Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofräte Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des K C, vertreten durch Dott. Elisabetta Folliero, Rechtsanwältin in Stockerau, gegen das am 11. März 2025 mündlich verkündete und am 19. März 2025 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW 107/013/729/2025 15, betreffend Namensänderung (mitbeteiligte Partei: mj. L, vertreten durch J als gesetzliche Vertreterin; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis bewilligte das Verwaltungsgericht Wien nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache die Änderung des Familiennames des im Jahr 2022 geborenen Mitbeteiligten gemäß §§ 1, 2 Abs. 1 Z 8 und 9 Namensänderungsgesetz (NÄG) von „C“ (Familienname des Vaters) auf „M“ (Familienname der Mutter) und erklärte die Revision für unzulässig.
2 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Mit Beschluss vom 5. Juni 2025, E 1239/2025 5, lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 14. Juli 2025, E 1239/2025 7 gemäß Art. 144 Abs. 3 B VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Sodann erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
3 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 14.8.2025, Ra 2025/01/0097; 25.9.2025, Ra 2024/01/0040, jeweils mwN).
4 Mit dem unter der Überschrift „3. Revisionspunkt“ enthaltenen Vorbringen, die Führung des bisherigen Namens entspreche „besser dem Wohl des Kindes“, weshalb „die Änderung des Namens dem Kindeswohl abträglich“ sei, werden keine tauglichen Revisionspunkte geltend gemacht. Es handelt sich dabei vielmehr um die Geltendmachung von Revisionsgründen, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können (vgl. etwa VwGH 5.8.2025, Ra 2025/01/0205, mwN). Auch mit den weiteren unter der genannten Überschrift enthaltenen Ausführungen, wonach das angefochtene Erkenntnis „in seinem gesamten Inhalt bekämpft“ werde, werden keine tauglichen Revisionspunkte geltend gemacht.
5 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 23. Oktober 2025
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