Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden ***Ri-SenV***, den Richter ***Ri-Berichte*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***Ri-LR1*** und ***Ri-LR2*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 17. April 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10, nunmehr Finanzamt Österreich, Postfach 260, 1000 Wien, vom 5. April 2019 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018, Steuernummer ***BF1StNr1***, in Anwesenheit der Schriftführerin ***Schriftführer*** nach Beratung am 24.09.2025 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
In diesem Verfahren geht es um die Berücksichtigung von Familienheimfahrten und doppelter Haushaltsführung als Werbungskosten.
Der Beschwerdeführer (im Folgenden "Bf.") brachte seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2018 am 13.02.2019 elektronisch mittels FinanzOnline beim Finanzamt Wien 4/5/10, Marxergasse 4, 1030 Wien, nunmehr Finanzamt Österreich, Postfach 260, 1000 Wien (im Folgenden: "belangte Behörde"), ein. Als Bauhelfer u. Bodenleger beantragte er unter Angabe von zwei bezugsauszahlenden Stellen wie folgt: A) Sonderausgaben A.1) Personenversicherungen [Kennzahl 455] iHv EUR 270,00; B) Werbungskosten B.1) Kosten für Familienheimfahrten [Kennzahl 300] iHv EUR 3.670,00, und B.2) doppelte Haushaltsführung [Kennzahl 723] iHv EUR 2.400,00.
Mit Ersuchen um Ergänzung vom 14.02.2019 teilte die belangte Behörde mit, dass für die Berücksichtigung der Kosten für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung noch einige Informationen und Nachweise erforderlich seien, nämlich sei die Anschrift des Familienwohnsitzes erforderlich, für den ein Meldezettel als Nachweis benötigt werde. Außerdem solle angegeben werden, wie viele Kilometer der Familienwohnsitz von der Wohnmöglichkeit am Beschäftigungsort entfernt sei. Weiters solle das verwendete Verkehrsmittel für die Fahrten zwischen Arbeitsort und Familienwohnsitz benannt werden. Als Nachweis könnten Aufstellungen über Treibstoffkosten, ein Fahrtenbuch, Fahrscheine oder Beiträge für Mitfahrgelegenheiten herangezogen werden. Es müsse auch mitgeteilt werden, ob der Bf. am Beschäftigungsort eine Wohn- oder Schlafmöglichkeit habe. Hierfür seien ein Mietvertrag und Zahlungsbelege oder eine Bestätigung des Arbeitgebers als Nachweis erforderlich. Schließlich solle angegeben werden, ob der Arbeitgeber Fahrtkosten steuerfrei vergütet habe. Wenn ja, sei die Höhe der erhaltenen Vergütung zu nennen (OZ 1, AS 3).
Mit persönlich eingebrachter Vorhaltsbeantwortung vom 20.03.2019 zum Vorhalt vom 14.02.2019 übergab der Bf. der belangten Behörde weitere Unterlagen, unter anderem einen Meldeauszug der Heimatgemeinde und eine Beförderungsbestätigung von Wien zum Heimatort in Polen.
Am 05.04.2019 erließ die belangte Behörde den Einkommensteuerbescheid 2018 nur insoweit antragsgemäß, alsdass sie die Werbungskosten B.1) Kosten für Familienheimfahrten [Kennzahl 300] iHv EUR 3.670,00, und B.2) doppelte Haushaltsführung [Kennzahl 723] iHv EUR 2.400,00 nicht berücksichtigte und führte im Wesentlichen und zusammengefasst aus, dass sie trotz Aufforderung nicht alle Unterlagen erhalten habe. Daher seien nur die nachgewiesenen Aufwendungen berücksichtigt worden (OZ 2, AS 8 ff).
Mit Eingabe vom 15.04.2019, eingelangt am 17.04.2019, erhob der Bf. Beschwerde gegen den Abgabenbescheid vom 05.04.2019 in Bezug auf die Nichtanerkennung der doppelten Haushaltsführung und der Familienheimfahrten, beantragte "die Heimfahrten" zu berücksichtigen, und brachte weiter vor wie folgt: Er habe die angeforderten Unterlagen persönlich am 20.03.2019 überreicht. Die Frist zur Beantwortung sei für den 27.03.2019 vorgemerkt gewesen. Gleichzeitig beantrage er die Aussetzung gem. § 212a BAO hinsichtlich des strittigen Betrages von EUR 55,00 (OZ 1, AS 2).
Mit Ersuchen um Ergänzung vom 14.06.2019 ersuchte die belangte Behörde um einen Einkommensnachweis der Gattin (Formularblatt E9) und eine Aufschlüsselung der § 26-Ersätze, wobei auf die telefonische Besprechung vom 14.06.2019 verwiesen werde (OZ 5, AS 19).
