Das VwG hat gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG 2014 grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In den Abs. 2 bis 5 legcit finden sich zulässige Ausnahmen von der Verhandlungspflicht. Ein Absehen von der Verhandlung wäre nach dieser Bestimmung zu beurteilen und zu begründen gewesen (vgl. E 15. Dezember 2014, Ro 2014/17/0121).
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