Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Galesic, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. Jänner 2019, G314 2212345-1/2E, betreffend insbesondere ersatzlose Behebung einer Rückkehrentscheidung und eines befristeten Einreiseverbotes (mitbeteiligte Partei: V J, vertreten durch Dr. Wolfgang Blaschitz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Walfischgasse 11/10), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Der Mitbeteiligte ist ein serbischer Staatsangehöriger, der in Österreich straffällig und deshalb wegen gewerbsmäßig schweren Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten rechtskräftig verurteilt wurde. Er ist nach seiner Festnahme am 16. April 2014 zunächst in Untersuchungshaft und anschließend in Strafhaft angehalten worden. Am 28. August 2015 wurde der Mitbeteiligte dann nach Erlassung von entsprechenden gerichtlichen Auslieferungsbeschlüssen den serbischen Behörden zur Vollstreckung von Freiheitsstrafen, die von serbischen Gerichten über ihn in den Jahren 2012 und 2013 verhängt worden waren, übergeben. Seitdem befindet er sich wieder in Serbien.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erließ gegenüber dem Mitbeteiligten den Bescheid vom 15. November 2018, mit dem gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und damit gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein mit acht Jahren befristetes Einreiseverbot verbunden wurde. Des Weiteren stellte das BFA noch gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung des Mitbeteiligten nach Serbien fest.
3 Der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 30. Jänner 2019 Folge und es behob den genannten Bescheid des BFA ersatzlos. Das BVwG vertrat zusammengefasst die Meinung, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und des darauf aufbauenden Einreiseverbotes seien nicht mehr zulässig gewesen, weil das Verfahren nicht im Sinne des § 52 Abs. 1 Z 2 FPG binnen sechs Wochen ab der Ausreise des Mitbeteiligten eingeleitet worden sei. Daran anknüpfend sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage fehle, in welcher Form die Einleitung eines Rückkehrentscheidungsverfahrens im Sinne des § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erfolgt sein müsse, insbesondere, ob und bejahendenfalls wie diese nach außen in Erscheinung getreten sein müsse.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (ordentliche) Revision des BFA, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens - der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung - und Vorlage der Akten durch das BVwG (§ 30a Abs. 4 bis 6 VwGG) erwogen hat:
5 Die Revision ist aus dem vom BVwG genannten Grund, auf den sich der Sache nach auch das BFA in der Zulässigkeitsbegründung bezieht, unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig; sie ist auch berechtigt.
6 Abs. 1 des mit "Rückkehrentscheidung" überschriebenen § 52 FPG lautet:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
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