In der bisherigen Jud. wurde darauf abgestellt, ob beispielsweise ein Gesetzesvorhaben, auf das sich eine in Rede stehende Stellungnahme bezogen hat, bei seiner Umsetzung dem Schutz von im UIG genannten Umweltbestandteilen oder -faktoren dienen soll. Gleichzeitig wurde aber nicht ausgesprochen, dass dies die alleinige Voraussetzung für das Vorliegen von Umweltinformationen im Sinne des UIG wäre. Vielmehr wurde darauf hingewiesen, dass Umweltinformationen dann zugänglich zu machen sind, wenn sie - bezogen auf § 2 Z 3 UIG - Tätigkeiten oder Maßnahmen betreffen, die sich auf die maßgeblichen Umweltgüter (zumindest wahrscheinlich) auswirken (VwGH 3.9.2024, Ra 2022/04/0089).
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