Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des H M in M, vertreten durch Köhler Draskovits Unger Rechtsanwälte GmbH in 1060 Wien, Amerlingstraße 19, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 10. Oktober 2014, Zl LVwG-BL-13-1055, betreffend Übertretungen nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bruck/Leitha), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer eines näher bezeichneten Beförderungsunternehmens zweier Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes schuldig erkannt und mit Geldstrafen von jeweils EUR 110,-- bestraft. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit lediglich geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht sei von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes "hinsichtlich des zumutbaren Kontrollsystems" abgewichen.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird (§ 28 Abs 3 VwGG).
Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.
Im vorliegenden Fall liegen - ungeachtet des Umstandes, dass die Revision dem Konkretisierungsgebot des § 28 Abs 3 VwGG nicht entspricht, weil die Abweichung von der hg Rechtsprechung nicht dargetan wird - die Voraussetzungen nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht vor, weil das Verwaltungsgericht entgegen dem Revisionsvorbringen nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem abgewichen ist.
Wenn die Revision überdies behauptet, der Revisionswerber habe für den gegenständlichen Bereich einen verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs 2 VStG bestellt gehabt, widerspricht dies den Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts und vermag daher - ebenfalls - keine Zulässigkeit der Revision zu begründen (vgl zum Ganzen den ebenfalls den Revisionswerber betreffenden hg Beschluss vom 27. November 2014, Ra 2014/03/0042, mit weiteren Nachweisen).
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 29. Jänner 2015