In weiterer Folge wurden hinsichtlich des Ersuchens um Ergänzung vom 14.06.2019 in der Zeitspanne vom 14.06.2019 bis 02.08.2019 weitere Unterlagen und Nachweise, deren Einlangen chronologisch nicht nachvollzogen werden kann, vorgelegt, nämlich 1) eine Meldung über den Daueraufenthalt des Bf. seit 04.03.1994 an einer näher angegebenen Adresse in Polen vom 15.03.2019, 2) eine Bestätigung eines Beförderungsunternehmens, wonach der Bf. im Jahr 2018 die Strecke vom Wohnort in Polen zum Wohnort in Österreich zurückgelegt habe, 3) eine Bescheinigung EU/EWR der ausländischen Steuerbehörde zur Einkommensteuererklärung für Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) hinsichtlich seiner Ehegattin vom 17.06.2019, 4) eine Bescheinigung der Heimatgemeinde in Polen hinsichtlich der Bezahlung der Immobiliensteuer (eines Wohnhauses und einer landwirtschaftlichen Nutzfläche) und der Landwirtschaftssteuer vom 16.06.2019, 5) eine Bestätigung des österreichischen Arbeitgebers über die Bezüge gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 und § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 in Höhe von EUR 1.217,56 vom 17.06.2019, 6) eine Bestätigung einer polnischen Kinderärztin über die Pflegebedürftigkeit der Schwiegermutter des Bf. vom 18.06.2019.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.08.2019, zugestellt am 08.08.2019, wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte im Wesentlichen und zusammengefasst aus, der Bf. habe keine berücksichtigungswürdigen Gründe angeführt bzw. entsprechende Unterlagen übermittelt, welche eine Anerkennung von Familienheimfahrten nach § 16 EStG 1988 rechtfertigten (zB keine steuerlich relevanten Einkünfte der Partnerin über EUR 6.000,00 bzw. Einkünfte der Partnerin, die mehr als ein Zehntel der eigenen Einkünfte des Bf. ausmachten oder zB im Haushalt lebende minderjährige Kinder und damit verbundene wirtschaftliche Gründe). Auf die telefonische Besprechung vom 31.07.2019 werde zudem verwiesen (OZ 6, AS 25).
Mit Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht (Vorlageantrag) vom 06.09.2019, eingelangt am 06.09.2019, beantragte der Bf. die Familienheimfahrten und die doppelte Haushaltsführung zu berücksichtigen. Weiters beantragte er die Entscheidung durch den zuständigen Senat des Bundesfinanzgerichtes und brachte weiter vor wie folgt: Ein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018 sei am 05.04.2019 erlassen und eine Beschwerde dagegen eingebracht worden. Die Beschwerdevorentscheidung vom 02.08.2019 habe die Beschwerde jedoch als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid werde nun ein Antrag auf Vorlage an das Verwaltungsgericht gestellt. Der Antrag richte sich gegen die Nichtanerkennung von Familienheimfahrten und doppelter Haushaltsführung im ursprünglichen Bescheid. Begründet werde dies damit, dass der Familienwohnsitz und der Lebensmittelpunkt in Polen liege, wo auch die Gattin des Bf. berufstätig sei und einen Landwirtschaftsbetrieb betreibe, welche nicht aufgegeben werden könne. Zudem sei die Übersiedlung nach Österreich auf Grund der Pflegebedürftigkeit der 81-jährigen Schwiegermutter und der notwendigen Hilfe und Pflege durch die Familie in Polen unzumutbar (OZ 8, AS 27).
Die belangte Behörde legte die Beschwerde am 25.10.2019 dem Bundesfinanzgericht vor (OZ 9, AS 47 ff), beantragte deren Abweisung, und führte weiter aus wie folgt: Die belangte Behörde lehne die Anerkennung von Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten als Werbungskosten nach § 16 EStG 1988 ab, da es keine ausreichenden Gründe oder Belege gebe, die diese Kosten rechtfertigten. Insbesondere fehle es an einem steuerlich relevanten Einkommen der Gattin, weiters würden keine Einkünfte aus der Landwirtschaft über die Selbstversorgung hinaus erwirtschaftet und letztlich sei lediglich eine Bestätigung einer Kinderärztin über die Pflegebedürftigkeit der Schwiegermutter vorgelegt worden, was nicht ausreiche, um die geltend gemachten Werbungskosten anzuerkennen.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesfinanzgerichtes vom 25.06.2025 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung GA 2012-1 mit Wirkung vom 01.07.2025 neu zugeteilt.
Mit Schreiben vom 20.08.2025 fragte das Gericht beim Eigentümer des Objektes ***Beschäftigungsort-PLZOrt***, ***Beschäftigungsort-Addr***, nach, an wen dieses vermietet sei. Weiters wurde um Übermittlung eines Mietvertrages und eines Grundrissplanes ersucht.
Mit Vorhalt vom 25.08.2025, zugestellt am 01.09.2025, teilte das Gericht dem Bf. im Wesentlichen und zusammengefasst mit, dass im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018 die Berücksichtigung von Familienheimfahrten und doppelter Haushaltsführung beantragt wurden. Der Bf. habe angegeben, dass er dreimal monatlich nach Polen gefahren sei, wo sich sein Familienwohnsitz und Lebensmittelpunkt befänden, und, dass die Übersiedlung seiner Familie nach Österreich auf Grund der dort unterhaltenen Landwirtschaft und der Pflegebedürftigkeit seiner Schwiegermutter unzumutbar sei. Um eine doppelte Haushaltsführung steuerlich anzuerkennen, müssten bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, darunter eine berufliche Veranlassung, ein Familienwohnsitz, Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes, ein eigenständiger Hausstand und insbesondere der Nachweis über diese Voraussetzungen. Das Finanzamt habe ihn bereits aufgefordert, die notwendigen Unterlagen vorzulegen, jedoch seien diese weder dem Finanzamt noch dem Gericht vorgelegt worden. Daher werde ihm eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt, um die erforderlichen Nachweise zu erbringen, insbesondere den Nachweis der tatsächlichen Fahrten und der Mietverträge am Beschäftigungsort, sowie entsprechende Zahlungsbelege. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt seien, könnten die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung und die damit verbundenen Fahrtkosten für Familienheimfahrten als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht und berücksichtigt werden.
