Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Maga. Ulrike Nussbaumer LL.M. M.B.L. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch APP Steuerberatung GmbH, Garnisongasse 1 Tür 16, 1090 Wien, über die Beschwerde vom 2. November 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 3. Oktober 2023 betreffend die Abweisung eines Antrages auf Aufhebung gemäß § 299 BAO (Steuernummer ***BF1StNr1***) zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der Bescheid vom 14.2.2023 wird gemäß § 299 BAO ersatzlos aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Zwischen den Parteien ist die Frage strittig, ob der Spruch des Bescheides mit dem eine Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz - kurz: idF WiEReG) verhängt wurde, im Sinne des § 299 BAO richtig ist.
Mit Bescheid vom 14.2.2023 wurde über die Beschwerdeführerin (idF kurz: Bf.) - nachdem die in der Erinnerung vom 20.12.2022 gesetzte Nachfrist fruchtlos verstrichen war - eine Zwangsstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 festgesetzt, dies mit der wesentlichen Begründung, als die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des § 5 WiEReG nicht in der vom Gesetz geforderten Weise erstattet worden sei. In einem wurde der Bf. eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von Euro 4.000,00 für den Fall angedroht, dass die unterlassene Handlung nicht bis zum 7.4.2023 nachgeholt wird. Nach erneutem Ablauf der Nachmeldefrist verhängte die belangte Behörde mit Erledigung vom 11.4.2023 eine weitere Zwangsstrafe iHv Euro 4.000,00 über die Bf..
Am 9.5.2023 beantragte der steuerliche Vertreter, den Bescheid vom 14.2.2023 ersatzlos aufzuheben, da weder die Erinnerung vom 20.12.2022, noch der vorgenannte Bescheid selbst der Bf. gegenüber je wirksam erlassen worden seien. So sei für die ausschließlich nicht unternehmerisch tätige Bf. - trotz gegenteiliger Auskunft der belangten Behörde - eine Steuernummer vergeben und eine Databox (gemeint eine solche im FinanzOnline-System des FAÖ) ohne deren Wissen und Willen eingerichtet worden. Die Zustellungen in diese Databox könnten somit keine Rechtswirkungen entfalten, ebensowenig die Übersendung der hier strittigen Schriftstücke an die private Wohnadresse des XY, an der sie nie eintrafen.
Mit Bescheid vom 3.10.2023 wurde der Antrag als unbegründet abgewiesen; sowohl das Erinnerungsschreiben - so die belangte Behörde darin - mit der die Zwangsstrafe am 20.12.2022 angedroht worden war, als auch der fragliche Bescheid vom 14.2.2023 seien jeweils in die Databox des XY zugestellt worden, der nach § 81 BAO als Komplementär der Bf. einzig vertretungsbefugt gewesen sei.
Am 2.11.2023 erhob die Bf. dagegen das Rechtsmittel der Beschwerde, die mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.4.2024 als unbegründet abgewiesen wurde.
Mit Eingabe vom 25.4.2024 beantragte die Bf. ihre Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen und begehrte in einem die Entscheidung durch den gesamten Senat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Meritorisch führte die Bf. darin aus, dass XY die Meldung "versehentlich" nicht erstattet habe, da er aufgrund des - mit der belangten Behörde kommunizierten - Absehens von der Vergabe einer Steuernummer darauf vertraut habe, dass sich diese einerseits daran halten und andererseits Zustellungen nicht an eine Databox erfolgen werden, von deren Einrichtung weder die Bf. noch deren Komplementär Kenntnis hatten.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde am 14.4.2025 dem BFG unter Aufrechterhaltung ihres Rechtsstandpunktes zur Entscheidung vor.
Am 15.4.2025 wurde einerseits die belangte Behörde aufgefordert, Stellung zum Vorbringen zu erstatten, wonach sie der Bf. im Jahr 2021 mitgeteilt habe, dass keine Steuernummer vergeben werde; andererseits wurde die Bf. ersucht diverse Fragen zu beantworten. Weiters erging mit selbem Datum ein Schreiben an die im BMF für die technische Abwicklung im Zusammenhang mit dem FinanzOnline-System zuständige Abteilung, offene Punkte im Zusammenhang mit der Übermittlung der strittigen Schriftstücke zu klären. Die beim Gericht daraufhin eingelangten Schriftsätze wurden den Parteien zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs mit verfahrensleitender Verfügung vom 6.5.2025 übermittelt. Schließlich stellte das Gericht weitere Ermittlungen im Zusammenhang mit der Erstmeldung bei der Registerbehörde an, welche Ergebnisse den Parteien ebenfalls zur Kenntnis gebracht wurden.
