Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak, den Hofrat Dr. Mayr, die Hofrätin Mag. Hainz Sator sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der I in W, vertreten durch die Niederhuber Partner Rechtsanwälte GmbH in 1030 Wien, Reisnerstraße 53, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 3. Mai 2022, LVwG 41.1 507/2019 19, betreffend Mitteilung von Umweltinformationen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Graz Umgebung; mitbeteiligte Partei: A GmbH in F, vertreten durch die Eisenberger Offenbeck Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Muchargasse 30):
I. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit damit die Beschwerde der Revisionswerberin hinsichtlich der Verweigerung der Mitteilung der von ihr mit Ersuchen vom 15. Mai 2018 zu den Fragen a und b begehrten Informationen abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit damit die Beschwerde der Revisionswerberin hinsichtlich der Verweigerung der Mitteilung der von ihr mit Ersuchen vom 15. Mai 2018 zur Frage c begehrten Informationen abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
I.
1 1. Zur Vorgeschichte wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 12. November 2021, Ra 2019/04/0120, verwiesen.
2 Dem zu Ra 2019/04/0120 protokollierten Revisionsverfahren lag (wie auch dem nunmehr gegenständlichen Revisionsverfahren) Folgendes zugrunde: Die Revisionswerberin richtete mit Schriftsatz vom 15. Mai 2018 an die Bezirkshauptmannschaft Graz Umgebung (belangte Behörde) gemäß § 4 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz (UIG) sowie (subsidiär) § 3 Steiermärkisches Auskunftspflichtgesetz (im Folgenden: Stmk. AuskPflG) ein Begehren auf Übermittlung von Umweltdaten. Das in 19 Punkte untergliederte Ersuchen umfasste ua. die (nachfolgend verkürzt und auszugsweise wiedergegebenen) im Zusammenhang mit einer Betriebsanlage der A GmbH (Mitbeteiligte) stehenden Fragestellungen:
lit a und b: Welche Mengen an Elektroofenschlacke wurden nach Kenntnis der Behörde von einem näher bezeichneten Dritten auf das Areal der Mitbeteiligten gebracht bzw. werden derzeit dort (zwischen)gelagert (jeweils für den Zeitraum 2014 bis heute)?
lit. c: Über welche Dauer wird die Elektroofenschlacke dort durchschnittlich (zwischen)gelagert?
lit. f bis h: Was ist der Inhalt der Genehmigungsbescheide vom 20.11.2015 bzw. vom 21.12.2015, zur Lagerung welcher Mengen an Elektroofenschlacke berechtigen sie die Mitbeteiligte und welche Auflagen zum Schutz der Umwelt wurden in diesen Bescheiden vorgeschrieben?
lit. j: Um Übermittlung der genannten Bescheide sowie allfälliger Änderungsbescheide wird ersucht.
lit. k und l: Bestand vor Erlassung der Bescheide im Jahr 2015 eine gewerberechtliche Genehmigung für die Lagerung von Elektroofenschlacke? Falls nicht: Wurden Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet oder behördliche Aufträge erteilt?
lit. o: Wurden hinsichtlich der fehlenden Erlaubnis für die Sammlung von Abfällen verwaltungsstrafrechtliche Schritte eingeleitet?
3 Mit dem auf die §§ 4 ff UIG sowie die §§ 1 ff Stmk. AuskPflG gestützten Bescheid vom 27. Dezember 2018 stellte die belangte Behörde fest, dass der Revisionswerberin auf Grund ihres Antrages „ein über die in der Begründung erteilte Information hinausgehendes Recht auf Auskunft insbesondere bezüglich der unter lit. a), b), l) und o) angeführten Fragen nicht zukommt“ und eine Auskunft nicht erteilt werde.
4 Die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 6. August 2019 als unbegründet abgewiesen.
5 Dieses Erkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof, soweit damit die Beschwerde der Revisionswerberin hinsichtlich der Verweigerung der Mitteilung der von ihr mit Ersuchen vom 15. Mai 2018 zu den Fragen a bis c, f bis h, j, l und o begehrten Informationen abgewiesen wurde, mit dem bereits zitierten Erkenntnis Ra 2019/04/0120 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Im Übrigen wurde die Revision abgewiesen.
6 2. Mit dem nunmehr angefochtenen, im fortgesetzten Verfahren ergangenen Erkenntnis vom 3. Mai 2022 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27. Dezember 2018 (erneut) als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig.
