Die BauV unterscheidet grundsätzlich zwischen Gerüsten und Gerüstbauteilen. So bestimmt etwa § 60 Abs. 2 BauV, dass beim Aufstellen von Gerüsten alle zur Verwendung kommenden Gerüstbauteile durch eine fachkundige Person auf offensichtliche Mängel zu prüfen sind und Gerüstbauteile mit offensichtlichen Mängeln nicht verwendet werden dürfen. Schon daraus erhellt, dass die genannte Verordnung - dem natürlichen Wortsinn folgend - das Gerüst aus zusammengesetzten Gerüstbauteilen ansieht. Wenn § 60 Abs. 9 BauV Ausnahmen von Sicherungsmaßnahmen gegen die Absturzgefahr regelt, so betrifft dies die Montage und Demontage von Gerüstbauteilen, also das Zusammensetzen und Zerlegen des Gerüstes als Ganzes. Die rechtliche Beurteilung, die Ausnahmebestimmung des § 60 Abs. 9 BauV kommt infolge Weghebens des gesamten Gerüstes und mangels Demontage von Gerüstbauteilen nicht zur Anwendung, ist daher durch den klaren Wortlaut des Gesetzes gedeckt (VwGH 17.9.2024, Ra 2024/02/0192).
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