Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision des T F in G, vertreten durch Mag. Christoph Kreuzig in 8010 Graz, Elisabethstraße 43, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2021, Zl. W194 2233213 1/20E, betreffend Rundfunkgebühren samt damit verbundenen Abgaben und Entgelten für den Zeitraum 1. April 2017 bis 31. Mai 2020, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber war nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 1. April 2017 bis 31. Mai 2020 am verfahrensgegenständlichen Standort wohnhaft und betrieb in diesem Zeitraum Rundfunkempfangseinrichtungen (Fernsehen) bzw. hielt diese betriebsbereit (Radio).
2 Mit Bescheid vom 29. Mai 2020 schrieb die Gebühren Info Service GmbH (GIS) dem Revisionswerber die Zahlung von Rundfunkgebühren samt den damit verbundenen Abgaben und Entgelte für den Betrieb von Rundfunkempfangseinrichtungen Radio und Fernsehen am verfahrensgegenständlichen Standort vor.
3 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis, in dem eine Revision nicht zugelassen wurde, wies das BVwG die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Vorschreibung der Zahlung von Rundfunkgebühren samt den damit verbundenen Abgaben und Entgelten für den Betrieb von Rundfunkempfangseinrichtungen Radio und Fernsehen am verfahrensgegenständlichen Standort für den Zeitraum vom 1. April 2017 bis 31. Mai 2020 wendet, als unbegründet ab.
5 Begründend führte das BVwG soweit für die gegenständliche Revision von Bedeutung aus, der Revisionswerber habe in dem vom angefochtenen Bescheid erfassten Zeitraum am verfahrensgegenständlichen Standort Rundfunkempfangseinrichtungen für Radio und Fernsehen betrieben bzw. betriebsbereit gehalten. Er sei in diesem Zeitraum demnach Rundfunkteilnehmer im Sinne des Bundesgesetzes betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren, BGBl. Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 70/2016 (RGG) und damit jedenfalls verpflichtet gewesen, die Gebühren nach § 3 RGG (Rundfunkgebühren) zu entrichten.
6 Der Revisionswerber erhob gegen dieses Erkenntnis zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 27. Februar 2023, E 4603/2021 5, hob dieser das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Vorschreibung eines Programmentgeltes abgewiesen wurde, wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes auf. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
7 Die sodann eingebrachte außerordentliche Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, seit der Umstellung auf verschlüsseltes dvb t2/simpliTV verbreite der ORF keine Programme und in diesem Sinne keine Darbietungen für die Allgemeinheit im Sinne des Art. I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes vom 10. Juli 1974 über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, (BVG Rundfunk) mehr. Es seien nämlich nunmehr Maßnahmen und Adaptierungen notwendig, um am Rundfunkempfang teilzunehmen, was einen künstlichen und zahlenmäßig begrenzten Adressatenkreis erzeuge. Diese notwendigen Maßnahmen würden zudem eine unzulässige finanzielle Belastung darstellen. Daran ändere auch eine allfällige Versorgung mit unverschlüsselten Standard Definition (SD) Signalen nichts.
8 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12 Art. I Abs. 1 BVG Rundfunk lautet:
„Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, Ton und Bild unter Benützung elektrischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung bzw. längs oder mittels eines Leiters sowie der Betrieb von technischen Einrichtungen, die diesem Zweck dienen.“
13 § 1 Abs. 1 RGG idF BGBl. I Nr. 70/2016 lautet:
„Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.“
14 § 2 Abs. 1 RGG idF BGBl. I Nr. 70/2016 lautet:
„Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.“
15 Die Gebührenpflicht nach dem RGG gründet somit im Betreiben einer Rundfunkempfangseinrichtung in Gebäuden, wobei dem Betrieb die Betriebsbereitschaft gleichzuhalten ist.
16 Rundfunkempfangseinrichtungen iSd RGG sind dabei nach der hg. Rechtsprechung jene Geräte, die „Rundfunktechnologien“ verwenden (drahtloser terrestrischer Weg, Kabelnetze, Satellit). Auch ein Computer, über den mittels dieser Rundfunktechnologien Rundfunkprogramme empfangen werden können (etwa mittels TV oder Radiokarte, DVB TModul), wäre demnach als Rundfunkempfangsgerät zu beurteilen (vgl. im Detail VwGH 30.6.2015, Ro 2015/15/0015, mwN).
17 Sofern die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung vorbringt, dass aufgrund der Umstellung des technischen Übertragungsstandards des Fernsehsignals von dvb t auf dvb t2 keine Darbietungen für die Allgemeinheit im Sinne des Art. I Abs. 1 BVG Rundfunk mehr verbreitet würden, ist zunächst festzuhalten, dass es in Bezug auf die Gebührenpflicht nach dem RGG lediglich darauf ankommt, ob eine Person eine Rundfunkempfangseinrichtung betreibt bzw. betriebsbereit hält.
18 Im Revisionsfall stellte das BVwG dazu fest, der Revisionswerber könne „mit seiner Gerätekonstellation (Fernsehgerät mit DVB T2 Tuner) tatsächlich die vom Versorgungsauftrag des § 3 Abs. 1 Z 2 ORF G umfassten Programme ORFeins und ORF 2 ohne Registrierung, wenn auch lediglich in SD Qualität, empfangen“.
19 Gegen diese Feststellung wendet sich der Revisionswerber nicht, sondern bringt diesbezüglich lediglich vor, dass die Allgemeinheit über eine allfällige Versorgung mit unverschlüsselten SD Signalen nicht informiert worden sei.
20 Inwiefern der Revisionswerber damit keine Rundfunkempfangseinrichtung iSd hg. Rechtsprechung und des BVG Rundfunk betreiben bzw. betriebsbereit halten soll, ist bereits vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen.
21 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 28. März 2025
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