Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision 1. des M R und 2. des T R, beide in M, beide vertreten durch Mag. Egon Lechner, Rechtsanwalt in 6232 Münster, Entgasse 320, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. April 2023, Zl. I413 2269664 1/2E, betreffend Gerichtsgebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident des Landesgerichtes Innsbruck), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerber gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 13. Februar 2023, mit dem die Revisionswerber zur Zahlung einer restlichen Pauschalgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG iHv jeweils 1.365 € zuzüglich einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG iHv jeweils 8 € verpflichtet worden waren, als unbegründet ab. Weiters sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
2 In der Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die anwaltlich vertretenen Revisionswerber hätten mittels ERV Antrags vom 15. September 2021 u.a. die Einverleibung des Eigentumsrechts zu ihren Gunsten an näher genannten Liegenschaftsanteilen beantragt. Diesem Grundbuchsgesuch sei ein Schenkungs- und Wohnungseigentumsvertrag vom 12. April 2021 zugrunde gelegen. Als Urkunden seien dem Antrag eine Bestätigung vom 19. April 2021, eine Geburtsurkunde vom 7. September 1993 sowie ein Nutzwertgutachten vom 8. Jänner 2021 beigegeben gewesen. Im ERV Antrag sei eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage nicht beantragt worden. Das Bezirksgericht habe mit Beschluss vom 17. September 2021 u.a. die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechts für die Revisionswerber bewilligt. Seitens der Revisionswerber sei eine Eintragungsgebühr iHv jeweils 409 € geleistet worden.
3 Dem Grundbuchsgesuch fehle jede Referenz auf die Inanspruchnahme der Ermäßigung gemäß § 26a GGG aufgrund eines begünstigten Erwerbsvorgangs, so dass eine solche nicht beantragt worden sei.
4 Im vorliegenden Fall sei die Gebührenpflicht unstrittig vor dem 1. Mai 2022 entstanden, so dass noch die Rechtslage vor der Zivilverfahrens Novelle 2022 zur Anwendung gelange. Da in der ERV Eingabe vom 15. September 2021 ein Hinweis auf die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage fehle, lasse es die klare gesetzliche Bestimmung des § 26a Abs. 2 GGG in Zusammenschau mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (Hinweis u.a. auf VwGH 26.5.2021, Ra 2021/16/0023, mwN) nicht zu, dass die Ermäßigung der Eintragungsgebühr nach § 26a Abs. 1 Z 1 oder Z 2 GGG zur Anwendung komme. Dass aus den dem Grundbuchsgesuch angeschlossenen Beilagen allenfalls erkennbar oder erschließbar wäre, dass ein nach § 26a Abs. 1 GGG begünstigter Erwerbsvorgang vorliege, reiche angesichts des unmissverständlichen Wortlauts des § 26a Abs. 2 GGG, wonach die Ermäßigung „eingangs der Eingabe“ in Anspruch zu nehmen sei, nicht aus (Hinweis auf VwGH 9.10.2019, Ra 2019/16/0155).
