Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger, Hofrat Dr. Mayr, Hofrätin Mag. Hainz Sator sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Sowa Janovsky, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. Naturschutzbund S in G, 2. A S, 3. K S, 4. A Ö und 5. G K, alle in Z, 6. J H und 7. M H, beide in F, sowie 8. G R in A, alle vertreten durch Mag. Wolfram Schachinger, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Hafengasse 16/4 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. August 2019, Zl. W109 2138980 2/9E, betreffend Antrag auf Wiederaufnahme eines Genehmigungsverfahrens nach § 17 UVP G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: M GmbH in G, vertreten durch die Eisenberger Herzog Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Hilmgasse 10), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 1.1. Mit Bescheid vom 1. September 2016 erteilte die Steiermärkische Landesregierung der mitbeteiligten Partei unter Vorschreibung von Auflagen und Befristungen die UVP rechtliche Genehmigung für das Vorhaben „Verhüttungsanlage M [...] in Z [...]“. Dieses sieht die Errichtung und den Betrieb einer Erzverhüttungsanlage auf dem Gelände eines ehemaligen Dampfkraftwerkes vor. Das 14 ha große Betriebsgelände liegt in der Industriezone der Stadtgemeinde Z.
2 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerden mit Erkenntnis vom 2. August 2018 als unbegründet ab und bewilligte (in Erledigung der erhobenen Beschwerden) das beantragte Vorhaben mit der Maßgabe einer Reihe von Ergänzungen und Änderungen des behördlichen Spruches.
3 In seiner Begründung stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich nach dem ergänzenden Beschwerdeverfahren, den von der mitbeteiligten Partei vorgenommenen Projektänderungen und den zusätzlichen Auflagen keine erheblichen Umweltauswirkungen ergeben hätten. Es traf dabei unter anderem Feststellungen zum Vorhaben sowie zu den Fachbereichen Immissionschemie und Gewässerökologie, Schallemissionen, Luftreinhaltetechnik, Umweltmedizin und Naturschutz.
4 Das Bundesverwaltungsgericht kam insgesamt zum Ergebnis, dass die wasser-, naturschutz- und luftreinhalterechtlichen Vorgaben bzw. Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt seien. Das Genehmigungsverfahren habe zudem ergeben, dass insbesondere auch auf Grund der im behördlichen und gerichtlichen Verfahren erlassenen Nebenbestimmungen Emissionen und Abfälle nach dem Stand der Technik begrenzt worden seien und die Immissionsbelastung von den zu schützenden Gütern möglichst gering gehalten werde. Gesundheits- und Eigentumsgefährdungen bzw. unzumutbare Belästigungen von Nachbarn würden ebenso vermieden werden wie erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen. Die zusätzlichen Genehmigungskriterien des § 17 Abs. 2 UVP G 2000 seien daher eingehalten.
Vor dem Hintergrund des Beschwerdeverfahrens sei auch nicht von so schweren Umweltbeeinträchtigungen auszugehen, dass zusätzliche Auflagen bzw. eine Abweisung des Vorhabens nach § 17 Abs. 5 UVP G 2000 gerechtfertigt wären.
5 1.3. Mit Schriftsatz vom 13. Mai 2019 stellten die revisionswerbenden Parteien einen Antrag auf Wiederaufnahme des (mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 2018 abgeschlossenen) Verfahrens. Dies begründeten sie damit, dass nun der „Prüfbericht der [...] GmbH“ vorliege und mit diesem Beweismittel eine Tatsache, nämlich der Asbestgehalt jenes Gesteines, das in der gegenständlichen Anlage zur Verarbeitung komme, bewiesen werde. Aus dem Prüfbericht gingen die Ergebnisse der rasterelektromikroskopischen Untersuchungen von Proben auf Asbest hervor. Die von der [...] GmbH erzielten Analyseergebnisse zeigten, dass drei von zehn Proben mehr als 50 % Asbest enthielten und nur in zwei von zehn Proben kein Asbest nachweisbar sei.
