G305 2227982-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzender sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Karin HÖRMANN und Mag. Robert DRAXLER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , VSNR: XXXX vom XXXX .2020 gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX .2019, GZ: XXXX , über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom XXXX .2019, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) im Zeitraum XXXX .2019 bis XXXX 2019 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF die zum XXXX .2019 datierte, am selben Tag bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde, worin er ausführte, dass die telefonische Nichterreichbarkeit zwar gegeben gewesen sei, weil er zum genannten Zeitpunkt ( XXXX 2019) nicht im Besitz eines Telefons gewesen sei. In der Zwischenzeit habe er wieder eines und sei unter einer von ihm angegebenen Telefonnummer erreichbar. Entgegen den schriftlichen Darstellungen sei er zum vereinbarten Zeitpunkt und Treffpunkt anwesend gewesen und habe auf die Vertretungsperson der Dienstgeberin gewartet. Er sei mindestens von 12:00 Uhr bis 15:00 Uhr erreichbar gewesen. Jedoch sei die Vertretungsperson zum vereinbarten Zeitpunkt nicht erschienen.
3. Mit Bescheid vom XXXX .2019, GZ: XXXX , schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid vom XXXX .2019 erhobenen Beschwerde aus. Dieser Bescheid wurde ihm am XXXX .2019 durch Einlegung in die Abgabeeinrichtung zugestellt.
4. Mit Schreiben vom XXXX .2020 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX 2019.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF geht seit dem XXXX .2018 keiner die Arbeitslosigkeit ausschließenden Vollbeschäftigung mehr nach.
Seine letzte vollversicherungspflichtige, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung übte er vom XXXX .2018 bis XXXX .2018 beim Dienstgeber XXXX aus.
Seit dem XXXX .2018 steht er bis laufend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt bezog er Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 37,28.
1.2. In der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vom XXXX .2019 hat der BF nicht konkret dargetan, warum ihn der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung verhältnismäßig stärker treffen würde.
2. Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakt der belangten Behörde und Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes) ergibt.
Auf dieser Grundlage waren die getroffenen Feststellungen zu treffen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gegenständlich ist strittig, ob der Ausspruch zu Recht erfolgte, dass der Beschwerde des BF gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2019, VSNR: XXXX (Verlust der Notstandshilfe im Zeitraum XXXX .2019 bis XXXX .2019 gemäß §§ 38 iVm. 10 AlVG) keine aufschiebende Wirkung zukommt.
3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) sehen vor, dass einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung zukommt (§ 13 Abs. 1 VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) aberkannt bzw. ausgeschlossen worden ist.
3.2.2. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und privaten Interessen der Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Gegenständlich wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Bescheid vom XXXX .2019, GZ: XXXX , ausgeschlossen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Rechtsmitteln gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 64 Abs. 2 AVG hat die Rechtsmittelinstanz zu überprüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegeben waren (VwGH vom 29.09.2005, Zl. 2005/11/0123 und vom 28.06.2001, Zl. 99/11/0243).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu Rechtsmitteln gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 64 Abs. 2 AVG hat die Rechtsmittelinstanz zu überprüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegeben waren (VwGH vom 29.09.2005, Zl. 2005/11/0123 und vom 28.06.2001, Zl. 99/11/0243).
Was die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG anbelangt, entsprechen diese Großteils jenen, die § 64 Abs. 2 AVG normiert (vgl. Lehofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, S. 5ff.). Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zeigen, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet wurde (RV 2009 BlgNR XXIV. GP). Da der Judikatur zu § 64 Abs. 2 AVG die Notwendigkeit einer Abwägung bei Gegenüberstellung öffentlicher Interessen und jener des Berufungswerbers ebenfalls zu entnehmen ist (VwGH vom 03.07.2002, Zl. 2002/20/0078), kann damit ohne Weiteres auf diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen (vgl. VwGH vom 01.09.2014, Ra 2014/03/0028).
Nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 VwGVG hat die zuständige Behörde eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebietet (Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 31 zu § 64). In der Interessenabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weitere Parteien abzuwägen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte [2013], K9 zu § 13 VwGVG), wobei in einem ersten Schritt festzustellen ist, welche Interessen überwiegen. Nach der Rechtsprechung reicht das bloße Überwiegen öffentlicher Interessen aber nicht aus, um den
Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen; vielmehr muss dargetan werden, dass die vorzeitige Vollstreckung zur Abwendung eines gravierenden Nachteils notwendig ist und insofern „Gefahr im Verzug“ besteht (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, K11ff zu § 13 VwGVG.). Die Judikatur verlangt dabei eine sachverhaltsbezogene fachliche Begründung der Entscheidung (VwGH vom 22.03.1988, Zl. 87/07/0108), die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 31 zu § 64).
3.2.3. Im gegenständlichen Fall begründete die belangte Behörde den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung damit, dass das Arbeitslosenversicherungsrecht bezwecke, arbeitslos gewordenen Versicherten durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.
§ 10 AlVG sanktioniere durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereitelt haben und dass eine aufschiebende Wirkung diesen - aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen - Normzweck unterlaufen würde.
3.2.4. Um die vom Gesetzgeber bei der Entscheidung über die aufschiebende Wirkung geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Judikatur des VwGH erforderlich, dass schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret dargelegt wird, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.02.2014, Zl. Ro 2014/02/0053 trifft den BF hinsichtlich des behaupteten unverhältnismäßigen Nachteils eine Konkretisierungspflicht.
Betrifft der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie hier - einen Bescheid, mit dem der BF von einer Geldleistung ausgeschieden wurde, genügt er dem Konkretisierungsgebot nur dann, wenn er die behauptete Unverhältnismäßigkeit des Nachteils durch konkrete, tunlichst ziffernmäßige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft dartut (VwGH vom 25.02.1981, Slg. Nr. 10381/A und vom 22.07.2011, Zl. AW 2011/08/0046), also, wenn einerseits alle im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte und alle sonstigen Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden,
aufgegliedert nach Art und Ausmaß) sowie andererseits die gesetzlichen Sorgepflichten, allfällige Unterhaltsansprüche etc., durch konkrete, tunlichst ziffernmäßige Angaben glaubhaft dargetan werden (vgl. VwGH vom 07.02.1996, Zl. AW 95/08/0060, und neuerlich Slg. Nr. 10.381/A).
Ein Antragsteller hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin der unverhältnismäßige Nachteil für ihn gelegen wäre. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. insb. VwGH vom 11.03.1996, Zl. AW 96/17/0071, vom 27.06.1996, Zl. AW 96/17/0028 und vom 10.08.2011, Zl. AW/2011/17/0028).
3.2.5. In seiner gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhobenen Beschwerde hat der BF im Kern begründend ausgeführt, dass die Sperre der Notstandshilfe ihn in eine „biopsychosoziale“ Notlage bringen würde, da er gegenüber der CARITAS mit Mietrückständen in Höhe von EUR 310,00 sowie mit Schulden bei Bekannten und Online-Anbietern in Höhe von EUR 200,00 konfrontiert sei und dass er nicht wisse, wovon er seine täglichen Alltagsgüter bezahlen könne. Eine Konkretisierung der ihn aus den Mietrückständen und den Schulden bei Bekannten und Online-Anbietern treffenden Notlage blieb er allerdings schuldig.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.02.2014, Ro 2014/02/0053, trifft den Beschwerdeführer hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils allerdings eine Konkretisierungspflicht. Dieser Verpflichtung ist der in der Ausführung ihrer Beschwerde jedoch in keiner Weise nachgekommen. In der Beschwerde wird nicht substantiiert dargelegt, worin - bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung - die konkreten Nachteile in qualitativer wie quantitativer Hinsicht liegen, die ihr in einem solchen Ausmaß drohen, dass sie die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit iSd. § 30 Abs. 2 VwGG übersteigen (VwGH vom 03.06.2011, Zl. AW 2011/10/0016).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Rückverweise