Das Eisenbahnunternehmen hat Eisenbahnkreuzungen nach Maßgabe dieser Verordnung unabhängig davon, in welchem Ausmaß das Eisenbahnunternehmen und der Träger der Straßenbaulast die hieraus erwachsenden Kosten zu tragen haben, zu sichern.
…dem abgeschlossenen Katalog des §4 Abs1 EisbKrV samt allfälligen zusätzlichen Aussprüchen, etwa nach §4 Abs2, §12 Abs1 oder §102 Abs1 und 3 EisbKrV) keine Parteistellung hat (vgl zuletzt VwGH 09.01.2017, Ra 2016/03/0119, mwN). 2. Verstoß gegen Art6 Abs1 EMRK 2.1. Gemäß §3 EisbKrV ist das…
…Zusammenhang Die Behörde hat gemäß §49 Abs2 EisbG über die Sicherung einer EK zu entscheiden ('Sicherungsverfahren'), sie daher per Bescheid festzulegen ('Sicherungsbescheid'). Gemäß §3 EisbKrV muss das Eisenbahnunternehmen die EK sichern. Nach einem abgeschlossenen Sicherungsverfahren und der Errichtung der Sicherungsanlage stellt sich nur noch die Frage der Kostenteilung zwischen dem…
eine Eisenbahn iSd EisbG und Eisenbahnkreuzungen iSd EisbKrV vor. Für diese besteht daher - unabhängig von der Sicherungspflicht gemäß § 19 Abs. 2 EisbG - gemäß § 3 EisbKrV grundsätzlich auch eine Sicherungsverpflichtung, allerdings nicht unter dem Gesichtspunkt eines sich kreuzenden Verkehrs, sondern lediglich unter jenem des aufrechten Bestandes schienengleicher Eisenbahnübergänge. Eine Beurteilung der…
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