Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über den Fristsetzungsantrag der V Limited, vertreten durch die Lechner Wirtschaftsprüfung GmbH in 1090 Wien, Türkenstraße 23/1/12, gegen das Bundesfinanzgericht in einer Angelegenheit des Steuerrechts (Kapitalertragsteuer 2012 bis 2017), den Beschluss gefasst:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Verwaltungsgerichtshof hat das Bundesfinanzgericht mit verfahrensleitender Anordnung vom 28. Juni 2021 aufgefordert, seiner Entscheidungspflicht binnen drei Monaten nachzukommen. Das Bundesfinanzgericht hat sodann den Beschluss vom 13. September 2021, Zl. RV/4100352/2020, mit dem die Entscheidung in der gegenständlichen Beschwerdesache gemäß § 271 Abs. 1 BAO bis zur Beendigung des beim Bundesfinanzgericht zur Zl. RV/4100351/2020 anhängigen Verfahrens ausgesetzt wurde, erlassen (an die Revisionswerberin zugestellt am 15. September 2021) und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2 Durch Erlassung eines Aussetzungsbeschlusses gemäß § 271 Abs. 1 BAO erlischt ebenso wie im Falle der Aussetzung einer Entscheidung nach § 38 AVG (vgl. dazu z.B. VwGH 25.5.2016, Fr 2015/11/0007) die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts über die Beschwerde (vgl. VwGH 18.11.2019, Fr 2019/16/0006; Ritz/Koran , BAO7, § 271 Rz 22, mwN; Ellinger u.a. , BAO § 271 Anm. 3; Fischerlehner/Brennensteiner , BAO 3 , § 271 Rz 9).
3 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher, weil die Erlassung des Aussetzungsbeschlusses die Entscheidungspflicht (vorerst) beendet hat, gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen (vgl. Eder/Martschin/Schmid , Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 38 VwGG, E 54, 72).
4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit VwGH Aufwandersatzverordnung 2014 (vgl. VwGH 25.5.2016, Fr 2016/11/0007).
Wien, am 14. Juli 2022
Rückverweise