Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision des F H in W, vertreten durch die APP Steuerberatung GmbH in 1010 Wien, Schenkenstraße 4/6, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 13. März 2023, Zl. RV/7102647/2020, betreffend Festsetzung von Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 12/2010, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Im Anschluss an eine Außenprüfung setzte das Finanzamt gegenüber dem Revisionswerber Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 12/2010 fest.
2 Eine gegen den Festsetzungsbescheid gerichtete Beschwerde wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung ab, weshalb der Revisionswerber die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG) beantragte.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis, in dem eine Revision für nicht zulässig erklärt wurde, gab das BFG der Beschwerde keine Folge.
4 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Revision nur dann von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG ab, wenn sich diese innerhalb des Revisionspunktes, des vom Revisionswerber selbst definierten Prozessthemas, stellt (vgl. etwa VwGH 24.4.2020, Ra 2020/16/0034; 10.9.2019, Ra 2019/16/0072, mwN).
9 Bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses kommt dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. in ständiger Rechtsprechung VwGH 5.10.2021, Ro 2021/15/0016; 12.11.2020, Ra 2020/16/0080, mwN).
10 Die vorliegende Revision führt unter der Überschrift „Bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte) iSv § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG“, aus:
„Der Revisionswerber erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in dem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Besteuerung nach dem Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) verletzt, nämlich dass nur jene Einkommensteuer vorgeschrieben wird, die sich nach dem Einkommensteuergesetz ergibt.“
11 Mit dem Recht auf „Besteuerung nach dem Einkommensteuergesetz 1988“ bzw. auf Vorschreibung der Einkommensteuer, „die sich nach dem Einkommensteuergesetz ergibt“ werden subjektive Rechte nicht bestimmt bezeichnet (vgl. VwGH 4.8.2010, 2007/13/0062; 17.11.2010, 2007/13/0153; und 14.2.2022, Ra 2019/15/0057, mwN).
12 Da der Revisionswerber somit keinen tauglichen Revisionspunkt geltend gemacht hat, erweist sich die Revision als unzulässig; sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 6. Juli 2023
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