Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak, die Hofrätin Mag. Hainz Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der E Ö in F, vertreten durch Mag. Hüseyin Kilic, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Meinhardstraße 5, Top 2, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 15. Februar 2023, Zl. LVwG 2022/22/2758 6, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einem Verfahren nach der GewO 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck; weitere Partei: Landeshauptmann von Tirol; Mitbeteiligter: H T), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 1. Mit Bescheid vom 10. Oktober 2022 erteilte die belangte Behörde dem Mitbeteiligten die Genehmigung der Änderung einer näher genannten Betriebsanlage unter Vorschreibung näher genannter Auflagen und wies die von mehreren Personen, nicht jedoch von der Revisionswerberin erhobenen Einwendungen gemäß § 359b Abs. 2 GewO 1994 als unzulässig zurück.
2 2. Das Landesverwaltungsgericht Tirol wies die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin mangels Parteistellung als unzulässig zurück (Spruchpunkt 1.). Unter einem erklärte es die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig (Spruchpunkt 2.).
3 3. Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 4.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (unter anderem) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 20.2.2024, Ra 2022/11/0064, mwN)
5 Die Revisionswerberin umschreibt unter Punkt III. ihrer Revision mit der Überschrift „Revisionspunkte und Revisionsgründe“ das Recht, in dem sie verletzt zu sein behauptet, wie folgt:
6 „Das angefochtene Erkenntnis [...] verletzt die Revisionswerberin in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht auf ein den Verwaltungsverfahrensgesetzen entsprechendes Ermittlungsverfahren, insbesondere gemäß § 24 VwGVG (Durchführung einer eingehenden und umfassenden mündlichen Verhandlung) und § 60 AVG (Feststellung und Begründung des maßgeblichen Sachverhalts).“
7 Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG), die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können (vgl. etwa VwGH 29.4.2024, Ra 2024/02/0067, mwN). Anderweitige Ausführungen zu allfälligen Revisionspunkten sind der Revision nicht zu entnehmen.
8 4.2. Mangels tauglichen Revisionspunkts war die Revision daher schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 26. Juni 2024
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