Mit Schriftsatz vom 12.5.2025 zog die Bf. ihre Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Senat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück.
Die Bf. ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom xx.xx.xxxx (in der Folge kurz: GesellV vom xx.xx.xxxx) mit dem Sitz in Ort2 errichtete Kommanditgesellschaft, deren Unternehmenszweig die Vermögensverwaltung darstellt. Ihr einziger Vermögensgegenstand ist ein Elektroboot A samt zugehöriger xxxsee-Zulassung (1234). Als unbeschränkt haftender Gesellschafter fungierte vorerst BB, geb. am xx.xx.xxxx bzw. als Kommanditistin CC, geb. am xx.xx.xxxx.
Mit Vereinbarung vom xx.xx.xxxx (in der Folge kurz: Kauf- und AbtretungsV 2021) wurden sämtliche Geschäftsanteile der Bf. an XY, geb. xx.xx.xxxx, sowie Y, geb. am xx.xx.xxxx verkauft und abgetreten. In einem wurde der Sitz nach ***Bf-1-Adr*** verlegt. Die Änderungen wurden am 2.3.2021 im Firmenbuch des Landesgerichts Klagenfurt eingetragen.
Die im Streitzeitraum einzig vertretungsbefugte natürliche Person der Bf., nämlich der Komplementär XY, nimmt am FinanzOnline-System der belangten Behörde teil und hat im Zuge dessen am 15.10.2015 die Zustimmung erteilt, dass ihm behördliche Schriftstücke auch über dieses System zugestellt werden können. Ein Widerruf fand bis dato nicht statt.
Ein (steuerlicher oder rechtsfreundlicher) Vertreter der Bf. war im Streitzeitraum nicht im System der belangten Behörde hinterlegt.
Die steuerliche Vertretung der Bf. gab am 6.7.2021 um 13:27:44 Uhr die sog. "Erstmeldung" nach dem WiEReG, unter Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht für die Bf. ab. Ein Wechsel der Berechtigung zur Abgabe von Meldungen wurde bis dato nicht angezeigt.
Mit "Erinnerung" vom 20.12.2022 forderte die belangte Behörde die Bf. auf, bis längstens 10.2.2023 eine Erstmeldung oder Meldung nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer vorzunehmen. Falls die Bf. der Aufforderung nicht Folge leiste, werde gemäß § 111 BAO eine Zwangsstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 festgesetzt. Mit Bescheid vom 14.2.2023 setzte die belangte Behörde eine Zwangsstrafe von Euro 1.000,00 fest. Darin wurde ausgeführt, die Bf. habe eine Erinnerung zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer erhalten. Da sie es verabsäumt habe, innerhalb der festgelegten Frist die Meldung durchzuführen, sei die in jenem Schreiben angedrohte Zwangsstrafe nunmehr festzusetzen. Gleichzeitig wurde die Bf. aufgefordert, bis 7.4.2023 die bisher unterlassene Handlung nachzuholen. Falls dieser Aufforderung nicht Folge geleistet werde, wäre eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von Euro 4.000,00 festgesetzt werden.
Mit Erledigung vom 11.4.2023 wurde eine (weitere, hier nicht verfahrensgegenständliche) Zwangsstrafe von Euro 4.000,00 festgesetzt.
Sämtliche vorgenannten Schriftstücke waren an die Bf. zu Handen des Komplementärs gerichtet und wurden jeweils zu den nachfolgend genannten Zeitpunkten an die Databox des unbeschränkt haftenden Gesellschafters übermittelt:
{
"type": "ol",
"children": [
{
"type": "li",
"children": [
"Erinnerung vom 20.12.2022 am 20.12.2022 um 20:01 Uhr, "
]
},
{
"type": "li",
"children": [
"Bescheid vom 14.2.2023 am 14.2.2023 um 6:31 und "
]
},
{
"type": "li",
"children": [
"\"Bescheid\" vom 11.4.2023 am 11.4.2023 um 6:20. "
]
}
],
"attributes": {
"class": "ListeAufzhlung",
"style": "list-style-type: disc;"
}
}Die von der Bf. beauftragte Steuerberatungskanzlei holte die Meldung schließlich am 20.4.2023 für die Bf. nach; die Meldungen in den Folgejahren 2024 und 2025 wurden jeweils fristgerecht - durch dieselbe Steuerberatungsfirma - durchgeführt.
Der steuerlichen Vertretung wurde die Erinnerung vom 20.12.2022 bzw. der Erstbescheid vom 14.2.2023 am 5.5.2023 von der belangten Behörde zugestellt.
