IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Dr.in Tanja DANNINGER-SIMADER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Dr.in Claudia WOLFSGRUBER-ECKER und Nina ABRAHAM als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , SVNr. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wels (AMS) vom 21.02.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 02.04.2025, GZ: XXXX , betreffend den Widerruf und die Rückforderung der Notstandshilfe, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 21.02.2025 sprach das AMS (belangte Behörde) den Widerruf und die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 1.111,68,- für die Zeiträume 14.04.2018 bis 25.04.2018, 03.07.2018 bis 04.07.2018 und 01.08.2018 bis 10.08.2018 aus. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für die genannten Zeiträume zu Unrecht bezogen, da er im Ausland gewesen wäre und dies dem AMS nicht gemeldet hätte.
2. Mit Schreiben vom 12.03.2025 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.02.2025. Er führte zusammengefasst aus, dass das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren wegen Sozialbetrugs eingestellt worden wäre. Die Staatsanwaltschaft Wels habe festgestellt, dass ihm kein Vorsatz nachgewiesen werden könne. Zudem wäre sein Aufenthalt im Ausland aus gesundheitlichen Gründen erforderlich gewesen. Er hätte aufgrund erheblicher Zahnprobleme eine zahnmedizinische Behandlung in der Türkei durchführen lassen und wäre ihm im Vorfeld nicht bewusst gewesen, dass er dies dem AMS hätte melden müssen. Der Beschwerdeführer habe sich außerdem zu keiner Zeit für einen Zeitraum von zwei Monaten oder länger ununterbrochen im Ausland aufgehalten. Seine Auslandsaufenthalte seien stets kürzer gewesen, sodass eine durchgehende Nichterreichbarkeit nicht gegeben gewesen wäre.
3. Mit Schreiben vom 13.03.2025 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer über die Ermittlungsergebnisse und die Rechtslage und gewährte ihm Parteiengehör.
4. Mit Stellungnahme vom 30.03.2025 teilte der Beschwerdeführer zusammengefasst mit, dass er nach Prüfung seines Reisepasses tatsächlich drei Ausreisen festgestellt habe. Allerdings gäbe es keinen Eintrag zur Wiedereinreise nach Österreich für die betreffenden Zeiträume. Daher könne nicht eindeutig belegt werden, dass er sich durchgehend im Ausland aufgehalten habe. Er brachte erneut vor, dass sein Aufenthalt im Ausland aus gesundheitlichen Gründen erforderlich gewesen wäre. Die benötigten Zahnimplantate hätte er sich in Österreich nicht leisten können. Darüber hinaus gäbe es derzeit ein Insolvenzverfahren in seinem Namen und wäre er aufgrund seiner finanziellen Lage nicht in der Lage, die geforderte Rückforderung zu leisten.
5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.04.2025 gab die belangte Behörde der Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.02.2025 teilweise statt. Begründet wurde dies zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer sich in den Zeiträumen 15.04.2018 (statt 14.04.2018) bis 25.04.2018, 04.07.2018 (statt 03.07.2018 bis 04.07.2018) und 02.08.2018 (statt 01.08.2018) bis 10.08.2018 im Ausland aufgehalten und dies dem AMS nicht gemeldet habe. Er habe dadurch seine Meldepflicht nach § 50 AlVG verletzt und einen Rückforderungstatbestand nach § 25 Abs. 1 AlVG verwirklicht. Das AMS fordere daher die in diesen Zeiträumen zu Unrecht bezogene Notstandshilfe in Höhe von € 972,72,- zurück.
6. Mit Antrag vom 14.04.2025 verlangte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das erkennende Gericht. Im Wesentlichen wiederholte er sein bisheriges Vorbringen und gab an, dass er den Auslandsaufenthalt im Vorfeld nicht ordnungsgemäß dem AMS gemeldet habe, weil er sich zu diesem Zeitpunkt gesundheitlich nicht in der Lage gesehen hätte, alle formellen Schritte zur Meldung zu erledigen. Es habe sich um eine gesundheitlich bedingte Notwendigkeit gehandelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stand im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Bezug von Notstandshilfe.
