Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätin Mag. Hainz Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der M Ges.m.b.H. in W, vertreten durch die Kosch Partner Rechtsanwälte GmbH in 2700 Wiener Neustadt, Bahngasse 25, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 1. Juli 2024, Zl. LVwG AV 569/0012024, betreffend Feststellung der individuellen Befähigung nach § 19 GewO 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Wiener Neustadt), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 1.Die revisionswerbende Partei beantragte bei der belangten Behörde die Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19 GewO 1994 ihres handelsrechtlichen Geschäftsführers M S für das reglementierte Gewerbe „Augenoptik“ (§ 94 Z 2 GewO 1994) und seine Eintragung als gewerberechtlicher Geschäftsführer der revisionswerbenden Partei.
2 Mit Bescheid vom 13. März 2024 stellte die belangte Behörde fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen in Bezug auf M S nicht vorlägen, und untersagte seine Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer der revisionswerbenden Partei für die Ausübung des Gewerbes „Augenoptik“ am Standort in W.
3 2.1. Die dagegen erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Partei wies das Verwaltungsgericht als unbegründet ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
4 2.2. In seiner Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, dass M S die Optikerlehre abgeschlossen habe und seit dem Jahr 1991 handelsrechtlicher Geschäftsführer der revisionswerbenden Partei sei. Die Meisterprüfung oder den erfolgreichen Besuch der Höheren Technischen Lehranstalt Aufbaulehrgang Optometrie und Kolleg Optometrie oder den erfolgreichen Besuch der Meisterschule für Augenoptik und Kontaktlinsenoptik in Verbindung mit der erfolgreichen abgelegten Unternehmerprüfung habe M S nicht nachgewiesen.
Damit sei der nach § 18 Abs. 1 GewO 1994 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht worden und gemäß § 19 GewO 1994 unter Bedachtnahme auf die Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 GewO 1994 zu prüfen gewesen, ob durch die beigebrachten Beweismittel die für die gegenständliche Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen das Vorliegen der individuellen Befähigung nachgewiesen werde.
5 Es sei somit zu prüfen gewesen, ob die bisherigen Tätigkeiten bzw. die Ausbildung von M S mindestens in gleicher Weise wie die in den den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften geforderte Ausbildung das Ausbildungsziel verwirklichten.
M S habe abgesehen von der Lehre bzw. der Lehrabschlussprüfung und langjähriger Tätigkeit keine Nachweise vorgelegt, die mindestens in gleicher Weise wie die in den den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften geforderte Ausbildung das Ausbildungsziel verwirklichten. Insbesondere sei ein Fachgespräch für das Handwerk Augenoptik bei der Landesinnung der Gesundheitsberufe Niederösterreich bei der Wirtschaftskammer Niederösterreich nicht absolviert bzw. der angebotene Termin abgesagt worden.
An diesem Ergebnis ändere auch der Umstand nichts, dass M S seit 1991 handelsrechtlicher Geschäftsführer der revisionswerbenden Partei sei. Dadurch würden zwar unternehmerische, aber keine fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten oder Erfahrungen nachgewiesen. Die Lehrabschlussprüfung zusammen mit langjähriger einschlägiger Tätigkeit alleine reiche nicht aus, um die individuelle Befähigung gemäß § 19 GewO 1994 zu belegen.
6 3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
7 4. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 5.1.In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil nach § 19 GewO 1994 eine Tätigkeit nachzuweisen sei, die der in der betreffenden Zugangsverordnung geforderten einschlägigen Leistung „gleichwertig“ sei. Die Behörde müsse somit auf ein „Äquivalent“ zu dem Erfordernis der Verordnung abstellen; dies sei im vorliegenden Fall gänzlich unterlassen worden.
11 Das Verwaltungsgericht habe zudem „Verfahrensvorschriften, insbesondere das Amtswegigkeitsprinzip verletzt bzw. ist dadurch erheblich und unvertretbar von der Rechtsprechung des VwGH abgewichen“.
12 5.2.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die revisionswerbende Partei in der gesonderten Zulassungsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. VwGH 14.5.2024, Ra 2024/01/0097, mwN).
13 Im vorliegenden Fall gelingt es der Revision mit ihrem pauschalen (und nicht näher begründeten) Vorbringen nicht, ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufzuzeigen, zumal sie weder die betreffende Rechtsprechung nennt noch darlegt, in welchen Punkten das angefochtene Erkenntnis davon abweichen würde.
Entgegen dem Vorbringen der Revision (zu § 19 GewO 1994) hat das Verwaltungsgericht auch auf ein „Äquivalent“ zum Erfordernis der Verordnung nach § 18 GewO 1994 abgestellt und dabei wie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefordertgeprüft, ob die bisherigen Tätigkeiten bzw. die Ausbildung des M S das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklichen wie jene in den erwähnten Vorschriften (vgl. dazu etwa VwGH 27.6.2023, Ra 2020/04/0182).
14 6. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 25. September 2024
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