parteien um nachträgliche baubehördliche Bewilligung für die bestehenden Objekte angesucht und neben Einreichplänen ein näher bezeichnetes Betriebskonzept „Landwirtschaftsbetrieb“ vom 16. Mai 2021 beigelegt.
4 Mit Bescheid vom 3. Dezember 2021 sei dieser Antrag wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan abgewiesen worden. Mit Schreiben vom 28. September 2022 sei ein aktualisiertes Betriebskonzept vorgelegt worden. Mit dem beim Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheid vom 7. Dezember 2022 habe die belangte Behörde der Berufung der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid vom 3. Dezember 2021 nach Einholung zweier agrartechnischer Stellungnahmen und eines agrartechnischen Gutachtens keine Folge gegeben.
5 Die revisionswerbenden Parteien seien grundbücherliche Eigentümer des als „Grünland Land- und Forstwirtschaft“ gewidmeten Grundstückes in der KG K, auf welchem sich die näher beschriebenen, antragsgegenständlichen Objekte befänden. Im Zuge des Lokalaugenscheines seien vom Verhandlungsleiter Lichtbilder angefertigt worden, die in weiterer Folge zum elektronischen Akt genommen worden seien. Bei der im Betriebskonzept dargestellten Tätigkeit und den im Rahmen des Lokalaugenscheines bewirtschafteten Flächen handle es sich um eine kleinflächige, auf Handarbeit basierende Pflanzenproduktion. Auf dem Grundstück der revisionswerbenden Parteien würden die im Betriebskonzept angeführten Pflanzen, nämlich Hanf und „Wilde Karde“ in vier Beeten mit einer Fläche von insgesamt 30 m², sowie auf Tischen in Töpfen Setzlinge gezogen. Für die Produktion der angeführten Tees und Tinkturen sowie zur hauptsächlichen Produktion der CBD Hanfblüten würden aufgrund der Kleinflächigkeit und überwiegenden Handarbeit keine in der Landwirtschaft üblichen Maschinen und Geräte benötigt; Kleingeräte seien jedoch vorhanden. Laut Angaben der revisionswerbenden Parteien würden auch Wildpflanzen, die sich im Garten angesiedelt hätten, zur Teeproduktion genützt und auf Wildsammlung zurückgegriffen. Die in der Stellungnahme vom 28. September 2022 vorgelegten Rechnungen bzw. Eingänge am Konto belegten Einnahmen „im erklecklichen Ausmaß“; nach der Beurteilung der dem Verfahren beigezogenen agrarfachlichen Amtssachverständigen entspreche die Nutzung des Grundstückes der revisionswerbenden Parteien vom Charakter her einer Gartennutzung und keiner landwirtschaftlichen Betriebsführung, auch wenn Einnahmen lukriert würden. In den mehrfach variierten Betriebskonzepten sei nicht darauf eingegangen worden, dass letztlich nur die Fläche des im Eigentum der revisionswerbenden Parteien stehenden Grundstückes zum Anbau genützt werde. Dem Umstand, dass die geplante Tätigkeit eher mit einer privaten Gartennutzung vergleichbar sei, sei überhaupt nicht entgegengetreten worden.
6 Auf Flächen, die (wie vorliegend) der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienten, sei nach § 20 Abs. 2 Z 1a NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014) die Errichtung und Abänderung von Bauwerken nur für die Ausübung der Land und Forstwirtschaft einschließlich deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung zulässig. Gemäß § 20 Abs. 4 leg. cit. sei im Grünland ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben gemäß der NÖ Bauordnung 2014 nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung gemäß Abs. 2 erforderlich sei und in den Fällen des Abs. 2 Z 1a und 1b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolge.
