Während des Zeitraumes einer Betriebseinstellung einer Eisenbahn bis zur Feststellung ihrer Auflassung liegen rechtlich betrachtet weiterhin eine Eisenbahn iSd EisbG und Eisenbahnkreuzungen iSd EisbKrV vor. Für diese besteht daher - unabhängig von der Sicherungspflicht gemäß § 19 Abs. 2 EisbG - gemäß § 3 EisbKrV grundsätzlich auch eine Sicherungsverpflichtung, allerdings nicht unter dem Gesichtspunkt eines sich kreuzenden Verkehrs, sondern lediglich unter jenem des aufrechten Bestandes schienengleicher Eisenbahnübergänge. Eine Beurteilung der Sicherung unter diesem Gesichtspunkt kann (in teleologischer Reduktion) allenfalls auch dazu führen, dass keine der in § 4 Abs. 1 EisbKrV angeführten Arten der Sicherung notwendig ist.
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