Die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach § 26a Abs. 2 GGG 1984 (in der Fassung vor BGBl. I Nr. 61/2022) iVm § 7 GGV 2014 setzt voraus, dass sie "eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf § 26a Abs. 1 Z 1 GGG 1984 oder auf § 26a Abs. 1 Z 2 GGG 1984 und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen" ist. Dies gilt auch bei einer vorgenommenen Selbstberechnung der Eintragungsgebühr (vgl. VwGH 5.9.2023, Ra 2023/16/0064-0065).
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