7 Unter dem Begriff der land und forstwirtschaftlichen Nutzung im Zusammenhang mit der zulässigen Nutzung von der Land und Forstwirtschaft gewidmeten Grundflächen sei nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht schon jede landund forstwirtschaftliche Nutzung im technischen Sinn zu verstehen; es werde das Vorliegen betrieblicher Merkmale, d.h. eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit für wesentlich erachtet, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen landwirtschaftlichen Betriebes rechtfertige (Hinweis auf VwGH 16.4.1998, 97/05/0282, und 21.12.2010, 2007/05/0247). Vom NÖ ROG 2014 werde, wie schon vom ROG 1976, zusätzlich zum Erfordernis der auf Erwerb von Einnahmen gerichteten Tätigkeit die nachhaltige Bewirtschaftung verlangt; keinesfalls wolle der Gesetzgeber eine nur hobbymäßige Ausübung genügen lassen, was schon mit dem Begriff „Bewirtschaftung“ unvereinbar erscheine (Hinweis auf VwGH 28.6.2005, 2003/05/0012). Gegenständlich liege nach dem nicht unschlüssigen Ergebnis der beigezogenen Amtssachverständigen in der Zusammenschau der vorliegenden Eckdaten kein landwirtschaftlicher Betrieb, sondern eine Tätigkeit vor, die einer privaten Gartennutzung vergleichbar sei. Die Beiziehung von Amtssachverständigen der Verwaltungsbehörden durch ein Verwaltungsgericht verstoße für sich allein nicht gegen Art. 6 EMRK, und zwar auch nicht, wenn der Amtssachverständige bereits in einem früheren Verfahrensstadium von den Verwaltungsbehörden beigezogen worden sei (Hinweis auf VfSlg. 19.902/2014 und VwGH 19.4.2024, Ra 2024/09/0013). Das Verwaltungsgericht sei daher nicht gehalten gewesen, „wie von den [revisionswerbenden Parteien] ohne nähere Begründung gewünscht“, eine andere Amtssachverständige beizuziehen. Insgesamt sei die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen gewesen.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vorbringt, das Verwaltungsgericht sei in mehrfacher der Hinsicht von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. So habe es die amtswegige Ermittlungspflicht verletzt, weil genauere Angaben zu den Gewinnen sowie den Ausgaben der revisionswerbenden Parteien aus ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit fehlten und weil es die Unbefangenheit der Amtssachverständigen nicht geprüft habe. Die revisionswerbenden Parteien hätten Gründe angeführt, nämlich „in den aufgezeigten, mehrfach gravierenden Mängeln in den Gutachten des vorinstanzlichen Verfahrens und einer darin stellenweise zum Ausdruck kommenden Voreingenommenheit (siehe nur auf S. 7 des letzten, ergänzenden Gutachtens aus dem Verfahren bei der Vorinstanz: ‚Die Angaben zur Raumnutzung der Gebäude wurden teilweise wieder abgeändert, offenbar um die im Gutachten geforderte Zweckmäßigkeit zu begründen‘).“ Weiters habe das Verwaltungsgericht die rechtliche Begründung und Beurteilung direkt von der Sachverständigen übernommen und „dem bei den Rw eindeutig vorliegenden, die Ausgaben auf Dauer übersteigenden Gewinn, der auch eine geringe Bewirtschaftungsfläche ‚ausgleichen‘ kann, nicht die gebührende Maßgeblichkeit für das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebs eingeräumt.“
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12Der Verwaltungsgerichtshof ist dabei weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. für viele etwa VwGH 21.6.2024, Ra 2024/05/0074, mwN).
13 Zur Frage des Vorliegens eines landwirtschaftlichen Betriebes im Zusammenhang mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Errichtung von Bauwerken im Grünland hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass für die Annahme der landund forstwirtschaftlichen Nutzung das Vorliegen betrieblicher Merkmale, d.h. eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit für wesentlich erachtet wird, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen landwirtschaftlichen, d. h. der Urproduktion dienenden Betriebes rechtfertigen. Ob zumindest ein solcher landwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorliegt, hängt einerseits von der Betriebsgröße, aber auch vom erzielbaren Bewirtschaftungserfolg ab (vgl. etwa VwGH 15.12.2016, 2013/06/0175 oder auch 16.2.2021, Ra 2019/06/0001). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Beantwortung der Frage, ob eine Baulichkeit für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich ist, an die hiefür maßgeblichen Kriterien ein strenger Maßstab anzulegen, soll doch verhindert werden, dass die Bestimmungen für die Flächenwidmung dadurch umgangen werden könnten, dass jemand lediglich einem Hobby und nicht einer zumindest nebenberuflichen landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht und auf diese Weise die für die Landwirtschaft bestimmten Grundflächen zersiedelt (vgl. bereits etwa VwGH 16.9.2003, 2002/05/0773 oder auch nochmals VwGH 15.12.2016, 2013/06/0175).
