Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revisionen der revisionswerbenden Parteien *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 27. August 2014, Zl. LVwG-2013/29/2010-16, betreffend Apothekenkonzession (mitbeteiligte Partei: *****), den Beschluss gefasst:
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
In den Revisionen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Zur Unbeachtlichkeit der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses noch nicht vollzogenen Verlegung der Betriebsstätte der Apotheke der Erstrevisionswerberin wird auf die vom Verwaltungsgericht zitierten hg. Erkenntnisse vom 21. Oktober 2010, Zl. 2008/10/0199, und vom 29. April 2009, Zl. 2009/10/0067, verwiesen. Die Einholung eines Gutachtens der Apothekerkammer zur Frage des Bedarfes an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist nach der eindeutigen Bestimmung des § 10 Abs. 7 Apothekengesetz 1907 zwingend und daher auch dann vorgesehen, wenn ein Konzessionswerber Mitglied des Vorstandes der Apothekerkammer ist.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 18. März 2015