Der Beschwerdeführer hielt sich in den Zeiträumen 14.04.2018 (Datum der Ausreise) bis 25.04.2018 (Datum der Einreise), 03.07.2018 (Datum der Ausreise) bis 04.07.2018 (Datum der Einreise) und 01.08.2018 (Datum der Ausreise) bis 10.08.2018 (Datum der Einreise) im Ausland auf.
Diese Auslandsaufenthalte meldete der Beschwerdeführer der belangten Behörde nicht. Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde über seine Meldepflicht informiert und wäre (gesundheitlich) jedenfalls dazu in der Lage gewesen, die Meldung zu erstatten.
Die belangte Behörde erhielt am 14.11.2024 durch eine Meldung (Erhebungsersuchen) der Landespolizeidirektion Oberösterreich (erstmals) Kenntnis von den Auslandsaufenthalten des Beschwerdeführers.
Der Ausgangsbescheid wurde von der belangten Behörde am 21.02.2025 erlassen.
2. Beweiswürdigung:
Anhand der vorliegenden Aktenlage ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
Sämtliche Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem Akteninhalt.
Der Bezug der Notstandshilfe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ergibt sich aus dem Bezugsverlauf.
Die getroffenen Feststellungen zu den Auslandsaufenthalten des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer im Akt befindlichen Meldung der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 14.11.2024, in welcher die Auslandsaufenthalte des Beschwerdeführers – inklusive der die verfahrensgegenständlichen Zeiträume betreffenden Auslandsaufenthalte – im Einzelnen aufgelistet sind. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich erlangte von den Auslandsaufenthalten Kenntnis, nachdem der Beschwerdeführer am Flughafen Wien Schwechat einer Kontrolle durch die Finanzpolizei unterzogen wurde. Im Rahmen dieser Kontrolle wurden im Reisepass des Beschwerdeführers Eintragungen zu den Auslandsaufenthalten gefunden. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer den von der belangten Behörde festgestellten Auslandsaufenthalten nicht entgegengetreten. In der Beschwerde brachte er lediglich vor, dass das Ermittlungsverfahren wegen Sozialbetrugs eingestellt worden wäre, der Auslandsaufenthalt aus gesundheitlichen Gründen erforderlich gewesen wäre und ihm nicht bewusst gewesen wäre, dass der Auslandsaufenthalt dem AMS gemeldet werden müsse. Im Vorlageantrag brachte er davon abweichend vor, dass er den Auslandsaufenthalt der belangten Behörde nicht gemeldet habe, weil er sich gesundheitlich nicht in der Lage gesehen habe, alle formellen Schritte zur Meldung zu erledigen. Der Beschwerdeführer brachte zu keinem Zeitpunkt vor, in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen nicht im Ausland gewesen zu sein und steht für das erkennende Gericht aufgrund der eben gemachten Ausführungen fest, dass sich der Beschwerdeführer in den Zeiträumen 14.04.2018 bis 25.04.2018, 03.07.2018 bis 04.07.2018 und 01.08.2018 bis 10.08.2018 im Ausland aufgehalten hat.