14Dabei unterliegt die Beantwortung der Frage, ob es sich bei einer konkreten Tätigkeit um eine nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung im Sinne des § 20 Abs. 2 Z 1a iVm Abs. 4 NÖ ROG 2014 handelt, als Ergebnis einer alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden Abwägung der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. etwa VwGH 21.3.2022, Ra 2019/11/0143, mwN).
15 Mit dem Zulässigkeitsvorbringen der Revision wird nicht aufgezeigt, dass die gegenständlich im Ergebnis vorgenommene Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, es handle sich bei der in Rede stehenden Tätigkeit der revisionswerbenden Parteien auf ihrem Grundstück nicht um eine land- und forstwirtschaftliche, nachhaltige Bewirtschaftung im Sinne des § 20 Abs. 2 Z 1a und Abs. 4 NÖ ROG 2014, unvertretbar wäre. Die revisionswerbenden Parteien sprechen zwar von einem „eindeutig vorliegenden, die Ausgaben auf Dauer übersteigenden Gewinn“, konkretere Angaben werden dazu aber nicht gemacht. Mit dem Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird insofern auch nicht dargelegt, inwiefern fallbezogen das Vorliegen betrieblicher Merkmale im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegeben sein sollte.
16 Wenn in den Zulässigkeitsgründen darüber hinaus vorgebracht wird, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur amtswegigen Ermittlungspflicht abgewichen und habe die Unbefangenheit der Amtssachverständigen nicht amtswegig geprüft, werden damit Verfahrensfehler geltend gemacht. Dazu ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, nach welcher Rechtsfragen des Verfahrensrechtes nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG zukommen kann, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen oder die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels dargelegt werden muss (vgl. für viele etwa VwGH 23.1.2018, Ra 2018/05/0002, mwN). Dabei muss die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für die Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, bereits in der abgesonderten Zulassungsbegründung dargetan werden. Dies setzt voraus, dass auf das Wesentliche zusammengefasstjene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. für viele etwa VwGH 16.1.2023, Ra 2021/05/0223, mwN, zum Vorbringen der behaupteten Befangenheit eines Amtssachverständigen vgl. etwa VwGH 21.2.2022, Ra 2022/05/0012, mwN). Eine solche konkrete und fallbezogene Relevanzdarstellung lässt die Revision mit ihrem allgemein gehaltenen Vorbringen jedoch jeweils vermissen; eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird daher auch in diesen Zusammenhängen nicht aufgezeigt.
17Soweit zur Zulässigkeit der Revision schließlich vorgebracht wird, das Verwaltungsgericht sei von näher bezeichneter Rechtsprechung dadurch abgewichen, dass es die rechtliche Begründung und Beurteilung direkt von der Sachverständigen übernommen habe, ist dies dem Verwaltungsgerichtshof insofern nicht nachvollziehbar, als das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nach Durchführung eines Lokalaugenscheines inklusive mündlicher Verhandlung, welcher auch die Amtssachverständige für Agrartechnik beigezogen wurde, getroffen hat. Im Übrigen würde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Übernahme rechtlicher Wertungen eines Sachverständigen eine Entscheidung nicht mit Rechtswidrigkeit belasten, wenn die Wertung der Rechtslage entspricht (vgl. etwa VwGH 23.4.2024, Ra 2023/07/0019, mwN). Dass dies fallbezogen nicht der Fall wäre, ist den allgemeinen Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung der Revision, wie dargestellt, nicht zu entnehmen.
18 In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 20. September 2024
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