Auch wenn ein Hemmungsgrund erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gemäß § 38 Abs. 1 VwGG eintritt, beendet dies die Säumnis (zur vorläufigen Beendigung der Entscheidungspflicht durch einen Aussetzungsbeschluss vgl. etwa VwGH 14.7.2022, Fr 2021/15/0003, mwN).
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