Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsidenten Dr. Pilat und die Räte Dr. Umshaus, Dr. Dorazil, Dr. Naderer und Dr. Härtel als Richter, im Beisein des Sektionsrates Dr. Skorjanec als Schriftführer, über die Beschwerde des Dr. FW in W, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen vom 7. Juli 1959, Zl. 85.242 23/59, betreffend Neufestsetzung der pensionsrechtlichen Stellung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Dr. FW, der am 22. April 1910 zum Richter, im Jahre 1936 zum Rat des Obersten Gerichtshofes ernannt worden und am 1. Jänner 1938 in die Gehaltsstufe 16 (§ 37 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1927) vorgerückt war, wurde im Jahre 1939 gemäß § 6 der Verordnung zur Neuordnung des österreichischen Berufsbeamtentums in den Ruhestand versetzt. Nach dem Inkrafttreten des Pensionsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 187/1949, wurde er gemäß § 2 Abs. 2 dieses Gesetzes unter Anwendung der Vergleichsposten-Tabelle (Anlage zu Abschnitt VI des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947) übergeleitet. Hiebei wurde als „alter Dienstposten“ die bezugsrechtliche Stellung angenommen, die Dr. FW nach dem Gehaltsgesetz 1927 bis zu seiner Ruhestandsversetzung erlangt hatte (Gehaltsstufe 16, Dienstzulagenstufe 1 der Standesgruppe 5), und dementsprechend der Ruhegenuß auf der Grundlage der Bezüge der Gehaltsstufe 15, Dienstzulagenstufe 1 der Standesgruppe 5 (§ 29 Abs.2 und 5 GÜG) bemessen.
Mit Bescheid des Zentralbesoldungsamtes vom 15. Juni 1956 wurde „namens des Bundesministeriums für Finanzen“ die bezugsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers gemäß Artikel II der Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1956, BGBl. Nr. 55/1956, neu festgesetzt und sein Ruhegenuß mit 6.616,35 S, d.s. 100 v.H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage (78,3 v.H. der Summe aus dem Gehalt von 5.150 S und der Dienstzulage von 3.300 S) bemessen, wobei der Gehalt als solcher der Gehaltsstufe 15 bezeichnet wurde. Am 3.Jänner 1958 wurde dem Beschwerdeführer (laut einer mit ihm im Zentralbesoldungsamt aufgenommenen Niederschrift) mündlich mitgeteilt, daß das Zentralbesoldungsamt in seinem Bescheid vom 15. Juni 1956 die Gehaltsstufe „15“ ohne Änderung der Bezugsansätze in „16“ berichtigt habe. Diese Berichtigung war auf Grund eines vom Beschwerdeführer im November 1957 an das Bundesministerium für Finanzen gestellten Antrages erfolgt, „das Zentralbesoldungsamt anzuweisen, seine Pensionsbemessungsgrundlage durch Anwendung der Bestimmungen der § 42 Abs. 3 und 43 des Gehaltsgesetzes 1956 dahin richtigzustellen, daß zu der mit 8.4509 S ermittelten Berechnungsgrundlage für seinen Ruhegenuß noch eine Dienstalterszulage von 250 S mit Wirksamkeit vom 1.2.1956 festgesetzt werde“. Mit Schreiben vom 13. Jänner 1958 teilte das Bundesministerium für Finanzen dem Dr. FW mit, daß es sich auf seine Aufsichtsbeschwerde vom 25. November 1957 nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht veranlaßt finde, eine den Pensionsüberleitungsbescheid vom 15. Juni 1956 aufhebende oder abändernd. Verfügung zu treffen, und eröffnete ihm zugleich „lediglich zu, seiner Orientierung“, daß nach Artikel VII der Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1956 die pensionsrechtliche Stellung der Empfänger von Ruhe-(Versorgungs-)genüssen durch Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 83 Abs.1 des Gehaltsgesetzes 1956 neu festzusetzen sei, und demnach durch die ausdrückliche Festlegung der Anwendung des Absatzes 1 bei Nichterwähnung des Absatzes 2 des § 83 GG 1956 die Heranziehung der letzteren Vorschrift (§ 83 Abs. 2 GG 1956) unterbunden sei. In einer weiteren Eingabe vorn 29. Jänner 1958 begehrte der Beschwerdeführer Anwendung der „vollen Pensionsautomatik“; hierauf wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 18. August 1958 auf die Erledigung vom 13. Jänner 1958 verwiesen. Gegen die letztgenannte Erledigung erhob Dr. FW Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof; diese Beschwerde wurde mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.0ktober 1958, Z1. 