7 Zu den Fragen a und b hielt das Verwaltungsgericht mit Verweis auf eine Literaturstelle ( Ennöckl / Maitz , UIG 2 [2011] § 2 Rn. 6) zusammengefasst fest, aus dem in § 2 Z 2 UIG enthaltenen Wortlaut „wahrscheinlich auswirken“ ergebe sich, dass die bloße Behauptung oder einfache Möglichkeit, dass sich einer der in § 2 Z 2 UIG genannten Faktoren auf einen Umweltbestandteil auswirke, nicht ausreichend sei, um die diesbezüglichen Daten als Umweltinformationen zu qualifizieren. Vielmehr sei hierfür ein gewisses Maß an Sicherheit erforderlich.
Im vorliegenden Fall lasse sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des vom Verwaltungsgericht beigezogenen Amtssachverständigen ableiten, dass zwar geringfügige Auswirkungen auf Boden und Grundwasser durch die Lagerung der gegenständlichen Nebenprodukte nicht von vorhinein ausgeschlossen seien; eine Beeinträchtigung dieser Schutzgüter bzw. eine über die Geringfügigkeit hinausgehende höhere Umweltbelastung im Vergleich zur Lagerung vergleichbarer Primärrohstoffe sei aber fallbezogen nicht zu erwarten. Die Regelungen des UIG würden daher insoweit nicht zur Anwendung gelangen.
Nach den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichtes sei der Antrag der Revisionswerberin auch nach dem Stmk. AuskPflG abzuweisen. Dem Akteninhalt seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche ein (überwiegendes) Interesse der Revisionswerberin auf Bekanntgabe konkreter Lagerungsmengen unbedenklicher Materialien über mehrere Jahre rechtfertigen würden. Die Mitbeteiligte befürchte im Gegensatz dazu Wettbewerbsnachteile aufgrund der Bekanntgabe konkreter Materialmengen.
8 Hinsichtlich der Frage c betreffend die durchschnittliche Lagerungsdauer der Elektroofenschlacke führte das Verwaltungsgericht aus, die belangte Behörde habe auf entsprechende Nachfrage angegeben, keine diesbezüglichen Informationen zu haben. Es sei zudem auch keine Bereithaltungspflicht der Mitbeteiligten im Sinn des § 4 Abs. 1 (letzter Satz) UIG erkennbar, weshalb die Herausgabe dieser Informationen zu Recht verweigert worden sei.
9 Zu den Fragen f bis h hielt das Verwaltungsgericht fest, die Revisionswerberin habe nur das Vorliegen des Bescheides vom 21. Dezember 2015 (und nicht des Bescheides vom 20. November 2015) bestritten. Die belangte Behörde habe dem Verwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren über Aufforderung mit Äußerung vom 5. April 2022 die (an den Landeshauptmann von Steiermark gerichtete) Anfrage der Revisionswerberin vom 6. September 2016 übermittelt. Dieser Anfrage sei so das Verwaltungsgericht zu entnehmen, dass der Revisionswerberin der Inhalt des Bescheides vom 21. Dezember 2015 sehr wohl bekannt gewesen sei, weil sie ansonsten nicht unter Angabe der genauen Geschäftszahl zum Inhalt des Bescheides („Schlüsselnummernerweiterung“) Stellung nehmen hätte können.
10 Hinsichtlich der Fragen l und o führte das Verwaltungsgericht abschließend aus, nach der (näher zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handle es sich bei Informationen zu laufenden oder abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahren um keine Umweltdaten. Diese Informationen seien daher nicht informationspflichtig im Sinn des UIG. Das Verwaltungsgericht hielt gestützt auf § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Stmk. AuskPflG weiter fest, Auskünfte müssten erteilt werden, außer es stehe eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegen. Dafür käme nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch die in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 DSG umschriebene Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten in Betracht. Eine Beschränkung dieses Rechts sei unter anderem zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig. Solche Interessen der Revisionswerberin seien im Verfahren jedoch nicht hervorgekommen.
11 3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
12 Die Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
13 1. Dem gegenständlichen Verfahren liegt ein Auskunftsbegehren der Revisionswerberin zugrunde, das zunächst 19 Einzelfragen umfasste, von denen nunmehr noch neun Fragen gegenständlich sind. Dabei handelt es sich insoweit um trennbare Verfahrensgegenstände, als jede einzelne Frage getrennt erledigt werden kann (vgl. VwGH 12.11.2021, Ra 2021/04/0016, Rn. 31, mwN).
