Mit der Aufhebung des Bescheides, mit welchem über die Wiederaufnahme der Verfahren nach dem NAG 2005 abgesprochen worden war und gleichzeitig der Erstantrag (Rot-Weiß-Rot-Karte plus) sowie die darauf aufbauenden Verlängerungsanträge des Fremden vom VwG abgewiesen worden waren, trat das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Erlassung dieses (Wiederaufnahme)Bescheides befand und der außer Kraft getretene ("alte") Aufenthaltstitel lebte ex tunc wieder auf. Dies hat zur Folge, dass der Fremde durch diese Aufhebung wieder im Besitz seines ("alten") Aufenthaltstitels, welcher weiterhin gültig ist, ist. Für eine neuerliche Erteilung eines Aufenthaltstitels durch das VwG fehlt es somit an einer Rechtsgrundlage.
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