2020/58 und 2039/58, wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückgewiesen. Hierauf stellte Dr. FW mit Eingabe vom 24.Juni 1959 an das Bundesministerium für Finanzen den Antrag, 'im Wege des Dienstrechtsverfahrens den Bescheid des Zentralbesoldungsamtes vom 15. Juni 1956, Z1. 4510/A/Just., dahin abzuändern, daß unter Anwendung der Bestimmungen der §§ 42 Abs.3 und 43 GG 1956 zu der mit 8450 S bereits ermittelten Berechnungsgrundlage für meinen Ruhegenuß noch eine Dienstalterszulage von 250 S festgesetzt und gemäß § 14 (3) DVG zugleich angeordnet wird, daß der neue Bescheid für denselben Zeitpunkt wirksam wird, wie er im früheren Bescheid mit 1.1.1956 festgesetzt worden ist“. Hiebei brachte Dr. FW vor, der Verfassungsgerichtshof habe mit Beschluß vom 28.März 1957, Zl. B 190/56 13, über eine Beschwerde gegen das Bundesministerium für Finanzen ausgesprochen, daß zu der im Artikel VII der Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1956 angeordneten. Neufestsetzung der pensionsrechtlichen Stellung der Empfänger von Ruhegenüssen aus. schließlich das Bundesministerium für Finanzen berufen sei, weil das genannte Gesetz eine Delegation nicht vorsehe und ohne eine solche die Erlassung eines Bescheides namens einer, anderen Behörde nicht zulässig sei der Beschwerdeführer folgerte daraus, daß der schon wiederholt angeführte Bescheid des Zentralbesoldungsamtes vom 15. Juni 1956 nichtigsei. In Erledigung dieses Antrages erging an Dr. FW ein vom 7. Juli 1959 datierter Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen, dessen Spruch lautet: „Dem Antrag, den Bescheid des ZBA vom 15. Juni 1956, Zl. 4510/A/Just. betr. die Neufestsetzung Ihrer pensionsrechtlichen Stellung als nichtig zu erklären, kann nicht stattgegeben werden.“ In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, im vorliegenden FaIle sei die einjährige Frist des § 13 Abs. 3 DVG schon vor Ablauf der dreijährigen Frist des § 68 Abs. 5 AVG zu Ende gegangen und sei daher als letzterer absorbiert ohne Bedeutung; die dreijährige Frist des § 68 Abs. 5 AVG aber sei am 4. Juli 1959 abgelaufen, sodaß eine Nichtigerklärung des Bescheides des Zentralbesoldungsamtes vom 15.Juni 1956 nicht mehr zulässig sei.
Gegen diesen Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen richtet sich die vorliegende Beschwerde, der die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der angefochtene Bescheid ist auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers vom 24. Juni 1959 ergangen, mit dem die Neufestsetzung der pensionsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers gemäß Artikel VII der Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1956 begehrt worden war. Die pensionsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers war aber gemäß der genannten Gesetzesstelle bereits mit dem am 3. Jänner 1958 berichtigten Bescheid des Zentralbesoldungsamtes vom 15. Juni 1956 neu festgesetzt worden. Einer abermaligen Entscheidung stand also die Rechtskraft dieses Bescheides entgegen. Eine Abänderung des Bescheides hätte nur erfolgen können, wenn das Bundesministerium für Finanzen Anlaß zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG 1950 gefunden hätte. Da der Beschwerdeführer in seiner Eingabe behauptet hatte, das Zentralbesoldungsamt sei zur Neufestsetzung seiner pensionsrechtlichen Stellung nicht zuständig gewesen, prüfte die belangte Behörde, ob der Bescheid des Zentralbesoldungsamtes vom 15. Juni 1956 gemäß § 68 Abs.4 lit. a AVG 1950 als nichtig erklärt werden könne, und kam dabei zu dem Schluß, daß dies wegen Ablaufes sowohl der Frist des § 13 Abs. 3 DVG als auch des § 68 Abs. 5 AVG 1950 nicht möglich sei; allerdings ist die belangte Behörde hiebei nicht ausdrücklich auf die Frage eingegangen, ob der Bescheid vom 15. Juni 1956 von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde.