14 Liegen trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision getrennt zu prüfen (vgl. etwa VwGH 8.8.2018, Ra 2017/04/0112, Rn. 15; im Zusammenhang mit einem Auskunftsbegehren vgl. VwGH 9.6.2022, Ro 2021/05/0014, Rn. 7, jeweils mwN).
2. Zur Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit:
15 2.1 . Die Revisionswerberin macht zusammengefasst geltend, die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, der zufolge die Regelungen des UIG hinsichtlich der Elektroofenschlacke nicht zur Anwendung gelangten, sei unzutreffend. Der Begriff der Umweltinformation sei nach der (näher zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weit zu verstehen. Die Möglichkeit einer die Umwelt beeinträchtigenden Wirkung sei daher ausreichend, ohne dass es dabei auf ein Überschreiten einer Geringfügigkeitsgrenze ankomme.
16 Die Revisionsbeantwortung bestreitet zum einen die Zulässigkeit der Revision und bringt soweit hier maßgeblich im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht weiche mit seiner Begründung, dass es sich bei den begehrten Informationen nicht um Umweltinformationen handle, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es bestehe nämlich kein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu allen bei den Behörden verfügbaren Informationen, die auch nur den geringsten Bezug zu einem Umweltgut aufwiesen.
17 Die Revision erweist sich auf Grund des in Rn. 15 dargestellten Vorbringens hinsichtlich der Verweigerung der Beantwortung der Fragen a und b als zulässig; sie ist auch berechtigt.
18 2.2 . Umweltinformationen sind nach § 2 Z 2 iVm Z 1 UIG sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form (ua.) über Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, auswirken oder wahrscheinlich auswirken.
19 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt klargestellt, dass schon vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Grundlagen der Begriff der Umweltinformation grundsätzlich weit zu verstehen ist (vgl. etwa erneut VwGH 12.11.2021, Ra 2019/04/0120, Rn. 41, mwN). Eine richtlinienkonforme Auslegung macht es notwendig, Umweltinformationen so umfassend wie möglich öffentlich zugänglich zu machen und zu verbreiten; die Bekanntgabe von Informationen soll die allgemeine Regel sein (vgl. etwa zum insoweit gleichlautenden Wiener Umweltinformationsgesetz VwGH 25.4.2023, Ra 2022/10/0063, Rn. 13, bzw. zur vergleichbaren Regelung des § 8 NÖ Auskunftspflichtgesetz VwGH 25.9.2019, Ra 2019/05/0078, Rn. 17, jeweils mwN).
20 Die in Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben erlassenen Bestimmungen des UIG bezwecken jedoch nicht, ein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu allen bei den Behörden verfügbaren Informationen zu gewähren, die auch nur den geringsten Bezug zu einem Umweltgut aufweisen. Informationen sind allerdings dann zugänglich zu machen, wenn sie bezogen auf § 2 Z 3 UIG Tätigkeiten oder Maßnahmen betreffen, die sich auf die maßgeblichen Umweltgüter auswirken oder wahrscheinlich auswirken, also diesbezüglich zumindest beeinträchtigend wirken können (vgl. etwa VwGH 30.3.2017, Ro 2017/07/0004, Rn. 18, mit Verweis ua. auf VwGH 24.5.2012, 2010/03/0035). Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf Faktoren im Sinn des § 2 Z 2 UIG übertragen, weil auch in dieser Bestimmung ebenso wie in Z 3 vorausgesetzt wird, dass sich diese auf Umweltbestandteile (wahrscheinlich) auswirken.
21 Auch der EuGH hat allerdings zur Ausnahmebestimmung des Art. 4 Abs. 2 zweiter UAbs. der Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zu dem darin verwendeten Begriff „Emissionen in die Umwelt“ ausgesprochen, dass rein hypothetische Emissionen von diesem Begriff nicht erfasst werden können. Aus Art. 1 der Richtlinie 2003/4/EG, in Verbindung mit deren Art. 2 Nr. 1 gehe nämlich hervor, dass es Ziel dieser Richtlinie ist, das Recht auf Zugang zu Informationen über Faktoren wie die Emissionen, die sich auf die Umweltbestandteile insbesondere Luft, Wasser und Boden auswirken oder wahrscheinlich auswirken, zu gewährleisten. Dies sei bei rein hypothetischen Emissionen aber definitionsgemäß nicht der Fall (vgl. EuGH 23.11.2016, Bayer CropScience und Stichting De Bijenstichting , C 442/14, Rn. 80).
