Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des L, vertreten durch Dr. Alois Zehetner, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, Ybbsstraße 66/II/1, der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts Außenstelle Linz vom 6. Juli 2022, Zl. RV/5101233/2019, betreffend u.a Grundsteuermessbescheid (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich, Dienststelle Amstetten Melk Scheibbs), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 3 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Gemäß § 30 Abs. 3 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß § 30 Abs. 2 VwGG von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
3 Dem im Revisionsschriftsatz gestellten Antrag des Revisionswerbers, seiner außerordentlichen Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, hat das gemäß § 30 Abs. 2 VwGG dafür zuständige Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom 13. Oktober 2022 nicht stattgegeben, weil es sich im Revisionsfall u.a. um einen Grundsteuermessbescheid handle, der einem direkten Vollzug nicht zugänglich sei. Zudem habe der Revisionswerber zwar das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils behauptet, aber keine ausreichenden Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht.
4 Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2022 (und 3. November 2002) stellte der Revisionswerber den Antrag auf „Neubewertung und -beurteilung“ des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. In diesem Antrag wird auf das Vorbringen im ursprünglichen Antrag verwiesen. Eine wesentliche Änderung der Voraussetzungen, die für den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 13. Oktober 2022 maßgebend waren, behauptet der Revisionswerber nicht. Auch legt der Revisionswerber nicht konkret dar, worin eine andere Beurteilung begründet wäre.
5 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH (verstärkter Senat) 25.2.1981, 2680/80, VwSlg. 10381 A) erforderlich, dass eine revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt.
6 Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Auslagen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse einer revisionswerbenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. VwGH 15.4.2020, Ra 2020/13/0030).
7 Der Antrag enthält keine konkrete Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Revisionswerbers.
8 Zudem enthält der Antrag keine Ausführungen dazu, wieso mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses, bei dem es u.a. um einen Grundsteuermessbescheid ging, ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
9 Nur die unmittelbaren Folgen des Vollzugs des angefochtenen Erkenntnisses sind im Rahmen der Entscheidung über die aufschiebende Wirkung zu berücksichtigen (vgl. VwGH 23.7.2012, AW 2012/07/0039). Nachteile aus einem erst zu erlassenden Abgabenbescheid, die gerade nicht bereits aus dem angefochtenen Erkenntnis erwachsen, sind unbeachtlich.
10 Mit dem Vorbringen im Antrag gemäß § 30 Abs. 3 VwGG zeigt der Revisionswerber daher weder eine Fehlbeurteilung durch das Bundesfinanzgericht noch eine Änderung der Voraussetzungen auf.
11 Dem Antrag konnte daher nicht stattgegeben werden.
Wien, am 1. Juni 2023
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