Mit Eingabe vom 25.08.2025 teilte der Eigentümer bezüglich des Schreibens vom 20.08.2025 mit, dass laut den ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen die Wohneinheit seit 2013 an Herrn ***Vormieter-VN*** ***Vormieter*** vermietet sei. Dem E-Mail-Verkehr mit der Hausverwaltung entnehme er, dass Herr ***Nachmieter*** der Vormieter gewesen sei und eine Gemeindewohnung erhalten habe. Wenn das Gericht weitere Informationen benötige, könne es sich an die zuständige Hausverwaltung wenden. Kontaktdaten wurden beigelegt.
Mit Schreiben vom 12.09.2025 ersuchte das Gericht die Hausverwaltung um diesbezügliche Information. Es wurde explizit nachgefragt, ob der Bf. als Mieter oder allenfalls als Untermieter, überhaupt bekannt sei.
Mit Schreiben vom 15.09.2025 übermittelte die Hausverwaltung den entsprechenden Mietvertrag und teilte weiters mit, dass sie die Aussage des Eigentümers bestätigen könne und "Herr ***Vormieter*** seit 10/2013 Hauptmieter der gegenständlichen Bestandseinheit sei. Der Bf. scheine in keinen der Hausakten auf".
Der Vorhalt vom 25.08.2025 blieb seitens des Bf. unbeantwortet.
Der Bf. ist seit dem Jahr 2006 in Österreich erwerbstätig. Im Jahr 2018 war er von 10.01.2018 bis 31.12.2018 als Bauhelfer und Bodenleger bei der ***Dienstgeber1*** (FN ***Dienstgeber1-FN***), ***Dienstgeber1-PLZ*** ***Dienstgeber1-Ort***, ***Dienstgeber1-Addr***, beschäftigt. Von 01.01.2018 bis 05.01.2018 war er bei ***Dienstgeber2***, ***Dienstgeber2-PLZOrt***, ***Dienstgeber2-Addr***, beschäftigt. Dabei erwirtschaftete er im Jahr 2018 ein steuerpflichtiges Einkommen in Höhe von zumindest EUR 17.555,51. Seine berufliche Tätigkeit übte er in Österreich an verschiedenen Einsatzorten aus. Seit 31.07.2013 war er in Österreich mit Hauptwohnsitz an der Adresse ***Beschäftigungsort-PLZOrt***, ***Beschäftigungsort-Addr***, gemeldet, wobei nicht festgestellt werden konnte, ob der Bf. im Jahr 2018 tatsächlich dort wohnte und allenfalls Kosten hierfür trägt. Die Wohnung besteht aus einem Vorraum, einer Küche und zwei Zimmern. Sein Familienwohnsitz befand sich in ***Heimatort***, Polen. Die schnellste einfache Straßenverbindung zwischen den zwei Wohnungen beträgt 396 km bei einer Fahrtzeit von 6 Stunden und 55 Minuten. Am Familienwohnsitz in Polen wohnen auch seine Ehegattin, seine Tochter und sein Sohn. Das Alter der Tochter und des Sohnes konnten nicht festgestellt werden. Es wird in Österreich für die beiden Kinder keine Ausgleichs- bzw. Differenzzahlung iSd Verordnung (EG) 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit bezogen. Inwieweit die Kinder selbsterhaltungsfähig sind, kann nicht festgestellt werden. Der Bf. war am 31.12.2018 ***Alter*** alt. Es konnte nicht festgestellt werden, ob und wie oft der Bf. die Strecke von Wien nach Polen im Jahr 2018 tatsächlich zurücklegte und wieviel er hierfür bezahlte. Ob eine Pflegebedürftigkeit eines Familienangehörigen, etwa der Schwiegermutter des Bf., bestand, konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Die Ehegattin des Bf. erzielte im Jahr 2018 PLN 1.905,00. Das entspricht EUR 440,31. Die in Polen betriebene Landwirtschaft, die 0,0231 Hektar bzw. 231 m² groß war, ging nicht über die Selbstversorgung hinaus.
Die Feststellungen, über die Erwerbstätigkeit und der steuerpflichtigen Einkünfte des Bf. in Österreich, ergeben sich sowohl aus den von den Dienstgebern übermittelten Lohnzetteln für das betreffende Jahr, als auch aus dem vom erkennenden Gericht eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug und lassen in Zusammenschau mit der Bestätigung des Dienstgebers vom 17.06.2019 (OZ 5, AS 23) über die Abrechnung steuerfreier Taggelder, welche mit einem Firmenstempel des betreffenden Unternehmens versehen ist, ein widerspruchsfreies Gesamtbild ableiten.
