Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, vertreten durch Dr. Gerald Perl, Rechtsanwalt in 2230 Gänserndorf, Bahnstraße 50, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 2020, W229 2142842 1/13E, betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Gänserndorf), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wurde der Bezug der Notstandshilfe des Revisionswerbers für näher genannte Zeiträume in den Jahren 2010 bis 2012 widerrufen und der Revisionswerber zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Bezuges in der Höhe von € 12,958,40 verpflichtet.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Seinen mit der Revision verbundenen Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründet der Revisionswerber damit, dass durch die Rückforderung des Überbezuges sein Unterhalt beeinträchtigt wäre.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Revisionswerber unabhängig vom notwendigen Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses in seinem Aufschiebungsantrag zu konkretisieren hat, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Es ist also erforderlich, dass im Antrag konkret dargelegt wird, aus welchen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Folglich hat der Revisionswerber den ihm drohenden unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteil durch nachvollziehbare Dartuung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden seiner gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen. Erst eine solche ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. etwa VwGH 5.7.2019Ra 2019/08/0109, mwN).
5 Diesen Anforderungen wird der vorliegende Antrag, der keine Darstellung der konkreten wirtschaftlichen Lage des Revisionswerbers bzw. der ihm konkret durch die Rückzahlung drohenden Folgen enthält, nicht gerecht. Der Antrag war daher schon deshalb abzuweisen.
Wien, am 30. Juli 2020
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