Ein geklärter Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG liegt unter anderem nur dann vor, wenn in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender Sachverhalt behauptet wird (VwGH 29.8.2024, Ra 2021/21/0105).
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