22 Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorliegen von Umweltinformationen im Sinn des UIG in bestimmten Fallkonstellationen bereits verneint. So hat er etwa im Zusammenhang mit Anerkennungsbescheiden gemäß § 19 Abs. 7 UVP G 2000 festgehalten, diese stellten keine Verwaltungsmaßnahmen dar, welche sich auf die maßgeblichen Umweltgüter im Sinn des § 2 Z 1 und 2 UIG beeinträchtigend auswirken können (vgl. erneut VwGH 30.3.2017, Ro 2017/07/0004, Rn. 19). Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Information, es liege eine Betriebsanlagengenehmigung im Sinn der §§ 74 f GewO 1994 vor bzw. nicht vor, für sich alleine jeglichen Aussagegehaltes entbehrt, wie er in § 2 UIG für das Vorliegen eines Umweltdatums gefordert wird (vgl. VwGH 2.6.1999, 99/04/0042).
23 2.3. Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall die Auffassung vertreten, aus dem Wortlaut „wahrscheinlich auswirken“ ergebe sich, dass die bloße Behauptung oder einfache Möglichkeit, dass sich einer der in § 2 Z 2 UIG genannten Faktoren auf einen Umweltbestandteil auswirke, nicht ausreichend sei, um die diesbezüglichen Daten als Umweltinformationen im Sinn des § 2 UIG zu qualifizieren und vielmehr ein gewisses Maß an Sicherheit erforderlich sei.
24 Zuzugestehen ist, dass die Bestimmungen des UIG nach dem Gesagten nicht bezwecken, ein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu allen bei den Behörden verfügbaren Informationen zu gewähren, die auch nur den geringsten Bezug zu einem Umweltgut aufweisen. Demnach fallen Faktoren im Sinn des § 2 Z 2 UIG, die sich nur rein hypothetisch auf Umweltbestandteile (wie Boden und Wasser) auswirken, nicht unter den Begriff der Umweltinformation.
25 Von solchen rein hypothetischen Auswirkungen ist das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall jedoch nicht tragend ausgegangen. Vielmehr hat es sich darauf gestützt, dass zwar eine über die Geringfügigkeit hinausgehende Umweltbelastung fallbezogen nicht zu erwarten sei, durch die Lagerung der verfahrensgegenständlichen Elektroofenschlacke geringfügige Auswirkungen auf Boden und Grundwasser jedoch nicht ausgeschlossen seien.
26 Weder dem Wortlaut des § 2 UIG noch der Richtlinie 2003/4/EG ist jedoch zu entnehmen, dass wie vom Verwaltungsgericht mit dieser Begründung angenommen eine Umweltinformation erst dann vorliegt, wenn eine über die Geringfügigkeit hinausgehende Umweltbelastung bzw. eine Beeinträchtigung der Schutzgüter zu erwarten ist. Die genannten Regelungen stellen bloß auf eine (wahrscheinliche) Auswirkung von Faktoren auf Umweltbestandteile ab (in Erwägungsgrund 10 der Richtlinie 2003/4/EG ist von Informationen über Faktoren die Rede, die Auswirkungen auf die Umwelt haben oder haben können; vgl. etwa erneut das Erkenntnis VwGH 25.4.2023, Ra 2022/10/0063, Rn. 14, in dem der Verwaltungsgerichtshof es als unerheblich erachtet hat, dass die verlangte Information noch keine Gewissheit [dort] über die zur Entfernung beantragte bzw. bewilligte Anzahl von Bäumen verschafft, weil eine wahrscheinliche Auswirkung auf Umweltbestandteile und Umweltfaktoren nicht verneint werden konnte; vgl. weiters das Erkenntnis VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0123, Pkt. 4.4., in dem eine Möglichkeit einer Einflusswirkung als ausreichend für die Qualifikation als Umweltinformation angesehen wurde).
Soweit das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall daher erkennbar davon ausgeht, dass (wenn auch nur geringfügige) Auswirkungen auf Boden und Grundwasser nicht ausgeschlossen sind, kann nicht gesagt werden, dass sich das Auskunftsersuchen der Revisionswerberin diesbezüglich lediglich auf Informationen bezogen hat, die im Sinn der in Rn. 20 dargestellten Rechtsprechung „nur den geringsten Bezug“ zu einem Umweltgut aufweisen.
