Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätin Mag. Hainz Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des A K, vertreten durch die Themmer, Toth Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juli 2022, Zl. W258 2240071 1/19E, betreffend eine datenschutzrechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Datenschutzbehörde; mitbeteiligte Partei: A M, vertreten durch die Paulitsch Rechtsanwalts GmbH in Wien; weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Revisionswerber hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
1 1. Mit Eingabe vom 22. Juni 2020 erhob die mitbeteiligte Partei eine gegen den Revisionswerber gerichtete Datenschutzbeschwerde und brachte darin vor, dass der Revisionswerber Name und Adresse der mitbeteiligten Partei an die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) ohne Rechtfertigungsgrund weitergegeben habe. Dadurch sei die mitbeteiligte Partei in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden. Da auch das in der Folge von der mitbeteiligten Partei gestellte Auskunftsbegehren nach Art. 15 DSGVO unbeantwortet geblieben sei, liege zudem eine Verletzung im Recht auf Auskunft vor.
2 Mit Bescheid vom 22. Jänner 2021 wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde sowohl hinsichtlich des Rechts auf Geheimhaltung (Spruchpunkt 1.) als auch des Rechts auf Auskunft (Spruchpunkt 2.) ab.
Eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung liege nicht vor, weil die Übermittlung der Daten an die WKStA zur Strafrechtspflege erfolgt und durch berechtigte Interessen des Revisionswerbers als Privatbeteiligter in diesem Verfahren gerechtfertigt sei. Des Weiteren müsse der Revisionswerber keine Auskunft erteilen, weil das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bzw. die Interessen des Revisionswerbers als Privatbeteiligter in einem Strafverfahren höhe wiege, als das Interesse der mitbeteiligten Partei auf Auskunft.
2.1. Der dagegen erhobenen Beschwerde der mitbeteiligten Partei gab das Verwaltungsgericht teilweise Folge und stellte fest, dass der Revisionswerber die mitbeteiligte Partei im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem er deren Namen und Privatadresse am 22. Juni 2018 an die WKStA übermittelt habe (Spruchpunkt A.I.).
Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig (Spruchpunkt A.II.).
Unter einem fasste das Verwaltungsgericht den Beschluss, dass das Verfahren im Übrigen eingestellt werde und die Revision nicht zulässig sei (Spruchpunkte B.I. und B.II.).
3 2.2. In der Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, eine datenschutzrechtlich zulässige Weitergabe personenbezogener Daten bedinge, dass sie rechtmäßig ermittelt und weiterverarbeitet worden seien. Der für die Datenverarbeitung Verantwortliche müsse die Einhaltung der allgemeinen Verarbeitungsgrundsätze des Art. 5 Abs. 1 DSGVO nachweisen können. Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung des Namens und der Privatadresse der mitbeteiligten Partei setze voraus, dass die Daten für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben und weiterverwendet worden seien. Den Nachweis dafür habe der Revisionswerber zu erbringen. Da der Zweck der Datenverwendung nicht habe festgestellt werden können, sei ihm dieser Nachweis nicht gelungen. Der bloße Hinweis auf einen geschäftlichen Zusammenhang reiche nicht. Die Verwendung der Daten vor ihrer Übergabe an die WKStA und damit auch die Übergabe der Daten an die WKStA erweise sich somit als rechtswidrig.
4 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides sei von der mitbeteiligten Partei in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zurückgezogen worden. Damit erlösche der Erledigungsanspruch der mitbeteiligten Partei, weshalb das Verfahren diesbezüglich mit Beschluss einzustellen gewesen sei.
5 3. Gegen Spruchpunkt A dieser Entscheidung richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
Unter der Überschrift „Beschwerdepunkte [gemeint wohl: Revisionspunkte]“ wird in der Revision ausgeführt, dass die bekämpfte Entscheidung des Verwaltungsgerichts „wegen Vorliegen der Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch aufgrund inhaltlicher Rechtswidrigkeiten angefochten“ werde.
6 Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erstatteten jeweils eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Zurück-, in eventu die Abweisung der Revision sowie Kostenersatz beantragten.
Die mitbeteiligte Partei wendet unter anderem ein, dass die Revision keinen tauglichen Revisionspunkt enthalte.
7 4.Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (unter anderem) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 26.6.2024, Ra 2023/04/0031, Rn. 4, mwN).
8Mit der vom Revisionswerber in diesem Zusammenhang aufgestellten Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten er sich verletzt erachtet; es handelt sich dabei nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Aufhebungsgründen (vgl. VwGH 19.4.2024, Ro 2023/04/0047, Rn. 8, mwN). Auch die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG), die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können (vgl. nochmals VwGH 26.6.2024, Ra 2023/04/0031, Rn. 7, mwN). Anderweitige Ausführungen zu allfälligen Revisionspunkten sind der Revision nicht zu entnehmen.
9 5. Mangels tauglichen Revisionspunkts war die Revision daher schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
10Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer und der ERVZuschlag in dem in dieser Verordnung genannten Pauschalbetrag bereits enthalten sind (vgl. VwGH 16.5.2025, Ro 2024/10/0018, Rn. 11, mwN).
Wien, am 13. November 2025
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