Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Eisner und die Hofrätin Mag. Zehetner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der R m.b.H, vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 16. Oktober 2023, Zl. LVwG 552599/9/KLe/HK, betreffend Waldfeststellung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Wels-Land), zu Recht erkannt:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.
1 1.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 16. Oktober 2023 wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im Beschwerdeverfahreneinen Antrag der revisionswerbenden Partei vom 11. November 2022 auf Feststellung, dass es sich bei einer bestimmten Teilfläche des Grundstückes Nr. X, KG S., nicht um Wald im Sinn des Forstgesetzes 1975 (ForstG) handle, gemäß §§ 5, 18 Abs. 4 ForstG ab, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zuließ.
2 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung im Wesentlichen zugrunde, (auch) hinsichtlich der antragsgegenständlichen Teilfläche im Ausmaß von 5.000 m 2 sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. Februar 1976 eine (befristete) Rodungsbewilligung erteilt worden, wobei die erwähnte Fläche ursprünglich (laut Auflage Nr. 14 des Bescheides vom 25. Februar 1976) bis 30. April 1987, aufgrund einer Fristerstreckung (durch weiteren Bescheid der belangten Behörde vom 28. Jänner 1986) bis zum 31. Dezember 1994 wieder zu bewalden gewesen sei.
3 Diese Verpflichtung zur Wiederaufforstung sei allerdings „bis heute nicht zur Gänze erfüllt worden“. Die antragsgegenständliche Fläche sei zumindest seit 1. Jänner 1995 zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet worden, nämlich für betriebliche Zwecke eines bestimmten Unternehmens.
4 In rechtlicher Hinsicht stützte das Verwaltungsgericht die Abweisung des Feststellungsantrags der revisionswerbenden Parteinach Wiedergabe des § 5 ForstG im Kern auf das (in Zusammenhang mit einem Wiederbewaldungsauftrag ergangene) hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2012, 2011/10/0136:
5 Die Feststellung des Nichtvorliegens der Waldeigenschaft einer Fläche habe zwar grundsätzlich unter anderem dann zu erfolgen, wenn die Fläche nach Entfernung eines allenfalls vorhanden gewesenen forstlichen Bewuchses durch 10 Jahre hindurch unbestockt geblieben und zu einem anderen Zweck als dem der Waldkultur verwendet worden sei; die rechtswidrige Rodung hat diesfalls die Wirkung, dass die Waldeigenschaft der betroffenen Fläche durch Zeitablauf verloren gehe (Hinweis auch auf VwGH 13.12.2010, 2009/10/0052).
6 Sei jedoch wie im vom Verwaltungsgericht zu entscheidenden Falleine befristete Rodungsbewilligung mit der Auflage zur Wiederbewaldung erteilt, die Wiederbewaldungsauflage jedoch noch nicht erfüllt worden, so setze die Waldfeststellung gemäß § 5 ForstG voraus, dass die Fläche im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens zur Erlassung der befristeten Rodungsbewilligung oder innerhalb der vorangegangenen 10 Jahre Wald im Sinn des ForstG gewesen sei. Es solle nämlich ein Waldeigentümer nicht dadurch besser gestellt werden können, dass er einem rechtskräftigen, durch Bescheidauflage ausgesprochenen Wiederbewaldungsauftrag so lange nicht nachkomme, bis die gesetzten Maßnahmen durch Ablauf der zehnjährigen Frist zum Verlust der Waldeigenschaft führten.
7 Da im gegenständlichen Fall so das Verwaltungsgericht abschließend Auflage Nr. 14 der rechtskräftigen Rodungsbewilligung (nach welcher die antragsgegenständliche Fläche bis zum 31. Dezember 1994 wieder zu bewalden gewesen sei) bis dato nicht erfüllt worden sei, handle es sich bei der gegenständlichen Fläche nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Einleitung des Rodungsbewilligungsverfahrens mangels gegenteiliger Anhaltspunkteum Wald im Sinn des ForstG, weshalb das Verwaltungsgericht die Abweisung des „Antrags auf Nichtwaldfeststellung“ durch die belangte Behörde bestätigte.