Der vorstehende Sachverhalt basiert auf nachfolgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Bf. (Gründung, Sitz, Unternehmenszweig und Vermögensgegenstand, Gesellschafter sowie deren Wechsel) wurden dem Firmenbuch und den dort hinterlegten Urkunden bzw. den von der Bf. selbst vorgelegten Vereinbarungen entnommen.
Dass der Komplementär am FinanzOnline-System teilnimmt, geht aus einer diesbezüglichen Information der für dieses System zuständigen Abteilung im BMF vom 17. bzw. 22.4.2025 hervor.
Weiters ergibt sich aus dem elektronischen Akt der Bf., dass im maßgeblichen Zeitraum kein Vertreter angemerkt war.
Was nunmehr die Erstmeldung gemäß § 5 WiEReG anlangt, zeigt eine Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer, dass diese fristgerecht am 6.7.2021 erfolgte. Nach Auskunft der WiEReG-Registerbehörde (eingerichtet im BMF, Sektion III, Abteilung III/12) vom 8.5.2025 hat der auch im Beschwerdeverfahren einschreitende steuerliche Vertreter diese Meldung für die Bf. abgegeben. Ein Vollmachtswechsel ist - wie diese Behörde weiters mitteilte - bis heute nicht erfolgt. Diese Fakten stellt auch die belangte Behörde nach Vorhalt am 12.5.2025 nicht in Abrede.
Der weiters festgestellte Verfahrensgang geht aus den vorgelegten Unterlagen hervor und ist zwischen den Parteien unstrittig. Selbiges gilt für das Faktum, dass sowohl die Erinnerung vom 20.12.2022 als auch der Bescheid vom 14.2.2023 und die Urkunde vom 11.4.2023 jeweils an die Bf. zuhanden des Komplementärs gerichtet und in die Databox des unbeschränkt haftenden Gesellschafters übermittelt wurden.
Dass der steuerlichen Vertretung die Erinnerung und der Bescheid vom 14.2.2023 erst am 5.5.2023 von der belangten Behörde übermittelt wurden, geht aus den mit ihrem Schriftsatz vom 12.5.2025 vorgelegten Unterlagen hervor (wobei auch diese Feststellungen nicht von der belangten Behörde substantiell bestritten wurden): So übermittelte der Komplementär am 19. bzw. 20.4.2023 vorerst lediglich die mit 11.4.2023 datierende Mahnung der belangten Behörde die erste Zwangsstrafe betreffend (Beilage ./4 zum SS vom 12.5.2025); am 3.5.2023 stellte der steuerliche Vertreter den Antrag, die "Zustellbestätigungen" der hier maßgeblichen Schriftstücke zu übermitteln, da diese weder der Bf. noch der Steuerberatung zugestellt worden seien (Beilage ./6 zum SS vom 12.5.2025). In der Folge stellte die belangte Behörde der steuerlichen Vertretung die Erinnerung vom 20.12.2022, sowie den Bescheid über die Festsetzung der ersten Zwangsstrafe vom 14.2.2023 zu, die am 5.5.2023 in der Kanzlei des Vertreters einlangten (Beilage ./7 zum SS vom 12.5.2025).
Was schließlich die Nachholung der versäumten Meldung sowie jene der Folgejahre anlangt, nahm das Gericht Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer.
