Eine Ausweitung der Vergütungsansprüche nach § 32 Abs. 1 Z 5 EpidemieG 1950 über den Anwendungsbereich des § 20 legcit. auf mittelbar in ihrem Betrieb beeinträchtigte Unternehmen hat der VwGH in seiner Rechtsprechung bereits ausdrücklich verneint (vgl. VwGH 1.9.2022, Ra 2022/09/0081; Ra 2022/09/0082; Ra 2022/09/0084).
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