8 1.2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
9 Die belangte Behörde hat eine „Revisionsbeantwortung“ erstattet, in der sie (im Kern) unter bloßem Verweis auf die Begründungen des eigenen vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Bescheides und des angefochtenen Erkenntnisses die kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
102. Für den Revisionsfall sind folgende Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 (ForstG), BGBl. Nr. 440/1975 idF BGBl. I Nr. 56/2016, in den Blick zu nehmen:
„Feststellungsverfahren
§ 5. (1) Bestehen Zweifel, ob
a)eine Grundfläche Wald ist oder
b)ein bestimmter Bewuchs in der Kampfzone des Waldes oder als Windschutzanlage den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegt,
so hat die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eines gemäß § 19 Abs. 1 Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen. [...]
(2) Stellt die Behörde fest, dass die Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes war, so hat sie mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt. Weist der Antragsteller nach, dass
1.die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht zutreffen oder
2.eine dauernde Rodungsbewilligung erteilt oder eine angemeldete dauernde Rodung gemäß § 17a durchgeführt wurde,
und ist inzwischen keine Neubewaldung erfolgt, so hat die Behörde mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt.
(2a) Bei Grundflächen, für die eine befristete Rodung im Sinne des § 18 Abs. 4 bewilligt wurde, ist die Dauer der befristeten Rodung in den Zeitraum von zehn Jahren (Abs. 2 Z 1) nicht einzurechnen. Dies gilt auch, wenn die Dauer der befristeten Rodung zehn Jahre übersteigt.
[...]
Rodungsbewilligung; Vorschreibungen
§ 18. [...]
[...]
(4) Geht aus dem Antrag hervor, dass der beabsichtigte Zweck der Rodung nicht von unbegrenzter Dauer sein soll, so ist im Bewilligungsbescheid die beantragte Verwendung ausdrücklich als vorübergehend zu erklären und entsprechend zu befristen (befristete Rodung). Ferner ist die Auflage zu erteilen, dass die befristete Rodungsfläche nach Ablauf der festgesetzten Frist wieder zu bewalden ist.
[...]
Forstaufsicht
§ 172. (1) [...]
[...]
(6) Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere
a)die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,
[...]
dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.“
113. Das Zulässigkeitsvorbringen der revisionswerbenden Partei wirft (unter anderem) die Rechtsfrage auf, ob die vom Verwaltungsgericht „angezogene Rechtsprechung des VwGH“ (nämlich das Erkenntnis 2011/10/0136), welche lediglich im Fall eines forstpolizeilichen Auftrags nach § 172 Abs. 6 ForstG gelte, auch auf den vorliegenden Fall „einer Befristung einer Rodungsbewilligung (inklusive Wiederbewaldungsauflage) nach § 18 Abs. 4 ForstG“ anzuwenden sei.
12 4. Mit Blick auf dieses Vorbringen ist die Revision zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.
13 4.1. Dem angefochtenen Erkenntnis liegt die (in Anlehnung an das erwähnte Erkenntnis 2011/10/0136 gewonnene) Auffassung zugrunde, die revisionswerbende Partei könne sich im Waldfeststellungsverfahren nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die gegenständliche Fläche seit dem 1. Jänner 1995 zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet worden sei, weil dieser Umstand gerade auf die Missachtung der bei Erteilung einer (befristeten) Rodungsbewilligung vorgeschriebenen Auflage der Wiederbewaldung (bis spätestens 31. Dezember 1994) zurückzuführen sei.
14 Dem gegenüber vertritt die revisionswerbende Partei die Ansicht, es sei gänzlich unerheblich, weshalb die betroffene Grundfläche seit mehr als 10 Jahren, nämlich seit 1. Jänner 1995, zu anderen Zwecken als jenen der Waldkultur verwendet werde; entscheidend sei lediglich, dass die Befristung der erteilten Rodungsbewilligung am 1. Jänner 1995 bereits abgelaufen gewesen sei (Hinweis auf § 5 Abs. 2 und 2a ForstG).