Der Beschwerdeführer behauptete zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens, der belangten Behörde die Auslandsaufenthalte (vorab) gemeldet zu haben. Er räumte in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag sogar ein, keine Meldung erstattet zu haben (vgl. Beschwerde: “Dies war mir im Vorfeld nicht bewusst, dass dies dem AMS gemeldet werden musste.”; vgl. Vorlageantrag: “Ich habe diesen Aufenthalt im Vorfeld nicht ordnungsgemäß beim AMS gemeldet, da ich mich zu diesem Zeitpunkt gesundheitlich nicht in der Lage sah, alle formellen Schritte zur Meldung zu erledigen.”). Der Angabe des Beschwerdeführers, ihm wäre nicht bewusst gewesen, dass er die belangte Behörde über Auslandsaufenthalte informieren müsse, ist entgegenzuhalten, dass er (unter anderem) im Antragsformular über seine Meldepflicht informiert wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über seine Meldepflicht Bescheid wusste. Auch sein Vorbringen im Vorlageantrag, wonach er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, die Meldung an die belangte Behörde zu erstatten, stellt aus Sicht des erkennenden Gerichts zweifellos eine reine Schutzbehauptung dar, zumal der Beschwerdeführer ganz offensichtlich in der Lage war, mehrere mehrtägige Reisen und damit zusammenhängende Flüge anzutreten. Im Lichte der eben gemachten Ausführungen ist das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft und wäre es ihm jedenfalls möglich gewesen, die belangte Behörde (formfrei) über seinen bevorstehenden Auslandsaufenthalt zu informieren.
Die Meldung (Erhebungsersuchen) der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 14.11.2024 bzw. die E-Mail an die belangte Behörde vom 14.11.2024, mit welcher das Erhebungsersuchen übermittelt wurde, befindet sich im Akt.
Das Datum der Erlassung des Ausgangsbescheids ergibt sich aus demselben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 56 Abs. 2 AlVG Senatszuständigkeit vor.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF, lauten auszugsweise:
Ruhen des Arbeitslosengeldes
§ 16.
(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während
[…]
g) des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind,
[…]
(3) Auf Antrag des Arbeitslosen ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 1 lit. g bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (§ 18) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.
[…]
Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24.
[…]
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
§ 25.
(1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
[…]
(6) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
[…]
Gem. § 16 Abs. 1 lit. g AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) während des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind. § 16 Abs. 3 AlVG besagt, dass das Ruhen des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) auf Antrag des Arbeitslosen gemäß Abs. 1 lit. g bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (§ 18) nachzusehen ist. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen. Gem. § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zu widerrufen, wenn die Zuerkennung gesetzlich nicht begründet war. Gem. § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Der Beschwerdeführer stand in Bezug von Notstandshilfe und hielt sich (unter anderem) in den Zeiträumen 14.04.2018 (Datum der Ausreise) bis 25.04.2018 (Datum der Einreise), 03.07.2018 (Datum der Ausreise) bis 04.07.2018 (Datum der Einreise) und 01.08.2018 (Datum der Ausreise) bis 10.08.2018 (Datum der Einreise) im Ausland auf. Er gab an, aufgrund einer zahnmedizinischen Behandlung (welche er sich in Österreich nicht hätte leisten können) in der Türkei gewesen zu sein. Nach der Judikatur des VwGH stellt eine Zahnbehandlung im Ausland jedenfalls keinen berücksichtigungswürdigen Umstand im Sinne des § 16 Abs. 3 AlVG dar (vgl. VwGH 17.12.1999, 99/02/0273) und ist im Laufe des Verfahrens auch kein anderer berücksichtigungswürdiger Umstand für die Auslandsaufenthalte zu Tage getreten. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe ruhte somit während seiner Auslandsaufenthalte, wobei die belangte Behörde den jeweiligen Beginn der Ruhenszeiträume mit der Beschwerdevorentscheidung richtigerweise auf den 15.04.2018, den 04.07.2018 und den 02.08.2018 korrigierte, da bei mehrtätigen Auslandsaufenthalten der Ausreisetag noch dem Inlandsaufenthalt zuzurechnen ist (VwGH 15.11.2000, 96/08/0194).
Die belangte Behörde ging somit grundsätzlich zu Recht davon aus, dass der Anspruch des Beschwerdeführers in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen ruhte und er die Notstandshilfe zu Unrecht empfangen hat.