6 Das Bundesverwaltungsgericht wies diesen Antrag mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 21. August 2019 ab. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, es seien mit dem Vorbringen bzw. den vorgelegten Beweismitteln keine neuen Tatsachen vorgebracht worden, die mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeiführen würden. Auch wenn von der Annahme ausgegangen werde, das Eingangsmaterial zur Anlage der mitbeteiligten Partei enthalte Asbest in hoher Konzentration, ändere sich nichts an der damaligen Annahme des Bundesverwaltungsgerichts. Es sei weiterhin davon auszugehen, dass wie schon in der Begründung des Erkenntnisses vom 2. August 2018 festgehalten eine Emission von Asbestfasern weder projektbedingt vorgesehen noch in relevanter Konzentration nach den Gutachten der Amtssachverständigen wahrscheinlich sei. Zur Absicherung seien bereits von der UVP Behörde entsprechende Auflagen vorgeschrieben worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe diese Auflagen ergänzt, etwa durch die Nebenbestimmung 140a, wonach der Roherzbunker bei Anlieferung abzusaugen sei, die Abluft sodann im Entstaubungsraum gesammelt und gereinigt abgeleitet werden müsse. Weiters sei die Auflage 138 neu formuliert worden. Damit gelangten bei Anlieferung keine Stäube ins Freie. Wie schon im Erkenntnis vom 2. August 2018 ausgeführt, werde dadurch verhindert, dass bei Anlieferung des Roherzes in den Roherzbunker belasteter Staub ins Freie gelange. Insgesamt ergebe sich somit, dass die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 20 Abs. 2 IG L sowie § 77 Abs. 1 und 3 GewO 1994 eingehalten würden.
Eine mündliche Verhandlung habe unterbleiben können, weil die Sachlage auf Grund der Aktenlage geklärt erschienen sei und die zu beantwortende Frage, ob ein Wiederaufnahmegrund im Sinn des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG vorliege, rechtlicher Natur sei. Die revisionswerbenden Parteien hätten keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Schließlich falle ein Wiederaufnahmeverfahren selbst grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC.
7 1.4. Die gegen das in der Sache ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 2018 (siehe Rn. 2 ff) erhobene außerordentliche Revision wurde zwischenzeitlich vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22. Dezember 2020, Ra 2018/04/0169 bis 0172, wegen Nichtvorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen.
8 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 3. In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird unter Verweis auf das Erkenntnis VwGH 20.3.2019, Ra 2019/20/0096 vorgebracht, dass der Prüfbericht ein Beweismittel im Sinn der genannten Rechtsprechung sei, aus dem sich eindeutig ergebe, dass der angenommene Sachverhalt (keine Verarbeitung von asbesthaltigem Material) nicht nur zweifelhaft erscheine, sondern offensichtlich falsch sei. Die Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts negiere dies.
12 In Zusammenhang mit dem Entfall der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht rügt die Revision, es sei nicht nachvollziehbar, wie bei der konkreten Fallkonstellation davon ausgegangen werden könne, dass die Sachlage auf Grund der Aktenlage geklärt wäre. Darüber hinaus sei die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlung auch bei strittigen Rechtsfragen unberücksichtigt geblieben. Unzweifelhaft erweise sich die Sachlage gerade nicht auf Grund der Aktenlage als geklärt, weil durch den Prüfbericht die gesamte Aktenlage in Hinblick auf die Thematik Asbest widerlegt worden sei. Aus der vom Bundesverwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung ergebe sich auch nicht, dass generell im Zuge eines Wiederaufnahmeantrages eine Verhandlung nicht stattzufinden habe, wie es im angefochtenen Erkenntnis offenbar glaubhaft gemacht werden soll. Die Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts sei schon dem Ansatz nach verfehlt und nicht in Einklang mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu bringen.
13 Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit schließlich vor, dass keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage eines Wiederaufnahmeantrages bei einer „derartigen Fallkonstellation“ vorliege. Es habe bis dato auch keinen Fall gegeben, in dem Prüfberichte die Annahmen des Bundesverwaltungsgerichts konkret, dass kein Asbestgehalt des Gesteins vorliegen solle gänzlich widerlegt hätten. Schon aus diesem Grund wäre die Revision vom Verwaltungsgericht zuzulassen gewesen. Es sei anhand des als Wiederaufnahmegrund vorgelegten Prüfberichts nunmehr belegt, welche Umweltauswirkungen das Vorhaben bedinge. Diese führten dazu, dass die Genehmigungskriterien des § 17 UVP G 2000 nicht eingehalten werden könnten.
14 4.1. Wenn die Revision zunächst rügt, der vorgelegte Prüfbericht sei ein Beweismittel, das den vom Bundesverwaltungsgericht angenommenen Sachverhalt (keine Verarbeitung von asbesthaltigem Material) widerlege, und damit ein Abweichen von näher bezeichneter Rechtsprechung aufzuzeigen versucht, lässt sie auch außer Acht, dass dem das Verfahren abschließende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 2018 die Auffassung zugrunde liegt, es würden auf Grund der vorgeschriebenen Auflagen selbst bei Verarbeitung von asbesthaltigem Gestein relevante Emissionen vermieden und das „Überleben“ von allfälligen asbesthaltigen oder diesen gleichkommenden Fasern rechtzeitig erkannt und könnten diese gereinigt werden.
