Es ist gesetzlich in § 9 Abs. 1 Z 3 SDG klar geregelt, dass mit der Entziehung der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger - und zwar mit (rechtskräftigem) Bescheid (§ 10 Abs. 1 SDG) bzw. gegebenenfalls verwaltungsgerichtlichem Erkenntnis (§ 11 SDG) - die Löschung aus der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste vorzunehmen ist, womit die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger erlischt. Ist somit der Antragsteller zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht (mehr) in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste eingetragen, etwa weil ihm die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger rechtskräftig entzogen wurde, so kann seinem Antrag auf Rezertifizierung nach § 6 SDG schon nach der eindeutigen Rechtslage nicht stattgegeben werden.
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