Das Gericht hat am 25.08.2025 ein umfangreiches Schreiben an den Bf. gerichtet, mit welchem ihm die maßgeblichen Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung der doppelten Haushaltsführung und der Familienheimfahrten dargelegt wurden und forderte diesbezüglich weitere Unterlagen an. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet. Die Überlegungen des erkennenden Gerichtes, welche sohin auf Beweisergebnissen durch Befragung von Auskunftspersonen, beruhen, aber auch dem Verfahren vor der belangten Behörde, stellen sich wie folgt dar:
Der Umstand, dass der Bf. in Österreich an der Adresse ***Beschäftigungsort-PLZOrt***, ***Beschäftigungsort-Addr***, gemeldet ist, ergibt sich aus dem vom erkennenden Gericht eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister. Die Tatsache, dass nicht festgestellt werden konnte, ob der Bf. überhaupt an der in den Sachverhaltsfeststellungen angeführten Adresse wohnhaft ist, ergibt sich aus nachfolgenden Überlegungen: zum einen wurde bereits im Ersuchen um Ergänzung vom 14.02.2019 (OZ 1, AS 3) bzw. dessen Beantwortung angegeben, dass "leider kein Beweis möglich sei", andererseits konnte weder der Hauseigentümer, noch die Hausverwaltung diesbezüglich klare Angaben machen. Vielmehr war es so, dass der Bf. bei der Hausverwaltung gänzlich unbekannt war. Die Wohnung besteht aus einem Vorraum, einer Küche und zwei Zimmern, wobei die Nutzfläche 48,84 m² beträgt. Dies ergibt sich aus dem vom Gericht eingeholten Mietvertrag für das Objekt. Zunächst ist es nicht von der Hand zu weisen, dass bei Arbeitstätigkeiten im Ausland mit überschaubaren Wohn- und Schlafmöglichkeiten regelmäßig das Auskommen gefunden wird, zumal es sich tatsächlich oft nur um eine Schlafgelegenheit handelt, welche absolute Grundbedürfnisse decken soll. Andererseits muss klar festgehalten werden, dass auch für solcherart überschaubare Unterbringungsmöglichkeiten regelmäßig ein Entgelt zu entrichten ist. Dass der Bf. überhaupt keine diesbezüglichen Beweise vorlegen konnte, wie beispielsweise Zahlungs- oder Überweisungsbestätigungen an einen möglichen Hauptmieter, welcher seinerseits ebenfalls auf eine Kostenteilung angewiesen ist, ist schlichtweg unglaubwürdig und konnten das erkennende Gericht schon deshalb keinesfalls zu einer entsprechenden Positivfeststellung bewegen. Im Übrigen war der Hauptmieter am 31.07.2013 in das in Rede stehende Bestandsobjekt - offensichtlich gemeinsam mit dem Bf. - eingezogen. Die Vereinbarung, wonach ein neuer Hauptmieter in sämtliche Rechte und Pflichten des Mietvertrages vom 27.03.2013 eintritt, datiert vom 13.09.2013. Das würde demnach bedeuten, dass die gemeinsame Wohnsituation des Bf. mit dem ursprünglichen Hauptmieter für die Dauer von einem Monat und 13 Tagen angelegt war. Dies ist auch vor dem Hintergrund, dass dem ursprünglichen Hauptmieter allenfalls eine Gemeindewohnung in Aussicht steht, nicht nachvollziehbar, zumal auch der Bf. im Geleitzug allfälliger diesbezüglicher Planungshandlungen des Hauptmieters keinerlei konstante Perspektive im Hinblick auf seine Wohnsituation hatte. Außerdem beträgt der vereinbarte und wertgesicherte Bruttomietzins für das betreffende Objekt im Jahr 2013 EUR 216,69 inkl. Betriebskosten. Weshalb der Bf. - rechnet man die unter Kennzahl 723 beantragten EUR 2.400,00 durch zwölf Monate, ergeben sich EUR 200,00 -, wenn auch indexgesichert, den Großteil des Mietzinses zu tragen hat, ist nicht ersichtlich. Diesbezügliche Zahlungsbelege wurden nicht vorgelegt. Aus allen diesen Umständen konnte keine diesbezüglich positive Feststellung getroffen werden, da auch keine konkrete betragliche Schuld für die Mietzahlungen festgemacht werden konnte.
Der Familienwohnsitz des Bf. ergab sich zweifelsfrei aus den vorgelegten und beglaubigt übersetzten Registerauszügen der Heimatgemeinde. Die Verbindungsmöglichkeiten, die Kilometeranzahl und die Fahrtdauer in die Heimatgemeinde ergeben sich aus öffentlich verfügbaren Routenplanern. Das Vorhandensein von Kindern ergab sich ebenfalls aus dem Melderegisterauszug der Heimatgemeinde (OZ 3, AS 15). Der Umstand, dass keine Ausgleichs- oder Differenzzahlung bezogen wird, ergibt sich aus dem Datenbestand der belangten Behörde bezüglich Familienbeihilfe. Auf Grund des Fehlens entsprechender Angaben konnten keine Feststellungen bezüglich einer allfälligen Selbsterhaltungsfähigkeit der Kinder getroffen werden.