15 Dieser Ansicht der revisionswerbenden Partei kann in einer Konstellation wie der vorliegenden nicht gefolgt werden.
164.2. In dem ebenfalls ein Waldfeststellungsverfahren nach § 5 ForstG betreffenden Erkenntnis 2011/10/0136 hat der Gerichtshof mit Blick auf einen infolge einer Waldverwüstung ausgesprochenen (rechtskräftigen) Wiederbewaldungsauftrag (näher begründet) ausgesprochen, dass die Feststellung des Nichtvorliegens der Waldeigenschaft einer Fläche „grundsätzlich“ u.a. dann zu erfolgen habe, wenn die Fläche nach Entfernung eines allenfalls vorhanden gewesenen forstlichen Bewuchses auch wenn dies eine Waldverwüstung darstelle durch 10 Jahre hindurch unbestockt geblieben und zu einem anderen Zweck als dem der Waldkultur verwendet worden sei (Hinweis auf das bereits erwähnte Erkenntnis 2009/10/0052).
17 Sei jedoch so der Gerichtshof weiterbereits rechtskräftig ein forstpolizeilicher Wiederbewaldungsauftrag erteilt worden, dem nicht nachgekommen worden sei, so sei in einem dieselbe Grundfläche betreffenden Waldfeststellungsverfahren die Waldeigenschaft dann zu bejahen, wenn die Fläche im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages oder innerhalb der vorangegangenen 10 Jahre Wald im Sinn des ForstG gewesen sei.
18 Es solle nämlich ein Waldeigentümer nicht dadurch besser gestellt werden können, dass er oder ein Dritter, der den Bewuchs unrechtmäßig entfernt habe dem rechtskräftigen Wiederbewaldungsauftrag so lange nicht nachkomme, bis die gesetzten Maßnahmen durch Ablauf der zehnjährigen Frist zum Verlust der Waldeigenschaft führten.
19 4.3. Dem angefochtenen Erkenntnis ist darin zuzustimmen, dass diese Überlegungen auf den hier vorliegenden Fall einer mit der Erteilung einer (befristeten) Rodungsbewilligung verbundenen, allerdings nicht befolgten Auflage der Wiederbewaldung zu übertragen sind:
20Auch in einer solchen Konstellation kann sich die revisionswerbende Partei (als Antragstellerin nach § 5 ForstG) nicht mit Erfolg darauf berufen, die betroffene Grundfläche werde seit mehr als 10 Jahren, nämlich seit 1. Jänner 1995, zu anderen Zwecken als jenen der Waldkultur verwendet, geht doch dieser Umstand lediglich auf die rechtswidrige Missachtung der vorgeschriebenen Auflage zur Wiederbewaldung dieser Grundfläche bis längstens 31. Dezember 1994 zurück.
21Mit Fragen der „Vollstreckung eines Bescheides“ oder der „entschiedenen Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG hat dies entgegen den weiteren Ausführungen der revisionswerbenden Partei nichts zu tun.
225. Nach dem Gesagten hat das Verwaltungsgericht dem Feststellungsantrag der revisionswerbenden Partei zu Recht den Erfolg versagt, weshalb deren Revision gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
23Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz war abzuweisen, weil der Inhalt des als „Revisionsbeantwortung“ bezeichneten Schriftsatzes neben höchst allgemeinen Ausführungen zum angefochtenen Erkenntnis sowie einem Verweis auf die Begründungen des eigenen vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Bescheides und des angefochtenen Erkenntnisses kein auf die Revision Bezug habendes Vorbringen enthält (vgl. etwa VwGH 11.8.2025, Ra 2024/10/0018, 0019, mwN).
Wien, am 23. September 2025
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