Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Sasshofer, über die Revision des F P in R, vertreten durch die Artner WP/StB GmbH Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung in 8200 Gleisdorf, Ludersdorf 201, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 2021, G305 22394391/6E, betreffend Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen nach dem ASVG(belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Steiermark; weitere Partei: Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 15. Dezember 2020 sprach die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) aus, der Revisionswerber sei verpflichtet, die in einem näher bezeichneten, zum integrierenden Bestandteil des Bescheides erklärten Bericht über eine Prüfung des Unternehmens des Revisionswerbers angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge für die jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten (jeweils innerhalb des „Prüfzeitraumes“ von 1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2018) sowie Verzugszinsen im Betrag von insgesamt € 18.974,06 nachzuentrichten.
2 Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
3 Im Holzschlägerungsunternehmen des Revisionswerbers seien so die Begründung des angefochtenen Erkenntnissesim maßgeblichen Zeitraum von 1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2018 die beiden Söhne des Revisionswerbers (FP und JP) als (einzige) Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG beschäftigt und auch zur Sozialversicherung angemeldet gewesen. Im Betriebsvermögen hätten sich insgesamt fünf PKW befunden, darunter drei PKW der Marke Toyota Hilux, von denen der Revisionswerber einen (nämlich jenen, auf dem ein Werbesujet des Unternehmens angebracht gewesen sei) selbst benützt habe; die beiden anderen habe der Revisionswerber den im Betrieb beschäftigten Söhnen überlassen. Die Söhne hätten mit diesen Fahrzeugen neben beruflich veranlassten Fahrten (zumindest gelegentlich) auch Privatfahrten unternommen. Dies ergebe sich aus einer Stellungnahme des Revisionswerbers im Verfahren vor der ÖGK, der zufolge der ohnedies unterwegs befindliche FP Einkäufe für die Familie getätigt hätte und JP in Ausnahmefällen Privatfahrten mit dem überlassenen Fahrzeug unternommen habe. In der Lohnverrechnung sei ein Sachbezug für die private Nutzung der betriebseigenen Fahrzeuge unberücksichtigt geblieben. Fahrtenbücher, in denen die mit den Dienstfahrzeugen unternommenen Fahrten dokumentiert worden wären, seien nicht geführt worden. Den vollständig vorhandenen Tankabrechnungen zufolge seien die von FP und JP benützten Fahrzeuge auch an Samstagen betankt worden, an denen FP und JP nach den Arbeitsaufzeichnungen nicht für das Unternehmen gearbeitet hätten. JP habe erst am 20. November 2018 ein eigenes Kraftfahrzeug angemeldet; auf den Namen des FP (und auch auf den Namen seiner Lebensgefährtin) sei kein Kraftfahrzeug angemeldet gewesen. Der Revisionswerber, JP und FP hätten in unmittelbarer räumlicher Nähe (gemeint wohl: zum Betrieb) gewohnt, sodass die Dienstfahrzeuge auch ständig verfügbar gewesen seien. Dass bereits die ÖGK aus der „räumlichen Nähe“ und der persönlichen Nahebeziehung „ein konkludentes Einverständnis des Dienstgebers zu Privatfahrten [...] mit den Firmenfahrzeugen als der Lebenserfahrung entsprechend angenommen“ habe, begegne keinen Bedenken. Zwei vom Revisionswerber vorgelegte eidesstattliche Erklärungen vom 31. Oktober 2019 bzw. vom 16. Februar 2020 würden auf Grund der fehlenden Bezugnahme auf den „Prüfzeitraum“ von 1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2018 nur aussagen, dass es den beiden Dienstnehmern ab dem 31. Oktober 2019 untersagt gewesen sei, die Fahrzeuge für Privatfahrten zu benützen. Dass auch während des „Prüfzeitraumes“ eine ernst gemeinte Untersagung der Privatnutzung gegolten hätte, die vom Revisionswerber als Dienstgeber auch kontrolliert und effektuiert worden wäre (unter diesen Voraussetzungen könne nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen wird auf VwGH 3.5.2000, 99/13/0186, und VwGH 24.6.2010, 2007/15/0238 die Lohnsteuerpflicht aus dem Titel eines Sachbezuges durch private Nutzung eines arbeitgebereigenen Fahrzeuges verneint werden), ergebe sich aus den eidesstattlichen Erklärungen nicht; Fahrtenbücher, in deren Führung durch den Dienstnehmer und laufender Kontrolle durch den Dienstgeber der Verwaltungsgerichtshof ein geeignetes Mittel für die Effektuierung eines Verbotes von Privatfahrten gesehen habe, seien unstrittig nicht geführt worden.
