Rückverweise
Dem Wortlaut des § 52 Abs. 1 Z 2 FPG lässt sich nicht entnehmen, dass es für die Einleitung des Rückkehrentscheidungsverfahrens eines bestimmten Verfahrensaktes bedürfe. Insbesondere ist nicht ausdrücklich vorgeschrieben, dass die Verfahrenseinleitung mittels Bescheides zu erfolgen hat oder dass es hierfür - wie nach § 27 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 - einer an den Betroffenen gerichteten schriftlichen Verfügung oder - wie nach § 27 Abs. 2 AsylG 2005 - eines ausdrücklichen Aktenvermerks bedarf. In einer solchen Konstellation bedarf es nach allgemeinen Grundsätzen aber zumindest eines von der Behörde intern eindeutig gesetzten Verwaltungshandelns, aus dem sich klar die Einleitung eines bestimmten Verfahrens ergeben muss. Die Einleitung eines amtswegigen Verfahrens setzt einen entsprechenden Willensakt voraus, welcher der zuständigen Behörde zuzurechnen ist und seinem Inhalt nach - objektiv betrachtet - darauf abzielt, den Sachverhalt bezüglich der Voraussetzungen für den beabsichtigten Verwaltungsakt (hier die Rückkehrentscheidung) zu klären. Ein derartiges Behördenhandeln liegt etwa bereits dann vor, wenn im Hinblick auf den betroffenen Fremden Registerabfragen vorgenommen werden, die der Klärung der Voraussetzung für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung dienen (VwGH 26.6.2019, Ro 2019/21/0006).