Rückverweise
Gemäß § 19b Abs. 1 EisbG hat die Behörde die gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebes einer Eisenbahn zu verfügen, wenn die Sicherheit des Betriebes der Eisenbahn nicht mehr gegeben ist und nicht durch Verfügung von anderen Maßnahmen gewährleistet werden kann. Eine solche Verfügung kann auch in Bezug auf nicht-öffentliche Eisenbahnen, wie eine Anschlussbahn, getroffen werden und hat zur Folge, dass ein Verkehr auf dieser Eisenbahn nicht mehr stattfindet. Gemäß § 5 Abs. 1 letzter Satz EisbKrV ist bei der Entscheidung über die zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung auf den festgestellten Zustand und die absehbare Entwicklung des Verkehrs auf der Bahn und auf der Straße abzustellen. Ist der Betrieb einer Eisenbahn rechtlich untersagt, weil er gemäß § 19b Abs. 1 EisbG aus Sicherheitsgründen eingestellt wurde, findet auf dieser Eisenbahn ein kreuzender Bahn- und Straßenverkehr nicht statt, sodass nach dem Sinn und Zweck der Regelungen über die Sicherung von Eisenbahnkreuzungen insoweit - also hinsichtlich eines sich kreuzenden Verkehrs - auch kein Sicherungsbedürfnis besteht.