27 Indem das Verwaltungsgericht dennoch davon ausgegangen ist, dass die Regelungen des UIG nicht zur Anwendung gelangen, hat es sein Erkenntnis insoweit mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Damit kann aber auch die Abweisung des subsidiär gestellten Antrags nach § 3 Stmk. AuskPflG keinen Bestand haben, weil ein Eventualantrag unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt, und die Erledigung eines Eventualantrages vor dem Eintritt des Eventualfalles diese mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet (vgl. in diesem Sinn etwa VwGH 12.3.2024, Ra 2023/22/0099, Rn. 20, mwN).
3. Zur Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften:
28 3.1. Die Revisionswerberin macht weiters im Hinblick auf Frage c einen Begründungsmangel geltend. Das Verwaltungsgericht habe im vorliegenden Fall lediglich ausgeführt, es sei keine Bereithaltungspflicht der Mitbeteiligten betreffend die durchschnittliche Lagerungsdauer der Elektroofenschlacke erkennbar. Es sei jedoch so die Revisionswerberin unwahrscheinlich, dass sich in keinem der (der gegenständlichen Anlage zugrundeliegenden) Bewilligungsbescheide eine Auflage finde, die etwa das Führen eines Betriebsbuches mit einer entsprechenden Ein- und Ausgangsaufzeichnung vorschreibe und in das die belangte Behörde auf Verlangen Einsicht nehmen könne. Da das Verwaltungsgericht seine pauschale Aussage nicht weiter begründet habe, könne nicht nachvollzogen werden, wie es zu diesem Ergebnis gelangt sei.
29 In der Revisionsbeantwortung wird dazu ua. vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe bei der belangten Behörde angefragt, ob ihr die begehrten Informationen vorlägen. Dies sei fallbezogen verneint worden. Die Behauptung der Revisionswerberin, das Verwaltungsgericht habe lediglich festgehalten, es sei keine Bereithaltungspflicht erkennbar, sei daher falsch.
30 Die Revision erweist sich auf Grund des in Rn. 28 dargestellten Vorbringens hinsichtlich der Verweigerung der Beantwortung der Frage c als zulässig; sie ist auch berechtigt.
31 3.2. Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall festgehalten, die mit Frage c begehrten Umweltinformationen seien bei der belangten Behörde nicht vorhanden. Dies wird auch von der Revisionswerberin nicht bestritten.
32 Unter das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen gemäß § 4 Abs. 1 UIG fallen jedoch seit der Neuregelung dieser Bestimmung durch die UIG Novelle 2004 (BGBl. I Nr. 6/2005) - nicht nur Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind, sondern auch solche, die für sie bereitgehalten werden. Die (dem zugrundeliegende) Begriffsbestimmung des Art. 2 Z 4 der Richtlinie 2003/4/EG spricht diesbezüglich von Umweltinformationen, die „materiell von einer natürlichen oder juristischen Person für eine Behörde bereitgehalten werden“.
33 Nach den Erläuterungen soll damit gewährleistet werden, dass informationspflichtige Stellen Anträge nicht schon aufgrund des Nichtvorhandenseins der Informationen bei ihnen selbst ablehnen können. Sofern die informationspflichtige Stelle einen Übermittlungsanspruch auf diese Informationen habe, habe sie die entsprechenden Informationen von der bereithaltenden Stelle beizuschaffen und weiter zu geben (RV 641 BlgNR 22. GP 6).
34 Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden Umweltinformationen dann für eine informationspflichtige Stelle bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat (vgl. erneut VwGH 12.11.2021, Ra 2021/04/0016, Rn. 42).
35 Ein Fall einer solchen Bereithaltung liegt etwa dann vor, wenn für einen Anlagenbetreiber eine gesetzliche Verpflichtung besteht, bestimmte Aufzeichnungen zu führen und einer Behörde auf Verlangen Einsicht zu gewähren (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2016/06/0032, Rn. 13, mwN). Weder dem Gesetzeswortlaut noch den oben zitierten Erläuterungen ist aber zu entnehmen, dass sich eine derartige Bereithaltungsverpflichtung bzw. ein solcher Übermittlungsanspruch aus einer gesetzlichen Regelung ergeben muss und nicht auch aus einem Bescheid resultieren kann.