5 Soweit in der Beschwerde auf den Umstand der Selbstberechnung verwiesen und implizit damit von einer Inanspruchnahme der Begünstigung des § 26a Abs. 1 Z 1 GGG ausgegangen werde, werde die Rechtslage verkannt. Für die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage gemäß § 26a GGG sei der Hinweis auf § 26a GGG „eingangs der Eingabe“ notwendig, gleichgültig, ob eine Selbstberechnung erfolgt sei oder nicht. Daher sei auch in jenen Fällen, in denen unter Heranziehung der Begünstigung nach § 26a GGG und bei begründetem Vorliegen eines solchen Begünstigungstatbestands korrekt selbstberechnet worden sei, die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage erforderlich. Die Selbstberechnungserklärung sei gerade nicht direkt im ERV Antrag und damit im Grundbuchsgesuch abgebildet, sondern werde im ERV Antrag selbst ausschließlich auf die Selbstberechnung zu einer näher bezeichneten Erfassungsnummer verwiesen, womit von einer „Beilage“ auszugehen sei. Dass aus den dem Grundbuchsgesuch angeschlossenen Beilagen allenfalls erkennbar oder erschließbar wäre, dass ein nach § 26a Abs. 1 GGG begünstigter Erwerbsvorgang vorliege, reiche aufgrund des unmissverständlichen Wortlauts des § 26 Abs. 2 GGG nicht aus. Der Parteienvertreter zeige nicht auf, weshalb ihm eine Eingabe der Gesetzesgrundlage bzw. Anmerkung als Notiz im ERV Antrag vom 15. September 2021 nicht möglich gewesen wäre. Es komme ausschließlich darauf an, dass die Ermäßigung eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe (also im Grundbuchsgesuch) an leicht auffindbarer Stelle unter Hinweis auf § 26a Abs. 1 Z 1 oder Z 2 GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage erkenntlich zu machen sei.
6 Aus § 26 Abs. 4a GGG könne nicht der Schluss gezogen werden, dass in jenen Fällen, in denen eine Selbstberechnung korrekt durchgeführt worden sei, die Notwendigkeit zur Setzung eines Hinweises auf § 26a GGG in der Eingabe entfalle. Vielmehr sei bei einer Selbstberechnung, welche unter Anwendung der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage iSd § 26a GGG und bei Vorliegen eines Tatbestands eines begünstigten Erwerbsvorgangs durchgeführt worden sei, ohne dass der Hinweis auf § 26a GGG im Rahmen der Eingabe erfolgt sei, die Eintragungsgebühr einer Neubemessung durch die Behörde zugänglich.
7 Der Präsident des Landesgerichtes sei daher zu Recht zu dem Schluss gekommen, dass mangels Inanspruchnahme der begünstigten Bemessungsgrundlage des § 26a Abs. 1 Z 1 GGG eingangs der Eingabe diese Begünstigung nicht herangezogen werden könne. Die Grundbuchseintragungsgebühr sei daher zu Recht nach § 26 Abs. 1 GGG auf Grundlage des Werts des einzutragenden Rechts entsprechend dem vorgelegten Bewertungsgutachten gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG mit jeweils 1.774 € errechnet und unter Berücksichtigung der bereits bezahlten Eintragungsgebühr von jeweils 409 € unter Hinzurechnung der Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG von jeweils 8 € mit jeweils 1.373 € vorgeschrieben worden. Gegen die Höhe der Berechnung hätten die Revisionswerber, abgesehen einer mangelnden Berechtigung, keine Einwände erhoben.
8 Die dagegen erhobene außerordentliche Revision legte das Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Die Revisionswerber bringen zur Zulässigkeit ihrer Revision vor, das Bundesverwaltungsgericht sei auf das Vorbringen in der Beschwerde nicht eingegangen. Die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen höchstgerichtlichen Judikate seien mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Einem Judikat sei der Fall zugrunde gelegen, dass die Begünstigung erst in einem Schriftsatz nach der Vorschreibung beantragt worden sei. In einem