4Somit sei entgegen dem Beschwerdevorbringen eine (zumindest gelegentliche) Privatnutzung der dem FP und dem JP überlassenen Dienstfahrzeuge anzunehmen. Der sich daraus ergebende Sachbezug sei bei der Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge gemäß § 50 Abs. 2 ASVG iVm § 4 Abs. 1 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001, in der jeweils zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung, in Ansatz zu bringen. Die von der ÖGK konkret vorgenommene Bemessung der Beitragsnachverrechnung sei in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen worden.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
7Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Zu ihrer Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung macht die vorliegende außerordentliche Revision geltend, den Ansatz eines Sachbezuges für eine vermeintliche private Nutzung „firmeneigener“ Kraftfahrzeuge durch die Söhne und gleichzeitig Dienstnehmer des Revisionswerbers habe die ÖGK auf das Argument gestützt, es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, dass niemals eine private Nutzung der dienstgebereigenen Fahrzeuge stattgefunden hätte, dies auch dann, wenn im Haushalt ein weiteres Fahrzeug vorhanden sei; gerade in ländlichen Gebieten, in denen die Dienstnehmer wohnten, sei eine zumindest fallweise private Nutzung des Fahrzeuges viel eher anzunehmen, als es zum Beispiel in einem Ballungsgebiet der Fall wäre. Auch das Bundesverwaltungsgericht sei letztlich unter Verweis auf die „Lebenserfahrung“ und das Gesamtbild der Verhältnisse zur bekämpften Entscheidung gelangt. Diese Argumentationslinie widerspreche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis auf VwGH 15.11.1995, 92/13/0274, und VwGH 24.4.2014, 2012/08/0134), der zufolge der bloße Hinweis auf Erfahrungen des täglichen Lebens zur Begründung einer Entscheidung nicht ausreiche.
9 Des Weiteren habe das Bundesverwaltungsgericht das Argument der ÖGK übernommen, aus der familiären Nahebeziehung sei ein „konkludentes Einverständnis“ des Revisionswerbers zu Privatfahrten seiner Söhne und gleichzeitig Dienstnehmer mit den „Firmenfahrzeugen“ abzuleiten. Dies widerspreche der Entscheidung VwGH 23.10.2020, Ra 2020/13/0036. Nach dieser Entscheidung könne Arbeitslohn nur vorliegen, wenn die Leistung des Arbeitgebers eine Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft des Arbeitnehmers darstelle; entscheidend sei das Motiv für einen gewährten Vorteil. Werde ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug aus persönlichen Gründen an die Gattin und gleichzeitig Dienstnehmerin überlassen, fehle der geforderte Konnex zum Dienstverhältnis, was den Ansatz eines Sachbezuges ausschließe. Aus dieser Entscheidung gehe klar hervor, dass die familiäre Nahebeziehung zum Dienstgeber gerade nicht zur Annahme einer konkludenten Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer über die Nutzung „firmeneigener“ Fahrzeuge für Privatfahrten führen dürfe. Es werde weiterhin darauf verwiesen, dass es im konkreten Fall keine Privatfahrten der Dienstnehmer mit „Firmenfahrzeugen“ gegeben habe. Vor dem Hintergrund der Entscheidung VwGH 23.10.2020, Ra 2020/13/0036, wäre aber im Falle der Feststellung, dass Privatfahrten stattgefunden hätten, „die Motivfrage als Vorfrage zu klären“ gewesen. Diese Frage sei aber im Ermittlungsverfahren nie aufgeworfen worden.