36 Es ist zwar einzuräumen, dass die Revisionswerberin das Bestehen eines derartigen Übermittlungsanspruchs der belangten Behörde gegenüber der Mitbeteiligten nicht ins Treffen führt. Dies kann der Revisionswerberin im vorliegenden Fall aber nicht angelastet werden, weil sich dem angefochtenen Erkenntnis umgekehrt keine Feststellungen dahingehend entnehmen lassen, dass die Revisionswerberin Kenntnis von sämtlichen die hier gegenständliche Betriebsanlage der Mitbeteiligten betreffenden Genehmigungsbescheiden hat. Dass das Verwaltungsgericht der von ihm angenommenen fehlenden Erkennbarkeit einer Bereithaltungspflicht der Mitbeteiligten seinerseits eine Überprüfung der die Betriebsanlage der Mitbeteiligten betreffenden Genehmigungsbescheide zugrunde gelegt hat, lässt sich der diesbezüglichen Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht entnehmen. Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung insoweit mit einem relevanten Begründungsmangel belastet.
4. Zur (teilweisen) Zurückweisung der Revision:
37 4.1. Bezüglich der weiteren (wie in Rn. 13 dargelegt) als trennbar anzusehenden Spruchpunkte ist Folgendes anzumerken:
38 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
39 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
40 Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
41 4.2. Die Revisionswerberin wendet sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, den Fragen f bis h sei nicht nachzukommen gewesen, weil der Revisionswerberin der Inhalt des Bescheides vom 21. Dezember 2015 bereits bekannt gewesen sei, und bezeichnet dies als Aktenwidrigkeit bzw. moniert das Vorliegen eines Verfahrensmangels.
42 Soweit sich die Revisionswerberin damit der Sache nach gegen die beweiswürdigenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes wendet, ist dem entgegenzuhalten, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vg. etwa VwGH 31.1.2024, Ro 2022/04/0004 und 0005, Rn. 26, mwN).
43 Das Verwaltungsgericht hat im fortgesetzten Verfahren die begründend herangezogene Anfrage der Revisionswerberin vom 6. September 2016 (deren Fehlen im Akt im Erkenntnis Ra 2019/04/0120, Rn. 54, noch gerügt worden ist) von der belangten Behörde beigeschafft. In dieser Anfrage so das Verwaltungsgericht habe die Revisionswerberin die genaue Geschäftszahl des (von ihr darin als „Berichtigungsbescheid“ bezeichneten) Bescheides vom 21. Dezember 2015 genannt und zum Inhalt des Bescheides, der Bewilligung einer „Schlüsselnummernerweiterung“ unter Angabe einer konkreten Abfallschlüsselnummer, Stellung genommen. Gestützt darauf ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Revisionswerberin der Inhalt des Bescheides vom 21. Dezember 2015 sehr wohl bekannt gewesen sei. Dass diese Erwägungen an einer vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangelhaftigkeit leiden würden, vermag die Revisionswerberin mit ihrem nicht näher substantiierten Vorbringen nicht aufzuzeigen. Die Revisionswerberin legt auch nicht dar, aus welchen (anderen) Gründen ihr die vom Verwaltungsgericht ins Treffen geführten Umstände (nämlich die Geschäftszahl des Bescheides und die darin behandelte Abfallschlüsselnummer) bekannt gewesen seien. Ausgehend davon ist es nicht zu beanstanden, dass dem diesbezüglichen Auskunftsersuchen nicht nachgekommen wurde, besteht doch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Verpflichtung zur Auskunftserteilung, wenn das Ersuchen Tatsachen betrifft, die dem Auskunftswerber ohnehin aus eigener Wahrnehmung bekannt sind, wenn es also nicht dazu dient, Wissen zu vermitteln, sondern ein dem Auskunftswerber schon geläufiges Wissen nur bestätigt (vgl. VwGH 12.11.2021, Ra 2019/04/0120, Rn. 35, mwN).
44 Gleiches gilt für das in diesem Zusammenhang von der Revisionswerberin erstattete - Vorbringen, das Verwaltungsgericht sei auf die mit Frage j begehrte Übermittlung dieses Bescheides nicht eingegangen.