15 Mit dieser nicht zu beanstandenden Begründung (vgl. dazu den bereits erwähnten Zurückweisungsbeschluss VwGH 22.12.2020, Ra 2018/04/0169 bis 0172) hat das Bundesverwaltungsgericht schon im Genehmigungsverfahren ergänzende Ermittlungen bezüglich einer möglichen Asbesthaltigkeit des verarbeiteten Gesteins für nicht geboten erachtet. Das Bundesverwaltungsgericht stützte sich dabei unter anderem auf die zur Absicherung vorgesehenen Auflagen zum Monitoring sowie die ergänzend vorgeschriebene Auflage 140a, die verlangt, dass der Roherzbunker bei Anlieferung von Material abgesaugt werden muss und die Abluft sodann im Entstaubungssystem zu sammeln und gereinigt abzuleiten ist. Darüber hinaus sei so das Bundesverwaltungsgericht durch die Neuformulierung der Auflage 138 gesichert, dass bei Anlieferung keine Stäube ins Freie gelangten.
16 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund nur dann tauglich, wenn es nach seinem objektiven Inhalt abstrakt geeignet ist, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf die sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildet, stützt oder die zumindest zu der Beweiswürdigung des Ergebnisses der Entscheidung geführt haben (vgl. VwGH 11.9.2017, Ra 2017/02/0046, mwN).
17 Ausgehend davon ist dem Bundesverwaltungsgericht nicht entgegenzutreten, wenn es die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages damit begründete, dass der nunmehr vorliegende Prüfbericht, der die Asbesthaltigkeit des verarbeiteten Gesteins belegen sollte, nicht geeignet sei, allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeizuführen.
18 4.2. Daraus folgt zudem, dass auch die in der Revision vorgebrachte Rüge der Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung nicht verfängt.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht (ungeachtet eines Parteienantrages) von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist zwar durchzuführen, wenn es um „civil rights“ oder „strafrechtliche Anklagen“ im Sinn des Art. 6 EMRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art. 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (vgl. VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007, mwN). Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer Verhandlung von Seiten eines Verwaltungsgerichtes (§ 24 Abs. 4 VwGVG 2014) aber nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten können, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist. Auch das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann eine Ausnahme von der Verhandlungspflicht rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft (vgl. zu alldem zuletzt etwa VwGH 2.4.2021, Ra 2018/07/0358, mwN).
19 Im vorliegenden Fall haben die revisionswerbenden Parteien zur Frage der Asbesthaltigkeit des verarbeiteten Gesteins mit einem Prüfbericht zwar ein Tatsachenvorbringen erstattet. Können aber wie vom Bundesverwaltungsgericht angenommen selbst bei einer Verarbeitung von asbesthaltigem Gestein durch die vorgeschriebenen Auflagen relevante Emissionen vermieden und das „Überleben“ von allfälligen asbesthaltigen oder diesen gleichkommenden Fasern rechtzeitig erkannt und diese gereinigt werden, so erweist sich dieses Tatsachenvorbringen im vorliegenden Fall als nicht entscheidend; damit wurde kein sachverhaltsbezogenes Vorbringen im Sinn der oben dargelegten Rechtsprechung erstattet. Insoweit begegnet die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, der entscheidungsrelevante Sachverhalt sei festgestanden und die zu klärende Frage sei rein rechtlicher Natur, weshalb ausnahmsweise die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben könne, keinen Bedenken. Dass sich im vorliegenden Zusammenhang eine Rechtsfrage besonderer Komplexität stellen würde, die eine mündliche Verhandlung gebietet, wird von der Revision nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich (vgl. dazu etwa die Nachweise bei Schneider , § 24 VwGVG, in: Köhler/Brandtner/Schmelz [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz [2021] Rz. 26).
20 4.3. Soweit sich die Revision schließlich auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beruft, ist darauf zu verweisen, dass das bloße Fehlen einer solchen Rechtsprechung nicht automatisch zur Zulässigkeit einer Revision führt (vgl. die Nachweise bei Thienel , Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verwaltungsgerichtsbarkeit ZVG 2018, 180 [189]). Die Begründung der Zulässigkeit der Revision erfordert insoweit etwa die Darlegung, konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 27.6.2019, Ro 2018/07/0046).
21 Dem entspricht die vorliegende Revision nicht. Sie führt lediglich aus, dass keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Frage eines Wiederaufnahmeantrages bei einer „derartigen Fallkonstellation“ vorliege. Der Revision ist jedoch nicht zu entnehmen, welche konkrete Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof hier in Zusammenhang mit einer Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG zu beantworten hätte.
22 5. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 17. Juni 2021
Rückverweise