Die Tatsache, dass nicht festgestellt werden konnte, ob der Bf. die angegebene Fahrtstrecke von Wien zur Heimatgemeinde im Jahr 2018 tatsächlich zurücklegte, gründet zunächst darauf, dass nur eine allgemeine Bestätigung des Beförderungsunternehmens und keine einzelnen, das jeweilige Datum betreffende, Zahlungsnachweise vorgelegt werden konnten. Es ist mithin nicht ersichtlich, wann der Bf. die konkrete Fahrtstrecke tatsächlich zurückgelegt hat. Die Erfahrung lehrt, dass in vergleichbaren Fällen durchaus Belege oder zumindest Kredit- oder Bankkartenzahlungen vorhanden sind. Im Übrigen wurden auf der Urkunde OZ 3, AS 16 handschriftliche Vermerke mit unterschiedlichen Stiften und Schriftzügen angebracht, sodass nicht mehr nachvollziehbar ist, inwieweit diese Vermerke mit der Urschrift übereinstimmen und wer diese Vermerke angebracht hat. Darüberhinaus sind Teile der Urkunde überhaupt nicht leserlich sodass letztlich nicht festgestellt werden konnte, welchen Erklärungswert diese aufweist.
Im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde wurde behauptet, dass im Familienhaushalt in Polen eine pflegebedürftige Person wohne. Dies wurde durch die Bestätigung vom 18.06.2019 (OZ 5, AS 24) nachzuweisen versucht. Es ist der belangten Behörde aber nicht entgegenzutreten, wenn sie der Tatsache, dass diese Bestätigung von einer Kinderärztin stammt, mit einem gewissen Argwohn entgegensteht. Selbstredend sind Kinderärzte für die Behandlung von Kindern ausgebildet, jene für ältere Menschen sind Gerontologen. Im Übrigen bezieht sich die Bestätigung auf das Jahr 2019, sodass für das betreffende Veranlagungsjahr keine Aussage getroffen werden kann, lehrt doch die Erfahrung, dass das Absinken körperlicher Fähigkeiten nicht notwendigerweise ein stetiger Prozess ist, sondern vielmehr auch rapide eintreten kann. Die Umstände für das Jahr 2019 können sich - selbst bei hohem Alter - für das Jahr 2018 gänzlich anders dargestellt haben.
Die Feststellungen zu den Einkommensverhältnissen der Ehegattin des Bf. gründen sich auf die von der ausländischen Steuerbehörde ausgestellten Bescheinigung EU/EWR zur Einkommensteuererklärung für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) in OZ 5, AS 20.
Die Feststellung, dass die in Polen betriebene Landwirtschaft nicht über die Selbstversorgung hinausging, war aus der Steuerbestätigung der Heimatgemeinde vom 18.06.2019, wonach der Bf. Miteigentümer eines Hälfteanteiles einer 0,0231 ha großen landwirtschaftlichen Nutzfläche ist, ableitbar. Zunächst ist festzuhalten, dass auf Grund dieser Bestätigung noch nicht einmal gesagt werden kann, ob überhaupt eine Landwirtschaft betrieben wird, zumal hierüber keine Bestätigung vorliegt. Die reine Zahlung der Landwirtschaftssteuer - wie in OZ 5, AS 21 bescheinigt - sagt noch nichts über deren tatsächliches Betreiben aus. Anderslautende Bescheinigungen wurden vom Bf. nicht vorgelegt. Aber auch die Größe von 0,0231 Hektar, welche genau 231 Quadratmetern entspricht (Das Umrechnen erfolgt mit der Formel: Quadratmeter = Hektar × 10.000. Für 0,0231 ha ergibt sich: 0,0231 × 10.000 = 231 m²) lässt nicht auf das Betreiben einer Landwirtschaft schließen. Eine Fläche von 231 Quadratmetern entspricht etwa der Größe eines kleinen Gartens oder eines halben Tennisplatzes.
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht, außer in den Fällen des § 278, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 269 Abs. 1 BAO haben die Verwaltungsgerichte im Beschwerdeverfahren die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind.
Gemäß § 161 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Abgabenerklärungen zu prüfen (§ 115). Soweit nötig, hat sie, tunlichst durch schriftliche Aufforderung, zu veranlassen, daß die Abgabepflichtigen unvollständige Angaben ergänzen und Zweifel beseitigen (Ergänzungsauftrag).
Gemäß § 161 Abs. 2 BAO hat, wenn die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hegt, sie die Ermittlungen vorzunehmen, die sie zur Erforschung des Sachverhaltes für nötig hält. Sie kann den Abgabepflichtigen unter Bekanntgabe der Bedenken zur Aufklärung bestimmter Angaben auffordern (Bedenkenvorhalt). Erforderliche Beweise sind aufzunehmen.
Gemäß § 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt.
Gemäß § 119 Abs. 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
Gemäß § 119 Abs. 2 BAO dienen der Offenlegung insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben.
Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen, es sei denn, dass das Gesetz dafür ausdrücklich einen Antrag fordert (VwGH 28.05.2008, 2006/15/0125). Sie sind mangels Nachweises nicht gänzlich unberücksichtigt zu lassen, sondern zu schätzen (VwGH 08.02.2007, 2004/15/0102). Bei einer nach Ansicht der Behörde unklaren Beweislage ist es angesichts der sie treffenden Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsfindung ihre Aufgabe, weitere geeignete Beweise aufzunehmen, es sei denn, eine amtswegige Beweisaufnahme wäre unmöglich oder unzumutbar. Letzteres träfe nur dann zu, wenn Umstände vorliegen, die die Behörde ohne Mitwirkung des Bürgers unvollständig oder gar nicht ermitteln könnte (VwGH 05.07.1991, 88/17/0203).
