Durch die Novelle BGBl. I Nr. 43/2023 wurde mit Wirkung vom 21. April 2023 § 1 Abs. 2 lit. k AuslBG eingefügt, womit Vertriebene gemäß § 62 AsylG 2005, die über einen Ausweis für Vertriebene verfügen, vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen wurden. Ab diesem Zeitpunkt haben sie freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt (VwGH 18.4.2024, Ra 2024/09/0017).
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