Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Tanzer, über die Revision des Univ. Prof. Dr. F Z in L, vertreten durch die Herbst Kinsky Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Platz 5, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 23. Dezember 2013, Zl. RV/1089-L/10, miterledigt RV/1090-L/10, RV/1345-L/10, betreffend Einkommensteuer 2005, 2006 und 2008, zu Recht erkannt:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Aus der Revision und dem mit ihr vorgelegten Bescheid geht hervor:
Der Revisionswerber ist Professor an der rechtswissenschaftlichen Fakultät einer österreichischen Universität. Neben Einkünften aus dem Dienstverhältnis und Vermietungen erzielte er in den Streitjahren selbständige Einkünfte aus Rechtsberatungen bzw. Rechtsgutachten.
In den Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 2005 und 2006 sowie in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 beantragte der Revisionswerber, bei den selbständigen Einkünften einen Forschungsfreibetrag gemäß § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 ("Frascati-Freibetrag") gewinnmindernd in Ansatz zu bringen. Nach den Angaben eines Beraters entspreche ein Großteil seiner Tätigkeit den Begriffsbestimmungen der Verordnung BGBl. II Nr. 506/2002.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen des Revisionswerbers betreffend Einkommensteuer 2005, 2006 und 2008 ab und änderte den Bescheid betreffend Einkommensteuer 2008 ab. Der jeweils geltend gemachte "Frascati-Freibetrag" wurde von der belangten Behörde nicht gewinnmindernd berücksichtigt.
Die belangte Behörde führte - nach Schilderung des Verfahrensganges - im Wesentlichen aus, die zu beurteilenden Rechtsgutachten würden Feststellungen und Lösungsansätze zur Geltung, Anwendbarkeit und Interpretation von nationalen, europarechtlichen und völkerrechtlichen Rechtsnormen für spezifische Gestaltungsakte der jeweiligen Auftraggeber (vorwiegend öffentliche Hand bzw. Betriebe in deren Einflussbereich) zu folgenden Themen betreffen:
Rückverweise