Den Steuerpflichtigen trifft - unbeschadet der amtswegigen Ermittlungspflicht gemäß § 115 BAO - die Verpflichtung, am Verfahren mitzuwirken (§§ 119, 138 ff BAO). Wenn Tatsachenfeststellungen nicht getroffen werden können, trifft die Beweislast denjenigen, zu dessen Gunsten die entsprechende Tatsache wirken würde: Die Abgabenbehörde hat damit die Beweislast für Tatsachen zu tragen, die den Abgabenanspruch begründen, der Steuerpflichtige für Tatsachen, die Begünstigungen, Steuerermäßigungen uä begründen bzw. die den Abgabenanspruch einschränken oder aufheben oder eine gesetzliche Vermutung widerlegen.
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d angeführten Betrag übersteigen, nicht abgezogen werden.
Kosten der privaten Lebensführung und Aufwendungen für den Haushalt des Arbeitnehmers und den Unterhalt der Familienangehörigen dürfen gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 steuerlich grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Diesem Abzugsverbot unterliegen vor allem auch Wohnkosten. Ist der Arbeitnehmer jedoch aus beruflichen Gründen gehalten, an der Arbeitsstätte oder in deren Nahebereich einen zweiten Wohnsitz zu nehmen, weil ihm weder eine tägliche Rückkehr an den Familienwohnsitz noch die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Arbeitsort bzw. in dessen Nahebereich zumutbar ist, können nach der Rechtsprechung bestimmte Aufwendungen für diese doppelte Haushaltsführung ausnahmsweise als Werbungskosten steuerlich berücksichtigt werden (VwGH 24.11.2011, 2008/15/0235; VwGH 24.11.2011, 2008/15/0296; VwGH 23.11.2011, 2010/13/0148; VwGH 26.5.2010, 2007/13/0095).
Liegen die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vor, können die Kosten für eine beruflich veranlasste Begründung eines zweiten Haushalts am Beschäftigungsort unter Umständen vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dabei ist von einer angemessenen Frist auszugehen, die sich nach den Möglichkeiten der Beschaffung eines Familienwohnsitzes (bei Alleinstehenden eines Wohnsitzes) im Einzugsbereich des Beschäftigungsortes orientiert. Die Frage, ob bzw. wann dem Steuerpflichtigen die Verlegung seines (Familien)Wohnsitzes zumutbar ist, kann nicht schematisch vom Ablauf eines bestimmten Zeitraums abhängig gemacht werden. Vielmehr sind die Verhältnisse im Einzelfall zu berücksichtigen. Erfolgt die Nichtverlegung des Familienwohnsitzes aus privaten Gründen, so liegen nichtabzugsfähige Aufwendungen für die Lebensführung vor (VwGH 22.04.1986, 84/14/0198).
Voraussetzung ist demnach, dass eine durch die Erwerbstätigkeit veranlasste doppelte Haushaltsführung vorliegt. Dies ist aus der vorliegenden Aktenlage zwar indiziert, jedoch kann aus dieser nicht abgeleitet werden, dass sich nicht möglicherweise eine gänzliche Wohnsitzverlagerung - dies auch auf Grund der langen Arbeitstätigkeit in Österreich - beim Bf. eingestellt hat. Weitere Voraussetzung ist, dass tatsächlich Werbungskosten, mithin ein Mehraufwand, entstanden ist.
Die Anforderungen an den Wohnsitz am Beschäftigungsort sind gering, bereits ein Zimmer in Untermiete kann den Anspruch auf Ersatz der Kosten für doppelte Haushaltsführung vermitteln (VwGH 05.02.2021, Ra 2019/13/0061). Der Eignung der Wohnmöglichkeit am Beschäftigungsort, dem Wohnbedürfnis Rechnung zu tragen, wird maßgebliche Bedeutung beigemessen (VwGH 19.12.2012, 2009/13/0012). Für Kosten einer Wohnung am Beschäftigungsort, fehlt eine Definition. Das Gesetz stellt auch nicht explizit auf das Vorliegen einer "doppelten Haushaltsführung" ab. Zu prüfen ist das Vorliegen von "Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen" gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988.
Wie in den Sachverhaltsfeststellungen und in der Beweiswürdigung ausgeführt, konnte nicht festgestellt werden, ob überhaupt ein Wohnsitz am Beschäftigungsort, und zwar an dem vom Bf. angegebenen Ort, besteht. Die bloße polizeiliche Meldung hat nur Indizcharakter, maßgeblich sind die tatsächlichen Gegebenheiten. Wenn jedoch weder ein Mietvertrag, Zahlungsbelege oder sonstige Bestätigungen vorhanden sind, ist zumindest fraglich, ob der Bf. überhaupt dort wohnt und letztlich überhaupt Kosten für diese Wohnmöglichkeit getragen hat.
Da der Familienwohnsitz - wie vom Bf. behauptet - nicht an den Beschäftigungsort verlegt wurde, da die Wohnsitzverlegung in eine übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zumutbar sei, ist das Vorliegen eines Familienwohnsitzes erforderlich. Dieser Familienwohnsitz ist, wie aus den Sachverhaltsfeststellungen ersichtlich, unstrittig gegeben. Er ist auch vom inländischen Beschäftigungsort so weit entfernt, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann, da die Entfernung über 80 km beträgt und die Fahrtzeit über 1 Stunde dauert. Dies unter Zugrundelegung jedes möglichen Verkehrsmittels. In weiterer Folge ist zu unterscheiden, ob entweder die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist, oder aber die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann. Vom Bf. wird behauptet, dass die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst sei. In weiterer Folge ist demnach zu prüfen, ob diese doppelte Haushaltsführung auf Dauer angelegt ist oder nicht. Bereits auf Grund des vom Bf. ins Treffen geführten Umstands, wonach die Ehegattin am Familienwohnsitz steuerlich relevante ortsgebundene Einkünfte erziele, ist auch von einer auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung auszugehen.
