Da das die Beschlagnahme betreffende Erkenntnis, mit dem der Beschlagnahmebescheid bestätigt wurde, aufgrund des mit Erkenntnis des VwG vom 11. Februar 2025 rechtskräftig verfügten Verfalls gemäß § 99c StVO mit Zustellung am 12. Februar 2025 keine normative Wirkung mehr entfaltet, bestand bereits bei Revisionserhebung am 25. März 2025 kein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung über das angefochtene Erkenntnis. Die Rechtsstellung des Revisionswerbers würde sich bei Aufhebung der Beschlagnahme aufgrund des bereits rechtskräftig ausgesprochenen Verfalls nicht verbessern (VwGH 12.4.2018, Ra 2017/17/0839).
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