Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, Hofrat Dr. Doblinger sowie Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision der A KG in B, vertreten durch GPK Pegger Kofler Partner, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Maria Theresia Straße 24, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 10. Jänner 2023, LVwG 2022/45/3230 1, betreffend Vergütung für Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz 1950 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Landeck), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die revisionswerbende Partei, eine Kommanditgesellschaft, betreibt im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft Landeck (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde) eine Schischule.
2 Mit Antrag vom 23. April 2020 begehrte die revisionswerbende Partei Vergütung für den ihr im Zeitraum 14. März bis 26. April 2020 eingetretenen Verdienstentgang nach § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG).
3 Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (Verwaltungsgericht) diesen Antrag gemäß § 32 EpiG ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte es für nicht zulässig.
4 Rechtlich begründete das Verwaltungsgericht dies zusammengefasst nach Darstellung der Rechtslage im Zusammenhang mit verschiedenen Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Landeck und des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz dahingehend, dass in dem von der revisionswerbenden Partei geltend gemachten Zeitraum mehrere Gesetze und Verordnungen in Geltung gestanden seien, wobei sich letztere zum Teil auf das EpiG und zum Teil auf das COVID 19 Maßnahmengesetz gestützt hätten.
Für den Zeitraum von 16. März bis 30. April 2020 sei aufgrund der explizit auf § 1 COVID 19 MG gestützten COVID 19 MV 96 des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz das Betreten von Dienstleistungsbetrieben (im konkreten Fall Schischulbüro, Sammelplatz udgl) untersagt worden und habe diese Verordnung somit Einschränkungen für den Betrieb der revisionswerbenden Partei normiert. Aufgrund der Regelung des § 4 Abs. 2 COVID 19 MG würden somit die Bestimmungen des EpiG nicht zur Anwendung gelangen.
Für den Zeitraum von 14. bis 15. März 2020 lasse sich der Anspruch nicht aus einer näher bezeichneten Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck ableiten, mit der die Beförderung mit Schibussen und Seilbahnanlagen verboten worden sei und Gastgewerbebetriebe geschlossen worden seien. Damit fehle die in § 32 Abs. 1 Z 5 EpiG geforderte Voraussetzung der Betriebsschließung nach § 20 EpiG für den Betrieb der revisionswerbenden Partei. Eine weitere näher bezeichnete Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck, mit der die Zu- und Abfahrt in die relevante Gemeinde verboten worden sei, begründe aufgrund der strengen Anforderungen an die Kausalität im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 7 EpiG, die bloße (generelle) Reflexwirkungen von Verkehrsbeschränkungen nicht umfasse, auch keinen Anspruch.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende außerordentliche Revision. In dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
6 Die Revision erweist sich als unzulässig:
7 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, sind gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
9 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Er ist weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. unter vielen VwGH 20.10.2023, Ra 2023/09/0149, mwN).
10 Ein Revisionswerber, der eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, muss konkret anführen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Dabei hat er konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem der von ihm ins Treffen geführten hg. Erkenntnisse gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hätte und damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre (vgl. VwGH 15.4.2022, Ra 2022/09/0026, mwN).
11 Ob eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revision bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig (vgl. wiederum VwGH 15.4.2022, Ra 2022/09/0026, mwN).
12 Der Revisionswerber begründet die Zulässigkeit der Revision zunächst mit einem Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Dafür gibt er den Verordnungstext von Verordnungen des Landeshauptmannes von Tirol, der Bezirkshauptmannschaft Landeck und des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wieder, zitiert Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes der Zahl nach und gibt Auszüge daraus wieder, er führt jedoch nicht im Sinne der soeben zitierten Rechtsprechung aus, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes reicht jedoch nicht aus (vgl. VwGH 9.9.2021, Ra 2021/09/0184, mwN).
13 Der Revisionswerber führt zur Zulässigkeit der Revision des Weiteren aus, mit den Verordnungen sei eine Verkehrsbeschränkung für den Ort des Betriebes der revisionswerbenden Partei gemäß § 24 EpiG geschaffen worden, welche die Möglichkeit zur Berufsausübung der revisionswerbenden Partei unmittelbar eingeschränkt habe. Es liege eine Anspruchsgrundlage nach § 24 EpiG iVm § 32 Abs. 1 Z 7 EpiG vor. Kunden ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol hätten ausreisen müssen und Kunden mit Wohnsitz in Tirol hätten diesen nicht verlassen dürfen. Potentiellen Kunden von Schischulen sei es damit im Ergebnis verboten gewesen, einen Schiunterricht zu besuchen. Die unternehmerische Tätigkeit der revisionswerbenden Partei im Rahmen ihres Betriebs sei im für das Verfahren maßgeblichen Zeitraum von 14. März bis 26. April 2020 faktisch verunmöglicht worden.
14 In diesem Zusammenhang ist die revisionswerbende Partei darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 19. Juni 2023, Ra 2023/09/0023, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 iVm Abs. 9 VwGG verwiesen wird, festgehalten hat, dass von auf der Grundlage des § 24 EpiG verordneten Verkehrsbeschränkungen bereits nach dem insoweit klaren Wortlaut nur natürliche Personen, nämlich die Bewohner von Epidemiegebieten, oder Personen, die am Betreten eines Epidemiegebiets gehindert werden, erfasst sein können (dem folgend zu einer Kommanditgesellschaft siehe VwGH 17.8.2023, Ra 2023/09/0048). Der Umstand, dass es (potentiellen) Kunden verwehrt gewesen sei, die Schischule zu besuchen, begründet sohin keinen Anspruch der revisionswerbenden Partei auf Verdienstentgang nach § 32 Abs. 1 Z 7 EpiG.
15 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
16 Von der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 29. November 2023
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