Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Andrés, über die Revision des K in M, vertreten durch die Kinberger Schuberth Fischer Rechtsanwälte GmbH in 5700 Zell/See, Salzachtal Bundesstraße 13, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 1. Juli 2024, 405 7/1331/1/15 2024, betreffend Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Zell am See), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 4. Jänner 2024 wurde dem Revisionswerber als handelsrechtlichem Geschäftsführer der J.K. BauGmbH zur Last gelegt, dass dieses Unternehmen als Beschäftiger und somit als Arbeitgeber den Arbeitnehmer G. zu einem konkret angegebenen Zeitpunkt auf einer näher genannten Baustelle beschäftigt habe und dieser einen nicht ordnungsgemäßen Verkehrsweg, nämlich eine Treppe, bei der die Stufen teilweise entfernt gewesen seien, benutzt habe. Er sei auf einer Treppenstufe durchgebrochen und habe sich dabei schwer verletzt. Dadurch habe der Revisionswerber § 6 Abs. 1 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) verletzt, weshalb über ihn gemäß § 130 Abs. 5 erster Strafrahmen ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) eine Geldstrafe von € 830, (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 9 Stunden) verhängt wurde.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) die Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und bestätigte das Straferkenntnis mit der Maßgabe, dass im Spruch statt der J.K. BauGmbH richtig die K. BauGmbH auszuweisen sei (Spruchpunkt I.) Weiters verpflichtete das Verwaltungsgericht den Revisionswerber zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens und erklärte eine Revision für nicht zulässig (Spruchpunkt II. und III.).
3 Das Verwaltungsgericht stellte u.a. fest, der Bauarbeiter G. sei bis unmittelbar vor dem Unfallereignis mit dem Abbruch einer auf der Baustelle vorhandenen Treppe beschäftigt gewesen. Nach bereits erfolgter Demontage aller (senkrechten) Setzstufen und des Belages sei von G. noch jede zweite (waagrechte) Trittstufe auf der aus Stahl gefertigten Rahmenkonstruktion mit der Intention belassen worden, dass die Funktion der Treppe als Zu- und Abgang in den Pausen und Jausenbereich aufrecht erhalten bleibe. Die Treppe sei weder von oben nach unten noch von unten nach oben gegen eine Benutzung in wie auch immer gearteter Weise gesichert gewesen. G. sei beim Herabsteigen von dem von ihm als Pausen und Jausenbereich genutzten Obergeschoß über die nur noch unvollständig vorhandene Treppe mangels ausreichender Tragfähigkeit durch eine der oberen (waagrechten) Treppenstufen gebrochen, etwa 2,6 m auf den darunterliegenden Betonboden gestürzt und habe sich dabei schwer verletzt. G. sei der K. BauGmbH, die auf der in Rede stehenden Baustelle die Demontagearbeiten durchgeführt habe, als Beschäftigerin überlassen worden. Dem Revisionswerber sei klar gewesen, dass sich der Tatvorwurf auf seine Stellung als Geschäftsführer der K. BauGmbH beziehe.
4 Rechtlich sah das Verwaltungsgericht den Tatbestand des § 6 Abs. 1 BauV als erfüllt an, weil mangels vorhandener Absicherung zur Unterlassung des Betretens die wenn auch nur noch in Teilen vorhandene sowie als Zu und Abgang genutzte Treppe nicht mehr in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten worden sei. Der Austausch der als Beschäftigerin fungierenden juristischen Person im Spruch des Erkenntnisses sei u.a. deshalb zulässig gewesen, weil der Revisionswerber in der Verfolgung seiner Rechte nicht behindert oder eingeschränkt gewesen sei.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Die Revision erweist sich als unzulässig:
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ob eine abzureißende Treppe als Verkehrsweg im Sinne des § 6 Abs. 1 BauV anzusehen sei.
11 Gemäß § 6 Abs. 1 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr. 340/1994, sind Arbeitsplätze und die Zugänge zu diesen sowie sonstige Verkehrswege im Bereich der Baustelle ordnungsgemäß anzulegen und in einem solchen Zustand zu erhalten. Da nach den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis worauf die Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht entsprechend eingeht trotz der begonnenen Demolierungsarbeiten die Treppe nach wie vor dem Zu und Abgang in den Pausen und Jausenbereich diente, lag nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes auch noch im Unfallzeitpunkt ein im Bereich der Baustelle gelegener Verkehrsweg im Sinne des § 6 Abs. 1 BauV vor (zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG selbst bei fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Fall, dass die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind, vgl. VwGH 24.10.2023, Ra 2022/12/0080, mwN).
12 Der Revisionswerber erachtet seine Revision auch deshalb als zulässig, weil das Verwaltungsgericht nach Ablauf der Verfolgungsverjährung den Strafvorwurf betreffend seine Verantwortlichkeit als handelsrechtlicher Geschäftsführer der K. BauGmbH (anstatt der J.K. BauGmbH) abgeändert habe, obwohl er in seinen Verteidigungsrechten erheblich beschränkt worden sei, weil er durch den unrichtigen Vorwurf das in der K. BauGmbH installierte Kontrollsystem nicht dargelegt habe.
13 Dieses Vorbringen ist schon deshalb nicht aktenkonform, weil der Revisionswerber bereits in seinen Stellungnahmen vor der Bezirkshauptmannschaft Zell am See und in der Beschwerde gegen das Straferkenntnis selbst erkannte und darauf hinwies, dass es um seine Verantwortlichkeit als Geschäftsführer der K. BauGmbH ging und er in diesen Schriftsätzen Ausführungen zu den Sicherheitsvorkehrungen ebendieser Gesellschaft erstattete. Dem Verwaltungsgericht kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn es im angefochtenen Erkenntnis zur Begründung der Spruchkorrektur davon ausging, der Revisionswerber sei in der Verfolgung seiner Rechte nicht behindert oder eingeschränkt gewesen (vgl. dazu etwa VwGH 14.10.2016, Ra 2016/09/0093, mwN).
14 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 17. September 2024
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