Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr. in Gröger als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann Preschnofsky, über die Revision der H S, vertreten durch Mag. Georg Morent, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 20. Dezember 2023, LVwG AV 1940/002 2023, betreffend Antrag auf Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtrat der Stadtgemeinde Klosterneuburg; mitbeteiligte Partei: R G; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde K vom 22. März 2023 wurden Anträge der Revisionswerberin vom 27. Juni 2022 und 1. September 2022 gemäß § 35 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) auf Anordnung des Abbruchs des auf der ihr benachbarten Liegenschaft befindlichen Bauwerks in der KG K im innergemeindlichen Instanzenzug abgewiesen.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, „dass die Abweisung der Berufung mit der Maßgabe erfolgt, dass das Wort ‚ab‘ im Spruch des Bescheides des Stadtamtes der Stadtgemeinde K[...] vom 13.12.2022 [...] durch die Wortfolge ‚als unzulässig zurück‘ ersetzt wird“. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
3 Begründend führte es zusammengefasst aus, mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt K vom 15. November 1928 sei die Errichtung eines Einfamilienhauses auf einer näher bezeichneten Parzelle in K bewilligt worden. Der Bauwerberin sei mit Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 29. Juni 2021 die baubehördliche Bewilligung für die Sanierung und den Umbau des bestehenden Einfamilienhauses, für die Errichtung eines zweigeschoßigen Zubaus und einer unterirdischen Doppelgarage sowie Geländeveränderungen erteilt worden. Dieser Bescheid sei in Rechtkraft erwachsen. Aus näher dargestellten Gründen seien die durchgeführten Baumaßnahmen als Instandsetzung des Altbestandes zu qualifizieren; der ursprüngliche baubehördliche Konsens sei durch den Umbau nicht untergegangen. Mangels Lageveränderung des ursprünglichen Gebäudes könne die von der Revisionswerberin geltend gemachte Verletzung in ihren subjektiv öffentlichen Rechten (sie habe die Nichteinhaltung von Abstandsvorschriften durch die von ihr vermutete Neuerrichtung geltend gemacht) nicht festgestellt werden.
4 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen lediglich vorbringt, das Verwaltungsgericht habe „die tragenden Grundsätze des Verfahrensrechtes“ verletzt, weil es eine Sachentscheidung getroffen habe, „ohne dabei auf den zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt abzustellen. Wie sich insbesondere aus der Beweiswürdigung des angefochtenen Erkenntnisses ergibt, hat sich das Landesverwaltungsgericht mit den Wahrnehmungen des Zeugen [N] (Anm.: des Baumeisters) vom [...] begnügt“ .
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Die Revisionswerberin vermag die Zulässigkeit der Revision mit ihrem oben wiedergegebenen Vorbringen nicht zu begründen:
9Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung läge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte. Außerdem müsste in den Revisionszulässigkeitsgründen auch die Relevanz des Verfahrensmangels dargelegt werden, das heißt, weshalb im Fall eines mängelfreien Verfahrens von einer anderen, für die revisionswerbenden Parteien günstigeren Sachverhaltsgrundlage auszugehen gewesen wäre (vgl. zu allem VwGH 27.10.2023, Ra 2023/05/0039, Rn. 24 f., mwN).
10 Das Verwaltungsgericht hat sich im angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens einschließlich einer mündlichen Verhandlung mit den vorliegenden Beweisergebnissen wenn auch knapp auseinandergesetzt und eine Würdigung derselben vorgenommen. Eine Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung zeigt die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht auf. Der Revision mangelt es auch an einer Relevanzdarstellung der zudem völlig pauschal behaupteten Verfahrensmängel. Sie bringt nicht vor, welche Ergebnisse bei der Durchführung welcher Ermittlungen zu erwarten gewesen wären und inwieweit diese das Ergebnis des angefochtenen Erkenntnisses für die Revisionswerberin positiv beeinflusst hätten.
11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 29. Oktober 2025
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