Allerdings stehen § 24 Abs. 2 2. Satz AlVG und § 25 Abs. 6 AlVG einem Widerruf und einer Rückforderung der Leistung aus folgenden Gründen entgegen:
Gem. § 24 Abs. 2 2. Satz AlVG ist der Widerruf einer Leistung nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. Gem. § 25 Abs. 6 AlVG besteht eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
Der Begriff der „zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise“ wird in § 24 Abs 2 und § 25 Abs 6 AlVG nicht näher definiert. Aus den Gesetzesmaterialien ist abzuleiten, dass das Ziel der Regelung war, die Vereitelung des Widerrufs bzw. der Rückforderung der Leistung durch die Nichtvorlage bzw. die verspätete Vorlage von Nachweisen zu verhindern, wobei – wenngleich ausdrücklich nur beispielhaft – „Steuerbescheide“ erwähnt werden. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Bestimmung an die im AlVG an anderen Stellen statuierte Pflicht der Leistungsempfänger bzw. Antragsteller anknüpft, Schriftstücke (Nachweise) zur Bescheinigung bestimmter für den Anspruch maßgeblicher Tatsachen vorzulegen, um dem AMS eine Prüfung der Voraussetzungen der Leistung zu ermöglichen. Eine solche Pflicht zur Vorlage von Nachweisen ist insbesondere in § 35 Abs 1 iVm Abs 5 AlVG zur Feststellung des Einkommens – zum Zweck der Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit – vorgesehen (vgl. Seitz, Arbeitslosenversicherungsgesetz (25. Lfg 2025) § 24 AlVG, Rz 512). Eine Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes (nunmehr: Dachverband) der österreichischen Sozialversicherungsträger stellt nach Ansicht des VwGH beispielsweise keinen Nachweis im dargestellten Sinn dar (vgl. VwGH 9. 12. 2020, Ra 2020/08/0092).
Der erstinstanzliche Widerrufs- und Rückforderungsbescheid, welcher den maßgeblichen Zeitpunkt der Prüfung einer allfälligen Verjährung darstellt, wurde am 21.02.2025 erlassen, somit mehr als drei Jahre nach dem Ende der verfahrensgegenständlichen jeweiligen Leistungszeiträume zwischen 14.04.2018 und 10.08.2018. Die Frist würde sich nur dann (um längstens drei Monate ab dem Zeitpunkt des Vorliegens der Nachweise) verlängern, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können).
Gegenständlich erlangte die belangte Behörde durch eine Meldung (Erhebungsersuchen) der Landespolizeidirektion Oberösterreich, welche am 14.11.2024 erstmals übermittelt wurde, Kenntnis von den Auslandsaufenthalten des Beschwerdeführers, welche den Grund für den Widerruf und die Rückforderung der Notstandshilfe darstellten. Im vorliegenden Fall kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob es sich bei der in Frage stehenden Meldung überhaupt um einen solchen Nachweis im Sinne der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 6 AlVG handelt oder nicht, da die Meldung (Erhebungsersuchen) der Polizeidirektion Oberösterreich der belangten Behörde erstmals am 14.11.2024 übermittelt wurde, weshalb sich die Verjährungsfrist ab diesem Zeitpunkt des hypothetischen Vorliegens des Nachweises um drei Monate, somit bis zum 14.02.2025 verlängern würde. Der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid wurde von der belangten Behörde am 21.02.2025 und somit erst nach Ablauf der hypothetisch um drei Monate verlängerten Frist erlassen.
Der von der belangten Behörde ausgesprochene Widerruf und die daraus resultierende Rückforderung der Notstandshilfe für die Zeiträume 15.04.2018 bis 25.04.2018, 04.07.2018 und 02.08.2018 bis 10.08.2018 in Höhe von € 972,72,- erwies sich somit aufgrund der zum Zeitpunkt der Erlassung des Ausgangsbescheides bereits eingetretenen Verjährung gem. § 24 Abs. 2 AlVG und § 25 Abs. 6 AlVG als rechtswidrig.
Der Beschwerde war daher stattzugeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos zu beheben.
Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Der Sachverhalt ist entsprechend der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor.
All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
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