Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Mag. Brandl sowie Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision des A A A in P, vertreten durch Mag. Wolfgang Auner, Rechtsanwalt in 8700 Leoben, Parkstraße 1/I, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2024, Zl. W169 2200227 4/2E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Den ersten Antrag des Revisionswerbers, eines somalischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz vom 23. Juni 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) in der Sache mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 28. Jänner 2020 ab.
2 Den Folgeantrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz vom 9. April 2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 25. August 2021 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei, und sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21. September 2021 ab. Der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers gab der Verfassungsgerichtshof mit Ausnahme der Zurückweisung des Folgeantrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten mit Erkenntnis vom 13. Juni 2022, E 4052/2021 19, statt und hob insoweit das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts auf.
3 Infolgedessen gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde des Revisionswerbers mit Erkenntnis vom 13. Jänner 2023 betreffend die Zurückweisung des Folgeantrags in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten, die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Somalia und das Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise statt und hob den Bescheid des BFA vom 25. August 2021 in diesem Umfang ersatzlos auf.
4 Mit Bescheid vom 25. Oktober 2023 wies das BFA den Folgeantrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
5 Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. etwa VwGH 8.4.2024, Ra 2023/01/0230, Rn. 14, mwN).
10 Soweit die Revision bloß pauschal ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, ohne darauf einzugehen, mit welcher Begründung das Verwaltungsgericht von welcher konkreten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, gelingt ihr vorliegend die von der Rechtsprechung geforderte konkrete Darlegung einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B VG nicht (vgl. etwa VwGH 18.12.2023, Ra 2022/19/0272, Rn. 9).
11 Abgesehen davon, dass sich die Revision bereits deshalb als unzulässig erweist, zeigt sie, sofern sie zu ihrer Zulässigkeit eine Verletzung der Verhandlungspflicht rügt, außerdem nicht konkret auf, inwiefern das Verwaltungsgericht von den Leitlinien der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung nach § 21 Abs. 7 BFA VG abgewichen wäre (vgl. etwa VwGH 15.12.2021, Ra 2021/01/0379, Rn. 8, mwN, sowie grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
12 Schließlich muss auch schon in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz von als Zulassungsgründe ins Treffen geführten Verfahrensmängeln dargetan werden, weshalb bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Dies setzt voraus, dass auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensmangels als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl.für viele VwGH 21.2.2022, Ra 2021/01/0330, 0331, Rn. 11, mwN). Diesen Anforderungen wird die Revision abseits der behaupteten Verletzung der Verhandlungspflicht nicht gerecht.
13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 14. Mai 2024
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