anderen Fall sei die Begünstigung erstmals in der Vorstellung beantragt worden. Ob dabei eine Selbstberechnung der Eintragungsgebühr iSd § 26 Abs. 4a GGG iVm § 11 GrEStG erfolgt sei, sei dem Entscheidungstext nicht zu entnehmen, ebenso wenig, ob dazu die entsprechende Vorgangsnummer bekannt gegeben worden sei. Bei Einführung des § 26a GGG in der heutigen Form sei die Eintragungsgebühr vom Gericht vorgeschrieben worden, was erkläre, warum die Ermäßigung nur eintrete, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen werde. Etwa 2015 sei die Bestimmung des § 26 Abs. 4a GGG eingeführt worden, die das Bundesverwaltungsgericht nicht berücksichtigt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei auch die Selbstberechnung der Gerichtsgebühren wie vom Parteienvertreter vorgenommen im Fall der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer vorgesehen gewesen. Die entsprechenden Unterlagen seien mit der Beschwerde vorgelegt worden. Im ERV Grundbuchsantrag sei verpflichtend die Vorgangsnummer anzuführen, mit welcher das Grundbuchsgericht unmittelbaren Zugang zu diesen Daten habe, weshalb sie Teil des Antrags seien, in dem die Ermäßigung gemäß § 26a GGG explizit angeführt worden sei. Nach § 26 Abs. 4a GGG sei die Eintragungsgebühr aber nur dann neu zu bemessen, wenn sich die Unrichtigkeit der Angaben in der Selbstberechnung nachträglich herausstelle. Dies sei jedoch nicht der Fall, sodass die nachträgliche Vorschreibung zu Unrecht erfolgt sei. Im Übrigen habe das Finanzamt nach § 1 GrEStG SBV die für die Erhebung der Gerichtsgebühr erforderlichen und vom Parteienvertreter im Zuge einer Selbstberechnung nach § 11 Abs. 1 GrEStG über FinanzOnline erfassten Daten elektronisch der Justiz zu übermitteln. Für jeden Erwerbsvorgang sei eine Vorgangsnummer zu generieren und dem Parteienvertreter ersichtlich zu machen. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 GrEStG SBV sei die Höhe der selbst berechneten Eintragungsgebühr in Summe pro Erwerber und gemäß Z 11 der Tatbestand der Befreiung von der Eintragungsgebühr und die Höhe der selbst berechneten Eintragungsgebühr pro Erwerber zu übermitteln. Damit werde § 26a Abs. 2 GGG insofern derogiert, als die Angabe der Befreiungsbestimmung bereits in der Selbstberechnung vorgenommen worden sei, die vom Gericht aufgrund der Bekanntgabe der Vorgangsnummer schon vor Einbringung des Gesuchs, jedenfalls aber mit Bekanntgabe im Grundbuchsgesuch abrufbar gewesen sei. Damit habe keine Grundlage dafür bestanden, die Eintragungsgebühr abweichend von der Selbstberechnung zu bemessen.
12 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach § 26a Abs. 2 GGG (in der im Revisionsfall maßgeblichen Fassung vor BGBl. I Nr.61/2022) iVm § 7 der Grundbuchsgebührenverordnung (GGV) voraus, dass die Ermäßigung „eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf § 26a Abs. 1 Z 1 GGG oder auf § 26a Abs. 1 Z 2 GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen“ ist. „Eingabe“ iSd § 26a GGG ist in systematischem Zusammenhang mit TP 9 GGG das Grundbuchsgesuch (vgl. VwGH 26.5.2021, Ra 2021/16/0023, mwN). Dass aus den dem Grundbuchsgesuch angeschlossenen Beilagen allenfalls erkennbar oder erschließbar wäre, dass ein nach § 26a Abs. 1 GGG begünstigter Erwerbsvorgang vorliege, reicht angesichts des unmissverständlichen Wortlauts des § 26a Abs. 2 leg. cit. „eingangs der Eingabe“ nicht aus (vgl. VwGH 9.10.2019, Ra 2019/16/0155).
13 Nach den insoweit nicht bestrittenen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts findet sich im Grundbuchsgesuch der Revisionswerber weder ein Hinweis auf die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage noch auf die gesetzliche Grundlage des § 26a Abs. 1 Z 1 GGG.
