Bei der behaupteten Verletzung im "Recht auf Beteiligung eines unbefangenen (Amts-)Sachverständigen im Verwaltungsverfahren gemäß § 17 VwGVG iVm § 53 Abs 1 AVG iVm § 7 Abs 1 Z 3 AVG" handelt es sich um keinen Revisionspunkt im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG. Vielmehr wird damit ein Revisionsgrund (behaupteter Verfahrensmangel wegen Mitwirkung eines befangenen Sachverständigen) geltend gemacht, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann (vgl. etwa VwGH jeweils vom 26.4.2021, Ro 2021/05/0015, Ro 2021/05/0016, Ro 2021/05/0017, Ro 2021/05/0018). Wird kein tauglicher Revisionspunkt geltend gemacht, ist die Legitimation zur Revisionserhebung zu verneinen (vgl. etwa VwGH 8.10.2020, Ra 2020/06/0179; 17.12.2021, Ra 2021/05/0215).
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