10 Dem ist Folgendes zu entgegnen:
11 Mit dem Vorbringen, die ÖGK und ihr folgend das Bundesverwaltungsgericht hätten die Annahme einer privaten Nutzung der dienstgebereigenen Fahrzeuge durch die Dienstnehmer und Söhne des Revisionswerbers entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bloß mit dem Hinweis auf Erfahrungen des täglichen Lebens begründet, wendet sich die Revision erkennbar (bloß) gegen die vom Bundesverwaltungsgericht getroffene Sachverhaltsfeststellung, FP und JP hätten mit den ihnen vom Revisionswerber als ihrem Dienstgeber zur Benützung überlassenen PKW neben beruflich veranlassten Fahrten (zumindest gelegentlich) auch Privatfahrten unternommen, insbesondere gegen die in diesem Zusammenhang vorgenommene Beweiswürdigung. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht diese in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. etwa VwGH 29.9.2021, Ra 2021/08/0093, mwN). Dass dies hier der Fall wäre, legt die Revision schon deshalb nicht dar, weil sie den Umstand übergeht, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in der Beweiswürdigung zur genannten Sachverhaltsfeststellung keineswegs bloß auf Erfahrungen des täglichen Lebens, sondern auch auf Beweismittel wie etwa eine Stellungnahme des Revisionswerbers im Verfahren vor der ÖGK, der zufolge der ohnedies unterwegs befindliche FP Einkäufe für die Familie getätigt hätte und JP in Ausnahmefällen Privatfahrten mit dem überlassenen Fahrzeug unternommen habe, stützte. Dieser sowie den weiteren vom Bundesverwaltungsgericht angestellten, über die bloße Berufung auf Erfahrungen des täglichen Lebens deutlich hinausgehenden Erwägungen setzt die Revision nichts entgegen, was die Beweiswürdigung insgesamt als unvertretbar erscheinen lassen könnte.
12 Das gilt auch für das weitere Vorbringen, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Entscheidung VwGH 23.10.2020, Ra 2020/13/0036, abgewichen, indem es aus der familiären Nahebeziehung auf ein „konkludentes Einverständnis“ des Revisionswerbers zu Privatfahrten seiner Söhne und gleichzeitig Dienstnehmer mit den „Firmenfahrzeugen“ geschlossen habe. Dieses Vorbringen verkennt, dass im Fall, der der genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde lag, das Bundesfinanzgericht eine private Nutzung eines dienstgebereigenen Kraftfahrzeuges durch die im Betrieb beschäftigte Gattin des Dienstgebers in (aufgrund vorhandener betrieblicher Aufzeichnungen) genau nachweisbarem Ausmaß festgestellt hatte; diese private Nutzung sei auch bei der Gewinnermittlung durch Ausscheiden eines Privatanteils berücksichtigt worden. Außerdem stellte das Bundesfinanzgericht dem Vorbringen der Betroffenen folgendausdrücklich fest, dass das Kraftfahrzeug der Gattin des Dienstgebers in diesem Ausmaß nicht aufgrund des Dienstverhältnisses, sondern ausschließlich aus persönlichen Gründen überlassen worden sei. Diesen Sachverhalt würdigte das Bundesfinanzgericht rechtlich dahin, dass im Hinblick darauf, dass die Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges nicht im Dienstverhältnis begründet sei, insoweit das Vorliegen von Arbeitslohn im Sinne des § 25 EStG 1988 zu verneinen sei. Der Verwaltungsgerichtshof wies mit der genannten Entscheidung die dagegen gerichtete Amtsrevision des Finanzamtes zurück und hielt in Rn. 16 ff etwa fest, die Motive des Arbeitgebers für die Erbringung einer Leistung an den Arbeitnehmer könnten nicht ausgeblendet werden. Werde der Veranlassungszusammenhang zwischen Leistung des Arbeitgebers (wie etwa Überlassung des arbeitgebereigenen KFZ) und Gegenleistung des Arbeitnehmers (Erbringung der Arbeitsleistung) durchbrochen, weil die Leistung des Arbeitgebers nicht durch das Dienstverhältnis veranlasst sei, sondern aus anderen Gründen erfolge (wie etwa Vorteile, die der Dienstgeber im eigenbetrieblichen Interesse oder aufgrund einer persönlichen Beziehung zum Arbeitnehmer