Rückverweise
Ebenso wie nach dem Untergang des Denkmals kein subjektiv-öffentliches Recht auf eine Entscheidung darüber besteht, ob für die Zerstörung des Denkmals eine Bewilligung nach § 5 DMSG hätte erteilt werden können (VwGH 21.9.2005, 2002/09/0210), besteht nach der Zerstörung des Denkmals kein Rechtsschutzinteresse mehr an einer Entscheidung darüber, ob (und welche) Sicherungsmaßnahmen nach § 31 Abs. 1 DMSG anzuordnen gewesen wären.