14 Soweit die Revisionswerber die Ansicht vertreten, die Angabe der Vorgangsnummer im Grundbuchsgesuch müsse für die Inanspruchnahme der Ermäßigung genügen, weil damit unmittelbar auf die Selbstberechnungserklärung zugegriffen werden könne, ist nochmals auf den klaren Wortlaut des § 26a Abs. 2 GGG „eingangs der Eingabe“ und die bereits ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach diesem Erfordernis durch die Anführung der Ermäßigung in den dem Grundbuchsgesuch angeschlossenen Beilagen nicht Genüge getan wird (vgl. nochmals VwGH 9.10.2019, Ra 2019/16/0155). Nichts anderes kann daher gelten, wenn sich die Ermäßigung erst aus der Selbstberechnungserklärung § 12 GrEStG ergibt. Im Übrigen lag der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 2021, Ra 2021/16/0023, auch ein Fall zugrunde, in dem die Eintragungsgebühr gemäß § 10a GGV selbst berechnet wurde. Vor dem Hintergrund, dass die Gebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände anknüpft (vgl. etwa VwGH 6.10.2020, Ra 2020/16/0126) und Grundbuchssachen durch eine besondere Formstrenge gekennzeichnet sind (vgl. VwGH 19.1.1990, 89/18/0202), vermag die Revision nicht aufzuzeigen, warum dies für die Inanspruchnahme der Ermäßigung bei einer vorgenommenen Selbstberechnung der Eintragungsgebühr nicht gelten sollte. Aus § 26 Abs. 4a GGG ergibt sich dies entgegen der Ansicht der Revisionswerber jedenfalls nicht, stellt sich die Annahme eines begünstigten Erwerbsvorgangs in der Selbstberechnungserklärung doch nachträglich als unrichtig dar, wenn das Erfordernis des § 26a Abs. 2 GGG nicht erfüllt ist.
15 Wie in der Revision zutreffend vorgebracht wird, hat gemäß § 1 Abs. 1 der Grunderwerbsteuer Selbstberechnungsverordnung (GrESt SBV) das Finanzamt die für die Erhebung der Gerichtsgebühr erforderlichen und vom Parteienvertreter im Zuge der Selbstberechnung nach § 11 Abs. 1 GrEStG 1987 über FinanzOnline erfassten Daten elektronisch der Justiz zu übermitteln. Zu den zu übermittelnden Daten (§ 2 Abs. 1 GrESt SBV) zählen u.a. die selbst berechnete Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer in Summe pro Erwerber (Z 9), die Höhe der selbst berechneten Eintragungsgebühr pro Erwerber (Z 10) und der Tatbestand einer Befreiung von der Eintragungsgebühr samt der Höhe der selbst berechneten Eintragungsgebühr in Summe pro Erwerber (Z 11), nicht jedoch die Inanspruchnahme einer Ermäßigung nach § 26a Abs. 1 Z 1 oder Z 2 GGG.
16 Gemäß § 10a Abs. 2 GGV sind, wenn die Eintragungsgebühr nach Abs. 1 und damit gemeinsam mit der selbstberechneten Grunderwerbsteuer bei dem für die Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamt zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer entrichtet wird, nur jene Angaben nach § 1, § 2 Abs. 1 und 3 sowie § 3 bis § 9 GGV gegenüber der Justiz zu machen, die nicht von der Abgabenbehörde nach der GrESt SBV an die Justiz elektronisch zu übermitteln sind.
17 Das Grundbuchsgesuch ist von dieser Regelung nicht erfasst. Es ist auch bei Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer und der Eintragungsgebühr nicht an das Finanzamt zu richten, sondern weiterhin gemäß § 75 Abs. 1 GBG an das Grundbuchsgericht zu stellen. Mit dem Vorbringen einer allfälligen Derogation des § 26a Abs. 2 GGG gelingt es den Revisionswerbern aufgrund der genauen Aufzählung der Angaben in der GGV sowie der GrESt SBV und vor dem Hintergrund der mit der ZVN 2022, BGBl. I Nr. 61/2022, vorgenommenen Änderung des § 26a Abs. 2 GGG (aus der gerade nicht abgeleitet werden kann, dass der Gesetzgeber eine Inanspruchnahme der Ermäßigung im Rahmen der Selbstberechnung als ausreichend ansehen wollte) nicht, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.
18 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 5. September 2023
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