45 4.3. Die Revisionswerberin bringt schließlich vor, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass mit Frage l nicht nur eine Auskunft über Verwaltungsstrafverfahren begehrt worden sei. Vielmehr sei auch danach gefragt worden, ob behördliche Aufträge erteilt worden seien. In diesem Punkt sei das Begehren der Revisionswerberin daher unbeantwortet geblieben. Zudem ließen sich die datenschutzrechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichtes (im Zusammenhang mit dem Stmk. AuskPflG) nicht auf die Frage übertragen, ob behördliche Aufträge erteilt worden seien.
46 Der Revisionswerberin ist einzuräumen, dass das Verwaltungsgericht in seiner diesbezüglichen Begründung auf Verwaltungsstrafverfahren abstellt, ohne ausdrücklich auf die in der Frage l von der Revisionswerberin ebenfalls angesprochenen behördlichen Aufträge Bezug zu nehmen. Jedoch ergeben sich schon im Hinblick auf die diesbezügliche Überschrift „zu den Anfragepunkten l und o“ keine Anhaltspunkte dahingehend, dass das Verwaltungsgericht die mit den Fragen l und o angesprochenen Auskunftsersuchen nicht zur Gänze habe erledigen wollen. Ausgehend davon macht die Revisionswerberin mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen der Sache nach aber einen Begründungsmangel geltend.
47 Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall zunächst eine (mit den Fragen l und o begehrte) Auskunft mit Hinweis auf das Erkenntnis VwGH 28.9.2011, 2009/04/0205, verneint, weil Informationen zu laufenden oder abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahren keine Umweltdaten und deshalb nicht informationspflichtig im Sinn des UIG seien. Dass dieses Ergebnis auch in Hinblick auf die in der Revision geltend gemachte Frage, ob behördliche Aufträge erteilt worden seien, zutreffend ist, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht zweifelhaft, entbehrt doch die Information, es liege ein behördlicher Auftrag vor, für sich alleine jeglichen Aussagegehaltes, wie er in § 2 UIG für das Vorliegen eines Umweltdatums gefordert wird. Ob einem behördlichen Auftrag im konkreten Fall Informationen zu entnehmen sind, die als Umweltdaten im Sinn des § 2 UIG anzusehen sind, hängt vielmehr vom Inhalt dieses Auftrages ab. Nach diesen Informationen wurde aber in der Frage l nicht gefragt (vgl. in diesem Zusammenhang zu einer insoweit vergleichbaren Konstellation erneut VwGH 2.6.1999, 99/04/0042).
48 Das Verwaltungsgericht hat im Hinblick darauf, dass das Begehren der Revisionswerberin subsidiär auch auf das Stmk. AuskPflG gestützt wurde in der Folge weiter festgehalten, dass als gesetzliche Verschwiegenheitspflicht auch die in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 DSG umschriebene Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten in Betracht komme und eine Beschränkung dieses Rechts ua. nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig sei. Solche Interessen der Revisionswerberin seien im Verfahren jedoch nicht hervorgekommen.
49 Die Revisionswerberin hält in ihrem Zulässigkeitsvorbringen diesbezüglich fest, die „datenschutzrechtlichen Erwägungen“ des Verwaltungsgerichtes ließen sich nicht auf die Frage der Erteilung behördlicher Aufträge übertragen. Damit wird aber eine Relevanz des geltend gemachten Begründungsmangels nicht dargetan und insbesondere nicht aufgezeigt, inwieweit der behauptete Begründungsmangel die Revisionswerberin an der Rechtsverfolgung bzw. den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung hindere (vgl. dazu etwa VwGH 26.9.2022, Ro 2020/04/0034, Rn. 27, bzw. VwGH 29.6.2023, Ra 2020/04/0109, Rn. 22).
50 4.4. Somit vermag die Revisionswerberin zur Abweisung ihrer Beschwerde hinsichtlich der Verweigerung der Mitteilung der von ihr mit Ersuchen vom 15. Mai 2018 zu den Fragen f bis h, j, l und o begehrten Informationen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.
5. Ergebnis
51 Aus den dargestellten Gründen war das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde der Revisionswerberin hinsichtlich der Ablehnung der Mitteilung der mit Begehren vom 15. Mai 2018 zu den Fragen a und b begehrten Informationen abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG bzw., soweit damit die Beschwerde der Revisionswerberin hinsichtlich der Ablehnung der Mitteilung der mit Begehren vom 15. Mai 2018 zur Frage c begehrten Information abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
52 Im Übrigen war die Revision in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
53 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere § 50 VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 3. September 2024
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