Die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung, als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in der Erwerbstätigkeit seiner (Ehe-)Partnerin oder einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft haben und ist aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen (vgl. VwGH 29.05.2024, Ra 2023/15/0087).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach ausgesprochen hat, liegt eine unzumutbare Verlegung des Familienwohnsitzes zum Dienstort ua dann vor, wenn steuerlich relevante Einkünfte des Ehepartners bei der Verlegung des Familienwohnsitzes verloren gingen, wobei das Gewicht des Beitrags der vom Ehepartner erzielten Einkünfte zum Familieneinkommen zu berücksichtigen ist (VwGH 20.04.2004, 2003/13/0154). Aus der soeben zitierten Rechtsprechung ist ableitbar, dass nur wenn der Beitrag des einkommensbringenden Ehepartners am Familienwohnsitz wirtschaftlich bedeutend ist, daraus eine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung abgeleitet werden kann. Andernfalls ist die Berufstätigkeit des Ehepartners kein ausreichender Grund für die steuerliche Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung oder Familienheimfahrten als Werbungskosten. Wie aber bereits aus den Sachverhaltsfeststellungen ersichtlich ist, verdiente der Bf. im gegenständlichen Jahr 2018 in Österreich zumindest EUR 17.555,51 an steuerpflichtigen Bezügen, seine Ehegattin jedoch - umgerechnet - nur EUR 440,31. Dies entspricht einer Relation von 2,5 % in Bezug zum Bf., sodass nicht davon ausgegangen werden konnte, dass steuerlich relevante Einkünfte des Ehepartners bei der Verlegung des Familienwohnsitzes verloren gingen.
In weiterer Folge ist zu prüfen, ob die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann.
Das Bundesfinanzgericht hat sich mit den im Einzelfall vorgebrachten Unzumutbarkeitsgründen, die in der privaten Lebensführung begründet sind, auseinanderzusetzen. Wird einem vorgebrachten Umstand von vornherein keine Bedeutung beigemessen, so entspricht dies nicht der Rechtslage (VwGH 20.12.2018, Ra 2016/13/0016). Vielmehr hat das Bundesfinanzgericht fallbezogen zu prüfen, ob die vorgebrachten Gründe von so erheblichem objektivem Gewicht sind, dass sie zu einer Unzumutbarkeit führen (VwGH 21.04.2023, Ro 2021/15/0037). Sie ist immer aus der Sicht des betreffenden Streitjahres zu beurteilen (VwGH 25.02.2022, Ra 2022/13/0010). Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (VwGH 15.11.2005, 2005/14/0039).
Der Steuerpflichtige hat der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen, warum er die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar ansieht. Die Abgabenbehörde ist in einem solchen Fall nicht verhalten, nach dem Vorliegen auch noch anderer als die vom Steuerpflichtigen angegebenen Gründe für die behauptete Unzumutbarkeit zu suchen (VwGH 08.02.2007, 2004/15/0102).
Der Bf. hat diesbezüglich vorgebracht, dass eine pflegebedürftige Person am Familienwohnsitz lebe.
Mit der Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes auf Grund der Pflegebedürftigkeit von Angehörigen, hat sich die Judikatur (BFG 10.07.2019, RV/6100016/2019; BFG 03.12.2019, RV/7103242/2019) bereits mehrfach auseinandergesetzt und die Unzumutbarkeit der Verlegung mangels eindeutiger Nachweisführung des Vorliegens einer Pflegebedürftigkeit verneint. Für die Anerkennung der Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes auf Grund einer Pflegebedürftigkeit von Familienangehörigen ist eine eindeutige Nachweisführung dieser Pflegebedürftigkeit erforderlich. Das Bundesfinanzgericht führt unter Verweis auf die Judikatur (VwGH 24.09.2007, 2006/15/0024; VwGH 27.05.2003, 2001/14/0121) ua aus, dass das "Bestehen einer besonders gelagerten Pflegenotwendigkeit" bzw. die (ärztlich attestierte) Gefahr für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eines Pfleglings im Fall der Wohnsitzverlegung erforderlich sei. Zur Definition des Pflegebedarfs wird auf das Bundespflegegeldgesetz verwiesen, wonach ein ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf (tägliche oder zumindest mehrmals wöchentliche regelmäßige Unterstützung bei der Bewältigung des persönlichen Lebensbereiches bzw. zum Schutz vor Verwahrlosung oder Eigengefährdung) auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung vorliegen muss.
