Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie Senatspräsident MMag. Maislinger und Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des Finanzamtes für Großbetriebe gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 22. Dezember 2022, RV/7102701/2011, betreffend Umsatzsteuer 2003 bis 2009 (mitbeteiligte Partei: S, vertreten durch die PwC PricewaterhouseCoopers Wirtschaftsprüfung u. Steuerberatung GmbH in Wien), den Beschluss gefasst:
Das Revisionsverfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union über die mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 30. Mai 2025, RE/7100001/2025 (beim EuGH anhängig unter C 360/25), vorgelegten Fragen ausgesetzt.
1Die Mitbeteiligte ist eine in Deutschland ansässige GmbH, die über ihre inländische - im Firmenbuch eingetragene - Zweigniederlassung verschiedene Bankdienstleistungen erbringt. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum hat die Mitbeteiligte die von ihr als Depotbank anderen Kreditinstituten gemäß § 1 Abs. 1 BWG verrechneten Gebühren für die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren als unecht steuerbefreite Umsätze gemäß § 6 Abs. 1 Z 28 zweiter Satz UStG 1994 (sogenannte „Zwischenbankenbefreiung“) behandelt.
2 Nach Durchführung einer Außenprüfung versagte das Finanzamt die Steuerfreiheit der betreffenden Umsätze und setzte die Umsatzsteuer entsprechend neu fest.
3 Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Bundesfinanzgericht der dagegen eingebrachten Beschwerde Folge und bejahte die Anwendbarkeit der genannten Befreiungsbestimmung.
4In der dagegen erhobenen Amtsrevision macht das Finanzamt u.a. geltend, das Bundesfinanzgericht habe sich bei der Bejahung der Anwendbarkeit der Befreiungsbestimmung des § 6 Abs. 1 Z 28 zweiter Satz UStG 1994 nicht ausreichend mit der Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung auseinandergesetzt.
5Mit Beschluss vom 28. Juni 2024 hat das Bundesfinanzgericht dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Umsatzsteuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 28 zweiter Satz UStG 1994 (idF vor dem Abgabenänderungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 113) für „sonstige Leistungen, die zwischen Unternehmern erbracht werden, die überwiegend Bank-, Versicherungs- oder Pensionskassenumsätze ausführen, soweit diese Leistungen unmittelbar zur Ausführung der genannten steuerfreien Umsätze verwendet werden, und für die Personalgestellung dieser Unternehmer an die im ersten Satz genannten Zusammenschlüsse“ eine staatliche Beihilfe gemäß Art. 107 Abs. 1 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union darstellt.
6Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Jänner 2025, Ra 2023/13/0029 8, wurde das vorliegende Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzgerichtes ausgesetzt.
7 Mit Beschluss vom 5. Mai 2025, C 460/24, traf der EuGH die Entscheidung, das Vorabentscheidungsersuchen sei aus näher genannten Gründen „offensichtlich unzulässig“.
8 Mit dem im Spruch genannten Beschluss vom 30. Mai 2025 hat das Bundesfinanzgericht dem EuGH die bereits mit Beschluss vom 28. Juni 2024 aufgeworfene Fragestellung erneut zur Vorabentscheidung vorgelegt und dabei weitere Angaben gemacht, um dem EuGH die Beantwortung der Frage zu ermöglichen.
9Der Beantwortung dieser Frage durch den EuGH kommt auch für die Behandlung der vorliegenden Revision Bedeutung zu. Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß § 62 Abs. 1 VwGG vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 38 AVG vor, weshalb das Revisionsverfahren auszusetzen war.
Wien, am 21. November 2025
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