Gemäß § 1 des am 1.Jänner 1959 in Kraft getretenen Dienstrechtsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 54/1958, sind auf das Verfahren in Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsverhältnisses zum Bund, zu den Ländern, Bezirken und Gemeinden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGB1.Nr.172, mit den im Gesetz einer bezeichneten Abweichungen anzuwenden. Eine solche Abweichung enthält das Dienstrechtsverfahrensgesetz im § 13 Abs.3 zu § 68 AVG 1950. Hier wird bestimmt, daß die Nichtigerklärung im Sinne des § 68 Abs. 4 lit. a AVG 1950 jedenfalls innerhalb eines Jahres von dem Zeitpunkt an zulässig ist, in dem der zuständigen Dienstbehörde der von der unzuständigen Behörde erlassene Bescheid bekannt geworden ist, längstens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Erlassung des Bescheides. Aus dieser Bestimmung in Zusammenhalt mit den Bestimmungen des § 68 Abs.4 und 5 AVG 1950 ergibt sich“... daß eine Nichtigerklärung im Sinne des § 68 Abs.4 lit.a AVG 1950 in den genannten Dienstrechtsangelegenheiten grundsätzlich nur inner-, halb von drei Jahren nach der Zustellung des Bescheides möglich ist (§ 68 Abs. 5 AVG 1950); wenn jedoch der von der unzuständigen Behörde erlassene Bescheid der zuständigen Dienstbehörde erst später bekannt geworden ist, innerhalb eines Jahres vom Zeitpunkt des Bekanntwerdens, längstens jedoch innerhalb von zehn Jähren nach Erlassung (Zustellung, mündliche Verkündung) des Bescheides. Der Bescheid des Zentralbesoldungsamtes vom. 15. Juni 1956, dessen Mitteilung an den Beschwerdeführer alt 4. Juli 1956 durch Zustellung erfolgte, ist der zuständigen Dienstbehörde dem Bundesministerium für Finanzen - spätestens durch die von ihm. mit Erlaß vom 13. Jänner 1958 erledigte, mit „November 1957“ datierte Eingabe des Beschwerdeführers (eingelangt im Bundesministerium für Finanzen am 25.November 1957) bekannt geworden. Der Beschwerdeführer stellt auch nicht in Abrede, daß hinsichtlich dieses Bescheides die einjährige Frist des § 13 Abs. 3 DVG vor Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits abgelaufen war, er bestreitet aber den Ablauf der dreijährigen Frist des § 68 Abs. 5 AVG 1950 mit folgenden Argumenten: Der am 3. Jänner 1958 berichtigte Fehler habe nicht nur der Ausfertigung, sondern auch dem Konzept des Bescheides des Zentralbesoldungsamtes vom 15. Juni 1956 angehaftet. In dem Berichtigungsbescheid könne daher nicht mit Recht eine bloße Berichtigung im Sinne des 1950 erblickt werden. Der Berichtigungsbescheid habe vielmehr den materiell rechtlichen Inhalt des Bescheides vom 15. Juni 1956 dahin abgeändert, daß seine „pensionsrechtliche Stellung bezüglich der Gehaltsstufe statt mit 15 neu mit 16 festgesetzt“ wurde. Es handle sich somit um einen neuen Bescheid mit einem anderen materiell-rechtlichen Inhalte aus dem sich für ihn ein neuer Rechtsanspruch ergebe, nämlich der Anspruch auf Zuerkennung einer Dienstalterszulage gemäß § 43 GG 1956. Damit habe aber der Bescheid vom 15. Juni 1956 jede rechtliche Wirkung verloren. Dieser Auffassung vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht beizupflichten. Einer Berichtigung nach 1950 ist nicht allein die Ausfertigung Reinschrift des Bescheides, sondern auch das Konzept zugänglich. Ein Rechenfehler kann ja doch wohl nur im Konzept unterlaufen. Im vorliegenden Falle handelte es sich um einen Schreibfehler, der eine Zahl betraf und sowohl dem Konzept als auch der Ausfertigung des Bescheides vom 15.Juni 1956 anhaftete. Die Gehaltsstufe, welche die Höhe des für die Berechnung der Ruhegenußbemessungsgrundlage maßgeblichen Gehaltes bestimmt, war versehentlich mit „15“ statt mit „16“ angegeben worden. Daß aber tatsächlich die Gehaltsstufe 16 gemeint war, ergibt sich eindeutig aus dem eingesetzten Gehaltsbetrag von 5.150,- S, der nur der Gehaltsstufe 16 (§ 42 Abs. 2 GG 