Die Bestätigung der Kinderärztin in OZ 5, AS 24 lautet wie folgt: "wegen des Gesundheitszustands und vieler braucht Frau ***Schwiegermutter*** Pflege (Hilfe) von der Familie (von der Tochter)". Im Lichte der oben dargestellten eindeutigen Nachweisführung und der darin zitierten Rechtsprechung muss für den gegenständlichen Fall jedoch festgehalten werden, dass auch in Zusammenschau mit den vorgelegten Unterlagen keine Rückschlüsse auf die konkrete Krankheit oder das konkrete Gebrechen ersichtlich ist. Dies ist für die Beurteilung der Voraussetzung aber erforderlich, denn nur so kann festgestellt werden, ob möglicherweise eine "durchaus weit verbreitete Erkrankung", vorliegt, die "für sich noch nicht auf eine Pflegebedürftigkeit schließen lässt" (BFG 16.03.2023, RV/5100134/2022). Im Übrigen hätte die Nachweisführung auch durch geeignete Zahlungsbelege oder Rezepte für Heilbehelfe, Hilfsmittel, Medikamente oder magistrale Zubereitungen erfolgen können.
In Bezug auf den Umstand, dass die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann, kann also festgehalten werden, dass unklar geblieben ist, ob eine Unzumutbarkeit der (Mit-)Übersiedlung von pflegebedürftigen Angehörigen vorlag, da keine ausreichenden diesbezüglichen Belege und Urkunden vorgelegt wurden. Es ist etwa aus den vorgelegten Meldebelegen auch nicht ersichtlich, dass der Pflegling am Familienwohnsitz wohnt, sodass in Zusammenschau aller Umstände nicht mit der für eine Positivfeststellung erforderlichen Sicherheit gesagt werden konnte, dass eine Mitübersiedlung pflegebedürftiger Angehöriger unzumutbar gewesen wäre.
Die Abgabenbehörde ist - wie bereits oben ausgeführt - nicht verhalten, nach dem Vorliegen auch noch anderer als die vom Steuerpflichtigen angegebenen Gründe für die behauptete Unzumutbarkeit zu suchen (VwGH 08.02.2007, 2004/15/0102). Solche Gründe wären Umstände von erheblichem objektivem Gewicht. Aus den vom Bf. vorgetragenen Umständen und dem Verfahrensgeschehen sind solche Gründe nicht erkenn- und ableitbar.
Die Ausgaben für Familienheimfahrten betreffend (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. f iVm § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988) sieht § 4 Abs 1 Z 1 der Pendlerverordnung seit 2014 vor, dass der Familienwohnsitz dort liegt, wo ein in (Ehe-)Partnerschaft lebender Steuerpflichtiger seine engsten persönlichen Bindungen und einen Hausstand hat, wobei als Hausstand (Abs 2 leg. cit.) der Besitz einer Wohnung gilt, die seinen Lebensbedürfnissen entspricht. Kein Hausstand liegt vor, wenn Räumlichkeiten innerhalb eines Wohnverbandes einer oder mehrerer Personen, die nicht (Ehe)Partner sind oder mit denen eine Lebensgemeinschaft besteht, mitbewohnt werden.
Wie bereits oben dargestellt, ist aber nicht erkennbar, wo der Bf. tatsächlich gewohnt und hierfür Kosten zu tragen hatte, und ob überhaupt, und wenn ja, wie oft die Fahrtstrecke an den Familienwohnsitz tatsächlich zurückgelegt wurde, da keine tauglichen Unterlagen vorgelegt wurden. Eine Bestätigung des Beförderungsunternehmens, wie in OZ 3, AS 16, reicht hierfür nicht aus, da schlichtweg zu viele Unsicherheiten bestehen. Das gilt auch für die Tragung der Wohnungskosten.
Werbungskosten sind über Verlangen der Abgabenbehörde nach Art und Umfang nachzuweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft zu machen (VwGH 26.07.2007, 2006/15/0111). Laut Judikatur des VwGH ist ein Sachverhalt glaubhaft gemacht, wenn die Umstände des Einzelfalles dafür sprechen, dass der vermutete Sachverhalt von allen anderen denkbaren Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit für sich hat (VwGH 14.09.1988, 86/13/0150).
Im streitgegenständlichen Fall wurden die Tatsachen, dass dem Bf. Mietaufwendungen und Fahrtkosten entstanden, wie oben dargestellt, nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Auf Grund der mangelnden Mitwirkung des Bf. selbst und der Umstände, dass nicht nachgewiesen werden konnte, dass er tatsächlich dreimal monatlich nach Polen fahre, wo sein Familienwohnsitz und sein Lebensmittelpunkt seien, weiters, die Landwirtschaft nicht über die bloße Selbstversorgung hinausgeht, die Ehegattin kein - relativ zu ihm gesehen - nennenswertes Einkommen am Familienwohnsitz erzielt und die Pflegebedürftigkeit einer Familienangehörigen nicht gehörig nachgewiesen werden konnte, musste, insbesondere in Zusammenschau aller dieser einzelnen Umstände, in freier Beweiswürdigung gesagt werden, dass erhebliche Zweifel am vorgetragenen Sachverhalt verblieben sind, die weder im Verfahren vor der belangten Behörde, noch vor dem Gericht, ausgeräumt werden konnten. Dies, obwohl dem Bf. mehrfach Gelegenheit gegeben wurde, diese Zweifel auszuräumen. Im gerichtlichen Verfahren erfolgte keine Reaktion auf den übermittelten Vorhalt. Für eine Schätzung verblieb kein Raum, da erhebliche Zweifel verblieben, dass die angesprochenen Werbungskosten tatsächlich angefallen sind, sodass insgesamt spruchgemäß zu entscheiden war.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab.
Feldkirch, am 26. September 2025
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