Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aJanitsch, über die Revision des Z S, vertreten durch Prof. Mag. Dr. Vera M. Weld, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2023, Zl. W132 2255455-1/17E, betreffend Zusatzeintragung in den Behindertenpass (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Sozialministeriumservice), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 26. April 2022, mit dem der Antrag des Revisionswerbers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das BVwG für nicht zulässig.
2 Das BVwG legte seiner Entscheidung auf Basis einer ausführlichen Beweiswürdigung anhand der im behördlichen Verfahren eingeholten und vorgelegten Beweismittel (darunter zwei Sachverständigengutachten und eine medizinische Stellungnahme zu Einwendungen des Revisionswerbers), eines im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens sowie des persönlichen Eindrucks der erkennenden Richterinnen vom Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung Feststellungen zu Art und Ausmaß seiner Funktionsbeeinträchtigungen (insbesondere auch im Bereich von Schultergürtel und oberen Extremitäten) sowie zu deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zugrunde. Es kam zum Ergebnis, dass dem Revisionswerber die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig erweist:
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. aus vielen VwGH 26.11.2024, Ra 2024/11/0040, mwN).
8In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nicht ausreicht. Ebenso reicht auch die bloße Nennung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht aus (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 24.1.2025, Ra 2025/11/0004, mwN).
9Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird auch dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt. Auch eine Revision, die Ausführungen zu ihrer Begründetheit auch als Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit wortident enthält, wird dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG nicht gerecht (vgl. für viele VwGH 25.8.2025, Ra 2025/05/0111, mwN).
10 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wird eine Abweichung „von der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes“ geltend gemacht, aber keine einzige konkrete Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes angeführt, von der das Verwaltungsgericht abgewichen wäre. Schon aus diesem Grund ist die Revision nicht gesetzeskonform ausgeführt.
11Soweit sich die Zulässigkeitsbegründung der Sache nach gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts wendet, ist im Übrigen festzuhalten, dass sich das BVwG in seiner Beweiswürdigung detailliert mit den aus Sicht des Revisionswerbers mangelhaft ermittelten Beweisthemen „Funktionsbeeinträchtigung im Bereich der Schulter“ und „Schmerzbelastung“ auseinandergesetzt hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. etwa VwGH 24.2.2025, Ra 2023/05/0236, Rn. 25, mwN). Dies wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich.
12 Infolgedessen war die Revision mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B VG gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 17. November 2025
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