1956) entspricht und durch die Berichtigung unverändert blieb, es habe demnach die im Bescheid vom 15.Juni. 1956 berechnete Ruhegenußbemessungsgrundlage und die von ihr abhängige Höhe des Ruhegenusses keine Änderung erfahren. Es handelte sich also wirklich nur ab. die Berichtigung eines bloßen Schreibfehlers und nicht um eine Änderung des „materiell-rechtlichen“ Bescheidinhaltes; der Bescheid des Zentralbesoldungsamtes vom 15. Juni 1956 hat also durch die Berichtigung keineswegs seine rechtliche Wirkung verloren. Ein Berichtigungsbescheid bildet mit dem Von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit und der berichtigte Bescheid muß demgemäß als im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt geändert angesehen werden, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist. Der Beschwerdeführerlast auch in seinen nach dem 3. Jänner 1958 eingebrachten. Eingaben den Bescheid des Zentralbesoldungsamtes, mit dem seine pensionsrechtliche Stellung neu festgesetzt worden war, stets nur als Bescheid vom 15.Juni 1956 bezeichnet, hat also selbst den Rechtsbestand desselben angenommen. Da der Bescheid vom 15. Juni 1956 dem Beschwerdeführer unbestrittenermaßen am 4.Juli 1956 zugestellt worden ist, ist in bezug auf ihn die Frist des 1950 als am 4.Juli 1959 abgelaufen anzusehen, er durfte daher am Tage der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr für nichtig erklärt werden. Es sei noch bemerkt, daß dem Beschwerdeführer ein Rechtsanspruch auf Nichtigerklärung überhaupt nicht Zustand; denn im 1950 heißt es wörtlich: „
Obwohl nur der Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen vom 7. Juli 1959 Gegenstand der Beschwerde ist und für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides nicht die Frage maßgebend ist, ob die Neufestsetzung der pensionsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers vom Zentralbesoldungsamt richtig vorgenommen worden ist, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof im Einblick darauf, daß der Beschwerdeführer trotz der ihm vom Bundesministerium für Finanzen im Erlaß vom 13. Jänner 1958 erteilten Belehrung hartnäckig an der Auffassung festhält, § 42 Abs.3 des Gehaltsgesetzes 1956 sei auf ihn (sinngemäß) anwendbar, veranlaßt, kurz darauf zu verweisen, daß diesbezüglich der Verwaltungsgerichtshof der Rechtsmeinung des Bundesministeriums für Finanzen durchaus beipflichtet. Auch der Verwaltungsgerichtshof .ist der Ansicht, daß bei der Neufestsetzung der pensionsrechtlichen Stellung der Ruhegenußempfänger gemäß Artikel VII der Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1956 mit Rücksicht darauf, daß in dieser Gesetzesstelle nur von einer Bedachtnahme auf § 83 Abs.1 des Gehaltsgesetzes 1956 gesprochen wird eine Bedachtnahme auf § 83 Abs. 2 eben dieses Gesetzes und damit eine sinngemäße Anwendung der darin angeführten Bestimmungen des § 42 Abs. 3 GG 1956 ausgeschlossen erscheint. Daß aber die Einbeziehung der Dienstalterszulage von 250 S in die Ruhegenußbemessungsgrundlage nur bei Anwendbarkeit der vorbezeichneten Bestimmungen möglich wäre ist auch dem Beschwerdeführer klar. Auch wenn die belangte Behörde den Bescheid des Zentralbesoldungsamtes vom 15. Juni 1956 als nichtig erklärt hätte, hätte sie die pensionsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers in gleicher Weise festsetzen müssen wie dies seinerzeit mit dem Bescheide des Zentralbesoldungsamtes geschehen ist. diese Dienststelle war allerdings für diese Festsetzung aus den im Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 28. März 1957, Zl. B 190/56 - 13, dargelegten Gründen nicht zuständig.
Da sich aus den dargelegten Erwägungen ergibt, daß in dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht zu, erblicken ist, .war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 31. März 1960
Rückverweise
Keine Verweise gefunden