gewähre), sei diese Leistung nicht als Arbeitslohn einzustufen. Die Frage, ob eine Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer durch das Dienstverhältnis veranlasst sei oder aus privaten, außerhalb des Dienstverhältnisses liegenden Motiven erfolge, sei eine Sachverhaltsfrage, die vom Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung zu beurteilen sei. Dabei sei auch auf die Wertrelation zwischen Leistung und Gegenleistung sowie darauf abzustellen, ob es sich beim Dienstgeber und Dienstnehmer um Angehörige handle. Leistungen an nahe Angehörige könnten nämlich nur insoweit als Entgelt (Arbeitslohn) für ihre Arbeitsleistung angesehen werden, als sie unter gleichen Voraussetzungen auch Fremden gezahlt worden wären; treffe diese Voraussetzung aber nicht zu, so stellten diese Leistungen kein Entgelt für die Arbeitsleistung dar und könnten daher nicht als Bezug oder Vorteil aus einem Dienstverhältnis angesehen werden. Abschließend merkte der Verwaltungsgerichtshof an, das Bundesfinanzgericht habe in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass die Überlassung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges an die Dienstnehmerin nicht aufgrund des Dienstverhältnisses erfolgt sei, sondern ausschließlich aus persönlichen Gründen, weil sie die Gattin des Arbeitgebers war.
13 Im Gegensatz zu dieser Konstellation bestreitet der Revisionswerber im vorliegenden Fall nach wie vor, dass überhaupt eine private Nutzung der an FP und JP als Dienstnehmer überlassenen Kraftfahrzeuge stattgefunden hätte. Er hat anders als im Fall, der der Entscheidung VwGH 23.10.2020, Ra 2020/13/0036, zugrunde lag in keiner Weise dargelegt, dass und in welchem Umfang die in Rede stehenden Fahrzeuge den in seinem Unternehmen beschäftigten Söhnen nicht aufgrund des Dienstverhältnisses, sondern ausschließlich aus persönlichen Gründen überlassen worden wären. Die Ermittlung eines solchen Motivs der Überlassung der Fahrzeuge zur Privatnutzung in einem nachweisbaren Ausmaß hätte allerdings zweifellos der Mitwirkung des Revisionswerbers bedurft.
14 Jedenfalls ergibt sich aus der Entscheidung VwGH 23.10.2020, Ra 2020/13/0036, entgegen dem Revisionsvorbringen keineswegs im Sinne einer allgemeinen höchstgerichtlichen Vorgabe für die Beweiswürdigung , dass die familiäre Nahebeziehung zum Dienstgeber nicht zur Annahme einer konkludenten Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer über die Nutzung „firmeneigener“ Fahrzeuge für Privatfahrten führen dürfe; vgl. vielmehr etwa das Erkenntnis VwGH 3.5.2000, 99/13/0186, in dem der Verwaltungsgerichtshof festhielt, die damals belangte Behörde habe unter Hinweis auf eine Nahebeziehung des Geschäftsführers zu einem weiteren Gesellschafter der Beschwerdeführerin (Gattin) das Vorliegen eines konkludenten Einverständnisses des Arbeitgebers zu Privatfahrten des Geschäftsführers auch mit dem Kraftfahrzeug der Gesellschaft als der Lebenserfahrung entsprechend unterstellt und den von der Beschwerdeführerin behaupteten Umstand einer ausschließlich betrieblichen Nutzung des Kraftfahrzeuges durch den Geschäftsführer als derart unwahrscheinlich angesehen, dass der Beweis einer solchen Behauptung durch die Führung eines Fahrtenbuches zu erbringen gewesen wäre, welches aber nicht geführt worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte in der behördlichen Beweiswürdigung über die Annahme einer Überlassung des Fahrzeuges der Gesellschaft an ihren Geschäftsführer auch zur privaten Nutzung keinen von ihm aufgreifbaren Fehler.
15 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem die ÖGK eine Revisionsbeantwortung erstattete und die Abweisung der Revision beantragte, ohne einen Antrag auf Kostenersatz zu stellen, worauf der Revisionswerber replizierte gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 4. September 2024
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