Nach § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Inhalt eines Bescheides ist nicht richtig, wenn der Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz entspricht. Weshalb diese Rechtswidrigkeit vorliegt (etwa bei einer unrichtigen Auslegung einer Bestimmung, bei mangelnder Kenntnis des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes, bei Übersehen von Grundlagenbescheiden), ist für die Anwendbarkeit des § 299 Abs. 1 nicht ausschlaggebend (Ritz/Koran, BAO7, § 299 Tz 9ff, mwN). Es ist sohin in der Folge vorerst zu klären, ob der Spruch des Bescheides vom 14.2.2023, mit dem über die Bf. eine Zwangsstrafe iHv Euro 1.000,00 wegen Verletzung der Meldepflichten nach dem WiEReG verhängt wurde, im Sinne der Vorausführungen "nicht richtig" ist:
Gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG haben die Rechtsträger näher genannte Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde (dies ist der Bundesminister für Finanzen, § 14 Abs. 1 WiEReG) zu melden. Diese Daten sind binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister (z.B. Firmenbuch, vgl. VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0075) zu übermitteln. Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 WiEReG von der Meldepflicht befreit sind, haben weiters binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung (§ 3 Abs. 3 WiEReG) die festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen. Nach § 5 Abs. 2 WiEReG hat die Meldung der Daten von den Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) zu erfolgen. Eine Übermittlung der Daten durch berufsmäßige Parteienvertreter gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 USPG ist zulässig. Wird eine Meldung gemäß § 5 WiEReG nicht erstattet, so kann nach § 16 Abs. 1 WiEReG das Finanzamt Österreich deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Zwangsstrafen nach § 16 Abs. 1 WiEReG gelten nach Abs. 2 leg. cit. als Abgaben im Sinne des § 213 Abs. 2 BAO. Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass die Bf. grundsätzlich zu Meldungen nach dem WiEReG verpflichtet ist und sie eine Folgemeldung nicht rechtzeitig erstattet hat. Fraglich ist in diesem Zusammenhang jedoch - wie die Bf. in ihrem verfahrenseinleitenden Antrag gemäß § 299 BAO ausführt -, ob und wenn ja zu welchem Zeitpunkt der Zwangsstrafenbescheid datierend mit 14.2.2023 rechtswirksam zugestellt wurde. Dabei ist auf die für den gegenständlichen Sachverhalt einschlägige Entscheidung des VwGH vom 28.6.2023, Ro 2023/13/0011, hinzuweisen, in der ausgeführt wird, wie folgt:
"Die Zwangsstrafe nach § 16 WiEReG dient zur Erzwingung der Meldung. Die Meldung kann zwar durch den Rechtsträger selbst im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal erbracht werden; die Übermittlung der Daten kann aber auch durch berufsmäßige Parteienvertreter erfolgen. Erfolgte bereits eine Meldung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter, kann ein anderer berufsmäßiger Parteienvertreter eine Meldung nur dann abgeben, wenn unter Berufung auf die erteilte Vollmacht der Wechsel der Berechtigung zur Abgabe einer Meldung angezeigt wird. Die Registerbehörde hat dazu auch den Rechtsträger über den Wechsel der Berechtigung zu informieren.
Erfolgte bereits eine Meldung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter, so ist darin auch ein Berufen auf eine Bevollmächtigung zu sehen, die - jedenfalls im Zweifel - auch eine Zustellungsbevollmächtigung umfasst. Da nur im Rahmen eines förmlichen Verfahrens ein Wechsel des Vertreters erfolgen kann, ist davon auszugehen, dass diese Vertretungsbefugnis auch für eine Folgemeldung besteht und damit auch für den Fall einer Unterlassung oder Verzögerung dieser Folgemeldung zu beachten ist.
Dass die Registerbehörde (Bundesminister für Finanzen) nicht mit jener Behörde übereinstimmt, die für die Festsetzung von Zwangsstrafen zuständig ist (Finanzamt Österreich; vor dem Finanz-Organisationsreformgesetz, BGBl. I Nr. 104/2019: jenes Finanzamt, das zur Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Rechtsträgers örtlich zuständig ist oder gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 KStG 1988 zuständig wäre), kann daran nichts ändern, da die vom Finanzamt festzusetzende Zwangsstrafe eben gerade dazu dienen soll, die Meldung an die Registerbehörde vorzunehmen. Demnach besteht ein derart enger Zusammenhang zwischen den Verfahren der Meldung und der Festsetzung von Zwangsstrafen (im Sinne eines Nebenanspruches), dass die Vertretungsbefugnis einheitlich zu beurteilen ist.
Die Zustellung der Erledigungen an die mitbeteiligte Partei wurde damit erst mit Übermittlung dieser Erledigungen an ihren Vertreter wirksam. Die Festsetzung von Zwangsstrafen erfolgte somit zu einem Zeitpunkt, zu dem die zu erzwingende Handlung bereits vorgenommen war. Diese Bescheide waren rechtswidrig und wurden vom Bundesfinanzgericht zu Recht aufgehoben."
