Die "Rezertifizierung" besteht nach § 6 Abs. 1 SDG in der Verlängerung der (jeweils befristeten) Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste und setzt damit schon begrifflich eine bestehende Eintragung in diese Liste voraus. Dies ergibt sich auch aus weiteren Bestimmungen, etwa § 6 Abs. 2 SDG, wonach ein Antrag in einem bestimmten Zeitraum vor Ablauf der Frist (für die die Eintragung erfolgt ist) zu stellen ist und ein rechtzeitig gestellter Rezertifizierungsantrag dazu führt, dass die Eintragung bis zur Entscheidung über diesen Antrag aufrecht bleibt. Weiters bestimmt § 9 Abs. 1 Z 2 SDG, dass das Unterbleiben der notwendigen Rezertifizierung zur Löschung aus der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste führt, was ebenso darauf deutet, dass eine Rezertifizierung nur auf Basis einer bestehenden Eintragung überhaupt in Betracht kommt. Nach der klaren gesetzlichen Regelung ist somit die aufrechte Eintragung des Antragstellers in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste Voraussetzung für eine Rezertifizierung nach § 6 SDG.
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