Die amtswegige Verfügung der Wiederaufnahme - ebenso wie die Bewilligung eines darauf abzielenden Antrages - wirkt ex tunc. Somit sind alle mit dem früher erlassenen Bescheid verbundenen normativen Anordnungen (wie etwa damit eingeräumte Berechtigungen, ausgesprochene Verpflichtungen und Feststellungsaussprüche) mit rückwirkender Kraft erloschen (vgl. beispielsweise zu Fällen, in denen auf die Folgen der ex tunc-Wirkung der Wiederaufnahme abgestellt wurde, VwGH 13.12.2018, Ra 2018/22/0128; 21.6.2022, Ra 2021/22/0218, jeweils mwN; ferner etwa VwGH 17.4.2013, 2013/22/0054). Daraus folgt, dass der den revisionswerbenden Parteien früher zuerkannte Status von Asylberechtigten samt dem aufgrund dessen direkt aus dem Gesetz herrührenden Aufenthaltsrecht infolge der Wiederaufnahme der Asylverfahren mit rückwirkender Kraft erloschen war. Im Zeitpunkt der Entscheidung durch das BVwG verfügten die revisionswerbenden Parteien demnach weder über den Status von Asylberechtigten noch über ein darauf gegründetes Aufenthaltsrecht, sondern lediglich über jenen Aufenthaltsstatus, der ihnen während des Asylverfahrens nach § 13 Abs. 1 AsylG 2005 zustand.
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