Für den hier zu entscheidenden Fall bedeutet diese Rechtsprechung somit, dass - in Ermangelung eines der belangten Behörde ausdrücklich namhaft gemachten steuerlichen Vertreters - jene steuerliche Vertretung, die die Erstmeldung am 6.7.2021 abgab, auch im folgenden Zwangsstrafenverfahren als Bevollmächtigte anzusehen ist. Nachdem die Bevollmächtigung zur Meldung im Zweifel nämlich auch eine Zustellvollmacht mitumfasst, hätten sohin sowohl die Erinnerung als auch der Bescheid vom 14.2.2023 zu Handen der Steuerberatungskanzlei ergehen müssen. Tatsächlich richtet sich der Bescheid im Adressfeld an die Bf. jedoch zu Handen des Komplementärs und wurde darüberhinaus auch in dessen "private" Databox im FinanzOnline-System zugestellt. Da eine Zustellung an die Kanzlei der steuerlichen Vertretung unterlassen wurde, liegt gegenständlich ein Zustellmangel vor. Ein derartiger Mangel heilt nach § 7 ZustG bzw. nach § 9 Abs. 3 ZustG dann, wenn das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Ein tatsächliches Zukommen setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass der vom Gesetz vorgesehene Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstücks kommt. Nicht ausreichend ist die bloße Kenntnisnahme des Inhalts des Schriftstücks beispielsweise durch Übermittlung einer Ablichtung durch den Vertretenen oder durch Akteneinsicht (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2018/08/0004 mwN; Ritz/Koran, aaO., § 7 ZustG Tz 7). Im gegenständlichen Fall ist dem zustellbevollmächtigten Vertreter die Erinnerung vom 20.12.2022 und der Bescheid vom 14.2.2023 am 5.5.2023 von der belangten Behörde übermittelt worden. Der vorgenannte Zustellmangel ist folglich erst am 5.5.2023 geheilt, erst mit diesem Zeitpunkt gilt die in Frage stehende Erledigung sohin auch als der Bf. gegenüber rechtswirksam erlassen. Dadurch, dass die Meldung jedoch bereits am 20.4.2023 nachgeholt worden war, erfolgte die Verhängung der Zwangsstrafe somit zu einem Zeitpunkt, in dem die zu erzwingende Handlung bereits vorgenommen war. Der Spruch des Bescheides vom 14.2.2023 erweist sich somit als "nicht richtig" im Sinne des § 299 BAO.
Ob der in Rede stehende Bescheid tatsächlich aufgehoben wird, ist jedoch eine Ermessensentscheidung. Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Bei der Ermessensübung kommt dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung eine zentrale Bedeutung zu (vgl zB VwGH 25.10.1994, 94/14/0099; 27.4.2000, 96/15/0174). Grundsätzlich kommt dem Prinzip der Rechtmäßigkeit (Rechtsrichtigkeit) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit (Rechtsbeständigkeit) zu (hA, zB VwGH 26.11.2002, 98/15/0204; 5.6.2003, 2001/15/0133; 7.7.2004, 2001/13/0053; 14.12.2006, 2002/14/0022). Eine Aufhebung wird idR dann zu unterlassen sein, wenn die Rechtswidrigkeit bloß geringfügig ist (zB VfGH 19.6.1965, G 24/64; VwGH 27.5.1999, 97/15/0028, 0029; 14.12.2000, 95/15/0013; 5.6.2003, 2001/15/0133) bzw wenn sie keine wesentlichen Folgen nach sich gezogen hat (zB VfGH 19.6.1965, G 24/64; Stoll, JBl 1985, 11; VwGH 14.12.2000, 95/15/0113; 14.12.2006, 2002/14/0022), etwa weil Fehler sich inner- oder überperiodisch im Wesentlichen ausgleichen (vgl. Ritz, BAO6 § 299 Tz 54 und 55). Im vorliegenden Beschwerdefall sprechen das Prinzip der Rechtmäßigkeit (Rechtsrichtigkeit) und eine nicht bloß geringfügige Rechtswidrigkeit für die Stattgabe der beantragten Aufhebung des im Spruch genannten Bescheides. Auch die nach § 20 BAO zu beachtende Zweckmäßigkeit (= öffentliches Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben) spricht nicht gegen die Stattgabe der beantragten Aufhebung gemäß § 299 BAO.
Erweist sich ein geltend gemachter Aufhebungsgrund (hier: Zustellmangel) im Beschwerdeverfahren als berechtigt, so hat das Verwaltungsgericht nach der Rechtsprechung (VwGH 23.11.2016, Ra 2014/15/0056) der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass der Bescheid, dessen Aufhebung beantragt wurde, aufgehoben wird.
Die gegen den Abweisungsbescheid vom 3.10.2023 erhobene Beschwerde erweist sich sohin als berechtigt, weshalb dieser stattzugeben und der Bescheid vom 14.2.2023 ersatzlos aufzuheben war.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt nicht vor. Das Gericht hat sich an die ohnedies zitierte höchstgerichtliche Judikatur gehalten, weshalb die ordentliche Revision für nicht zulässig zu erklären war.
Klagenfurt am Wörthersee, am 19. Mai 2025
Rückverweise
Keine Verweise gefunden